Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2622
Plastisch-chirurgische Behandlung einer kompletten Gesichtsspalte - einschließlich Osteotomien und Osteoplastiken
Plastisch-chirurgische Behandlung einer kompletten Gesichtspalte – einschließlich Osteotomien und Osteoplastiken
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2622 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2622 ist abrechenbar für die plastisch-chirurgische Behandlung einer kompletten Gesichtsspalte. Die GOÄ 2622 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
- Die GOÄ 2622 ist je erfolgter plastisch-chirurgische Behandlung einer kompletten Gesichtsspalte abrechenbar. Im Zusammenhang mit der plastisch-chirurgischen Behandlung einer kompletten Gesichtsspalte notwendig werdende Osteotomien und Osteoplastiken werden von der Leistungsumschreibung umfasst und sind nicht separat berechenbar.
- Eine Leistung nach GOÄ 2622 stellt einen schweren operativen Eingriff dar, der wegen möglicher Komplikationen in aller Regel stationär durchgeführt wird. Ein Zuschlag für die ambulante Durchführung ist in der GOÄ für die GOÄ 2622 daher nicht vorgesehen.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- plastisch-chirurgische Behandlung einer kompletten Gesichtsspalte
- Nicht abrechenbar
- Im Zusammenhang mit der plastisch-chirurgischen Behandlung einer kompletten Gesichtsspalte notwendige Osteotomien und Osteoplastiken werden explizit von der Leistungsbeschreibung umfasst und sind insofern nicht gesondert berechenbar.
- Zusätzlich abrechenbar
- Im Zusammenhang mit der GOÄ 2622 fallen häufig Begleitleistungen für Schienen, Halte- und Stützelemente bzw. Verbandsplatten an, die nach den Nummern GOÄ 2695 bis GOÄ 2701 gemäß ihren Leistungsbeschreibungen, zzgl. entstandener Material- und Laborkosten berechnet werden können.
- Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können als Ersatz von Auslagen berechnet werden, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5. GOÄ von der Berechnung ausdrücklich ausgeschlossen sind und nicht als „Kleinmaterialien“ gelten.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2622
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Spitta Kommentar
Die mit der GOÄ 2622 beschriebene „plastisch-chirurgische Behandlung einer kompletten Gesichtsspalte“ beschreibt den kombinierten Verschluss einer kompletten Gesichtsspalte. Als „komplette“ Gesichtsspalte gilt z. B. eine durchgehende Lippen-/Kiefer und Gaumenspalte.
Ferner handelt es sich bei einer Leistung nach GOÄ 2622 um eine umfassende Leistung, die nach dem Zielleistungsprinzip auch weitere Teilleistungen abdeckt wie z. B. eine notwendige Lippenkorrektur im Zusammenhang mit der plastisch-chirurgischen Behandlung der Gesichtsspalte.
Hinweise
Für die Abrechnung der GOÄ 2622 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:„Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“
Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
Die Doppelberechnung von (Teil-)Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass
- der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
- das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
- die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.