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GOÄ 2181
Gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks

Gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2181 Schnellcheck

Punktzahl:227
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2181 ist abrechenbar für die gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks.
    • Die GOÄ 2181 ist Bestandteil des gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffneten Teils des Abschnitts L-III. „Gelenkchirurgie“. In der Zahnheilkunde kommt die Abrechnung für die Resektion eines Kiefergelenks infrage.
    • Die GOÄ 2181 ist je Gelenk abrechenbar. Werden orts- und sitzungsgleich beide Kiefergelenke gewaltsam gelockert oder gestreckt, kann die GOÄ 2181 je Kiefergelenk – also maximal zwei Mal – angesetzt werden.
    • Werden orts- und sitzungsgleich beide Kiefergelenke gewaltsam gelockert und gestreckt, kann die GOÄ 2181 je Kiefergelenk für die Lockerung und für die Streckung – also maximal vier Mal – angesetzt werden.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2181 ist abrechenbar für die gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks.
  • Die GOÄ 2181 ist Bestandteil des gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffneten Teils des Abschnitts L-III. „Gelenkchirurgie“. In der Zahnheilkunde kommt die Abrechnung für die Resektion eines Kiefergelenks infrage.
  • Die GOÄ 2181 ist je Gelenk abrechenbar. Werden orts- und sitzungsgleich beide Kiefergelenke gewaltsam gelockert oder gestreckt, kann die GOÄ 2181 je Kiefergelenk – also maximal zwei Mal – angesetzt werden.
  • Werden orts- und sitzungsgleich beide Kiefergelenke gewaltsam gelockert und gestreckt, kann die GOÄ 2181 je Kiefergelenk für die Lockerung und für die Streckung – also maximal vier Mal – angesetzt werden.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2181

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Werden Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191 und/oder 2193 an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung erbracht, so sind diese Leistungen nicht mehrfach und nicht nebeneinander berechnungsfähig.

    Neben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfähig.

    Die Leistungen nach den Nummern 2192, 2195 und/oder 2196 sind für operative Eingriffe an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

  • Spitta Kommentar

    Die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2181 umfasst die gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks. Die Formulierung „oder“ gibt Aufschluss darüber, dass

    1. zum berechtigten Ansetzen der GOÄ 2181 sowohl die gewaltsame Streckung (ohne Lockerung) oder die gewaltsame Lockerung (ohne Streckung) eines der aufgeführten Gelenke ausreicht.
    2. zum berechtigten Ansetzen der GOÄ 2181 die gewaltsame Lockerung oder Streckung eines der aufgeführten Gelenke ausreicht. In der Zahnheilkunde wird ausschließlich die gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Kiefergelenks infrage kommen.

    Die gewaltsame Lockerung oder Streckung erfolgt durch manuelle oder ggf. apparativ unterstützte Manipulation der Kiefergelenke mittels Öffnung oder Dehnung.

    Gewaltsam bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Lockerung mit (dosierter) Krafteinwirkung erfolgt.

    Beispiele
    Die gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Kiefergelenks kann aus diagnostischen oder therapeutischen Gründen infrage kommen.

    Diagnostisch können durch die gewaltsame Lockerung oder Streckung Strukturschäden wie beispielsweise Verkürzungen der Gelenkkapsel und/oder der Mundschließmuskulatur aufgedeckt werden.

    Therapeutisch kann durch die gewaltsame Lockerung oder Streckung eine Dehnung der Kiefergelenkkapsel und/oder eine Repositionierung eines verschobenen Kiefergelenks erfolgen. Mit der Lockerung oder Streckung eines Kiefergelenks können Verklebungen und/oder Verkrustungen im Gelenkspalt getrennt werden.

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