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GOÄ 2432
Eröffnung einer Phlegmone

Eröffnung einer Phlegmone

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2432 Schnellcheck

Punktzahl:473
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2432 ist abrechenbar für die Eröffnung einer Phlegmone. Die GOÄ 2432 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-VII. „Chirurgie der Körperoberfläche“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Eröffnung einer Phlegmone
    • Der primäre Wundverschluss ist Leistungsinhalt.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
    • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2432 ist abrechenbar für die Eröffnung einer Phlegmone. Die GOÄ 2432 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-VII. „Chirurgie der Körperoberfläche“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Eröffnung einer Phlegmone
  • Der primäre Wundverschluss ist Leistungsinhalt.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
  • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2432

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung umfasst die Eröffnung einer Phlegmone. Eine Phlegmone ist eine eitrige, sich diffus ausbreitende Infektionserkrankung von Weichteilen. Als Erreger der Phlegmone kommen bestimmte Bakterienarten infrage, die über äußere Hautverletzungen (z. B. Rhagaden) eindringen. Die Behandlung erfolgt medikamentös mit geeigneten Antibiotika, es kann jedoch auch eine chirurgische Eröffnung erforderlich sein. Die primäre Wundversorgung ist im Zusammenhang mit der Eröffnung einer Phlegmone als Leistungsbestandteil der GOÄ 2430 anzusehen und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Hinweise
      Für die Abrechnung der Ä2432 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:

      „Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“

      Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

      Die Doppelberechnung von (Teil-) Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

      Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass

      • der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
      • das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
      • die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.

      In Bezug auf die Ä2432 bedeutet dies, dass Zugangsschnitt und primäre Wundversorgung als Leistungsbestandteile der Leistung gelten und nicht gesondert berechenbar sind.

    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2432 berechnet werden:

      • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
      • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
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