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GOÄ 2670
Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung

Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2670 Schnellcheck

Punktzahl:500
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2670 ist abrechenbar für die operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung.
    • Die GOÄ 2670 stellt eine selbstständige Leistung dar und ist nicht für die Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose im Zusammenhang mit einem anderen chirurgischen Eingriff berechenbar.
    • Die GOÄ 2670 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Wird statt eines Schlotterkamms oder einer Fibromatose mit größerer Ausdehnung lediglich eine eng lokal begrenzte Geschwulst entfernt, ist die GOÄ 2670 nichtzutreffend. Stattdessen kann die GOZ 3080 (Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom, Epulis) in Ansatz gebracht werden.
    • Erfolgt die „operativen Entfernung eines Schlotterkammes oder eine Fibromatose“ nicht als selbstständige Leistung, sondern in Verbindung mit einer „partiellen oder totalen Vestibulum und/oder Mundbodenplastik“ nach GOÄ 2675 oder GOÄ 2676 ist die GOÄ 2670 für die Schlotterkammentfernung/Entfernung der Fibromatose nichtzutreffend. Stattdessen kann die GOÄ 2671 in Ansatz gebracht werden.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Ä 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
    • Ä 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und Ä 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
    • Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können als Ersatz von Auslagen berechnet werden, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5. GOÄ von der Berechnung ausdrücklich ausgeschlossen sind und nicht als „Kleinmaterialien“ gelten.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2670 ist abrechenbar für die operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung.
  • Die GOÄ 2670 stellt eine selbstständige Leistung dar und ist nicht für die Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose im Zusammenhang mit einem anderen chirurgischen Eingriff berechenbar.
  • Die GOÄ 2670 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Wird statt eines Schlotterkamms oder einer Fibromatose mit größerer Ausdehnung lediglich eine eng lokal begrenzte Geschwulst entfernt, ist die GOÄ 2670 nichtzutreffend. Stattdessen kann die GOZ 3080 (Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom, Epulis) in Ansatz gebracht werden.
  • Erfolgt die „operativen Entfernung eines Schlotterkammes oder eine Fibromatose“ nicht als selbstständige Leistung, sondern in Verbindung mit einer „partiellen oder totalen Vestibulum und/oder Mundbodenplastik“ nach GOÄ 2675 oder GOÄ 2676 ist die GOÄ 2670 für die Schlotterkammentfernung/Entfernung der Fibromatose nichtzutreffend. Stattdessen kann die GOÄ 2671 in Ansatz gebracht werden.
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose
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Zusätzlich abrechenbar
  • Ä 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
  • Ä 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und Ä 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
  • Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können als Ersatz von Auslagen berechnet werden, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5. GOÄ von der Berechnung ausdrücklich ausgeschlossen sind und nicht als „Kleinmaterialien“ gelten.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 26701

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die mit der Ä2670 beschriebene „Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung“ ist gemäß ihrer Leistungsbeschreibung zutreffend

      • für die operative Entfernung eines Schlotterkammes oder
      • für die operative Entfernung einer Fibromatose. Als „Schlotterkamm“ wird überschüssiges, polsterartig verdicktes Weichgewebe auf dem Alveolarfortsatz bezeichnet.

      Der Begriff „Fibromatose“ beschreibt die rasenartige Ansammlung kleiner Fibrome auf der Schleimhautoberfläche.

      Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar. Wird ein Eingriff nach Ä2670 in beiden Kieferhälften durchgeführt, so ist der Frontzahnbereich nicht separat berechnungsfähig. Eine Leistung nach Ä2670 ist gemäß ihren Bestimmungen demnach maximal zweimal in einem Kiefer berechenbar.

      Die Ä2670 stellt gemäß ihrer Leistungsbeschreibung eine selbstständige Leistung dar. Eine zahnärztliche Leistung gilt dann als „selbstständig“, wenn sie nicht methodisch notwendiger Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen, ebenfalls berechneten Leistung ist.

      Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

      Hinweise
      Für die Abrechnung der Ä2670 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:

      „Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“

      Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

      Die Doppelberechnung von (Teil-)Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

      Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass

      • der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
      • das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
      • die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2670 berechnet werden:

      • Ä 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
      • Ä 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und Ä 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.