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GOÄ 2403
Exzision einer in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst

Exzision einer in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2403 Schnellcheck

Punktzahl:133
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2403 ist je Exzision einer in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst abrechenbar.
    • Die GOÄ 2403 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-VII. „Chirurgie der Körperoberfläche“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Will sich ein Zahnarzt der Gebührenordnung für Ärzte bedienen, ist zunächst zu prüfen, ob eine zutreffende Leistung in der Gebührenordnung für Zahnärzte vorhanden ist. Die GOÄ 2504 ist vergleichbar mit der in der GOZ verankerten Leistungsziffer GOZ 3080 (Exzision einer Schleimhautwucherung). Daher trifft bei einer solchen Leistung die GOZ 3080 zu. Doppelt approbierte MKG-Chirurgen besitzen das sogenannte Wahlrecht. Sie dürfen selbst entscheiden, welche der beiden Leistungen herangezogen wird.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Exzision einer in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst
    • Der primäre Wundverschluss ist Leistungsinhalt.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2403 ist je Exzision einer in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst abrechenbar.
  • Die GOÄ 2403 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-VII. „Chirurgie der Körperoberfläche“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Will sich ein Zahnarzt der Gebührenordnung für Ärzte bedienen, ist zunächst zu prüfen, ob eine zutreffende Leistung in der Gebührenordnung für Zahnärzte vorhanden ist. Die GOÄ 2504 ist vergleichbar mit der in der GOZ verankerten Leistungsziffer GOZ 3080 (Exzision einer Schleimhautwucherung). Daher trifft bei einer solchen Leistung die GOZ 3080 zu. Doppelt approbierte MKG-Chirurgen besitzen das sogenannte Wahlrecht. Sie dürfen selbst entscheiden, welche der beiden Leistungen herangezogen wird.
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Exzision einer in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst
  • Der primäre Wundverschluss ist Leistungsinhalt.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2403

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Spitta Kommentar

    Die Leistung umfasst die Exzision einer in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst. Die Leistung ist je kleiner Geschwulst abrechenbar, bei der Exzision mehrerer Geschwülste also auch mehrfach.

    Spezifiziert wird lediglich die Größe der Geschwulst (klein). Ob es sich um eine gutartige oder bösartige Geschwulst handelt, ist in Bezug auf die Abrechnung unerheblich.

    Die Leistung ist auch für die Entfernung einer kleinen in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Geschwulst mittels Kaustik oder Laser zutreffend.

    Wird im Zusammenhang mit der Exzision einer in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst eine primäre Wundversorgung (z. B. eine Naht oder ein Verband) notwendig, ist dies als Leistungsbestandteil der Ä2403 anzusehen und auch bei vorliegender medizinischer Indikation nicht gesondert berechnungsfähig.

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