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GOÄ 2383
Vollhauttransplantation – auch einschließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle

Vollhauttransplantation – auch einschließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2383 Schnellcheck

Punktzahl:1000
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2383 ist je erfolgter Vollhauttransplantation berechnungsfähig.
    • Die GOÄ 2383 ist abrechenbar für eine Vollhauttransplantation – auch ein - schließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle.
    • Die GOÄ 2383 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-VII. „Chirurgie der Körperoberfläche“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Vollhauttransplantation – auch ein - schließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Die Durchführung einer Vollhauttransplantation zur Defektdeckung als zusätzliche Maßnahme zu einer schwierigen Hautlappenplastik ist denkbar, z. B. wenn die ausgeführte Leistung nach der GOÄ 2382 keine komplette Defektdeckung ermöglichte. Insofern kann die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 2382 und GOÄ 2383 vorkommen.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2383 ist je erfolgter Vollhauttransplantation berechnungsfähig.
  • Die GOÄ 2383 ist abrechenbar für eine Vollhauttransplantation – auch ein - schließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle.
  • Die GOÄ 2383 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-VII. „Chirurgie der Körperoberfläche“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Vollhauttransplantation – auch ein - schließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Die Durchführung einer Vollhauttransplantation zur Defektdeckung als zusätzliche Maßnahme zu einer schwierigen Hautlappenplastik ist denkbar, z. B. wenn die ausgeführte Leistung nach der GOÄ 2382 keine komplette Defektdeckung ermöglichte. Insofern kann die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 2382 und GOÄ 2383 vorkommen.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2383

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Spitta Kommentar

    Eine Vollhauttransplantation beschreibt das Verpflanzen eines Hautteils mit sämtlichen Hautschichten. Es wird nicht nur die Epidermis, sondern unter anderem auch die Unterhautzellschichten und das Fettgewebe und ggf. auch zu- und abführende Gefäße verpflanzt.

    Eine Vollhauttransplantation kann in der Zahnheilkunde als prächirurgische Maßnahme indiziert sein, z. B. zur Vorbereitung eines stark geschädigten Kieferkamms zur Aufnahme von Implantaten. Die mit der Ä2383 beschriebene Vollhauttransplantation wird vornehmlich in MKG-chirurgischen Praxen durchgeführt, denn die Entnahme der zu transplantierenden Vollhaut erfolgt in der Regel aus größeren Bezirken, z. B. aus der Bauch- oder Gesäßhaut.

    Die Leistung umfasst des Weiteren die plastische Implantation des entnommenen Hautstücks. Die plastische Versorgung der Entnahmestellte wird von der Leistungsbeschreibung der Ä2383 ausdrücklich umfasst und ist nicht zusätzlich berechnungsfähig.

    Hinweise
    Für die Abrechnung der GOÄ 2383 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:

    „Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“

    Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

    Die Doppelberechnung von (Teil-) Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

    Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass

    • der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
    • das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
    • die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.

    Die plastische Versorgung der Entnahmestellte wird von der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2383 ausdrücklich umfasst und ist nicht zusätzlich berechnungsfähig.