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GOÄ 2386
Schleimhauttransplantation – einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle und plastischer Deckung

Schleimhauttransplantation – einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle und plastischer Deckung

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2386 Schnellcheck

Punktzahl:688
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2386 ist je erfolgter Schleimhauttransplantation berechnungsfähig.
    • Die GOÄ 2386 ist abrechenbar für eine Schleimhauttransplantation einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle und plastischer Deckung. Die Ä2386 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-VII. „Chirurgie der Körperoberfläche“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Wird bei einem Schleimhauttransplantat die Entnahmestelle nicht operativ unterminiert und plastisch gedeckt, ist die GOÄ 2386 unzutreffend. Stattdessen kann ggf. die GOÄ 4130 (Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut) angesetzt werden.
    • Operative Unterminierung der Entnahmestelle und plastische Deckung sind obligate Leistungsbestandteile der GOÄ 2386 und folgerichtig nicht separat berechnungsfähig.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Schleimhauttransplantation einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle und plastischer Deckung
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
    • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2386 ist je erfolgter Schleimhauttransplantation berechnungsfähig.
  • Die GOÄ 2386 ist abrechenbar für eine Schleimhauttransplantation einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle und plastischer Deckung. Die Ä2386 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-VII. „Chirurgie der Körperoberfläche“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Wird bei einem Schleimhauttransplantat die Entnahmestelle nicht operativ unterminiert und plastisch gedeckt, ist die GOÄ 2386 unzutreffend. Stattdessen kann ggf. die GOÄ 4130 (Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut) angesetzt werden.
  • Operative Unterminierung der Entnahmestelle und plastische Deckung sind obligate Leistungsbestandteile der GOÄ 2386 und folgerichtig nicht separat berechnungsfähig.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Schleimhauttransplantation einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle und plastischer Deckung
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
  • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2386

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Eine Schleimhauttransplantation beschreibt das Verpflanzen eines Schleimhautteils.

      Eine Schleimhauttransplantation kann in der Zahnheilkunde als prächirurgische Maßnahme indiziert sein. Es ist zu beachten, dass diese Leistung die operative Unterminierung der Entnahmestelle und die plastische Deckung nicht nur als fakultativen Leistungsbestandteil abdeckt, sondern diese Leistungen explizit „einschließt“.

      Eine Schleimhauttransplantation entspricht somit nur dann dem Leistungsinhalt der GOÄ 2386, wenn die operative Unterminierung der Entnahmestelle und die plastische Deckung auch erfolgt sind.

      Hinweise
      Für die Abrechnung der GOÄ 2386 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:

      „Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“

      Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

      Die Doppelberechnung von (Teil-) Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

      Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass

      • der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
      • das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
      • die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.

      Die operative Unterminierung der Entnahmestelle sowie die plastische Deckung werden von der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2386 ausdrücklich umfasst und sind nicht zusätzlich berechnungsfähig.

    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2386 berechnet werden:

      • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
      • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.

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§Urteile zu  GOÄ 2386
Gericht: AG Hamburg
Aktenzeichen: Az. 23A C 466/01
Datum: 02.03.2004