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GOÄ 2692
Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Kieferbruch im Mittelgesichtsbereich - gegebenenfalls einschließlich Jochbeinbruch und/oder Nasenbeinbruch -, je Kieferhälfte

Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Kieferbruch im Mittelgesichtsbereich – gegebenenfalls einschließlich Jochbeinbruch und/oder Nasenbeinbruch -, je Kieferhälfte

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2692 Schnellcheck

Punktzahl:1500
  • Abrechenbar

    Die GOÄ 2692 ist abrechenbar für die operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Kieferbruch im Mittelgesichtsbereich - gegebenenfalls einschließlich Jochbeinbruch und/oder Nasenbeinbruch -, je Kieferhälfte.

    Die GOÄ 2692 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.

    Die GOÄ 2692 ist abrechenbar je reponierte/fixierte Mittelgesichtsfraktur. Bei mehrfacher Fraktur ist die GOÄ 2692 je Kieferhälfte berechenbar, ggf. also zweimal in einer Sitzung.

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Abrechenbar

Die GOÄ 2692 ist abrechenbar für die operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Kieferbruch im Mittelgesichtsbereich - gegebenenfalls einschließlich Jochbeinbruch und/oder Nasenbeinbruch -, je Kieferhälfte.

Die GOÄ 2692 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.

Die GOÄ 2692 ist abrechenbar je reponierte/fixierte Mittelgesichtsfraktur. Bei mehrfacher Fraktur ist die GOÄ 2692 je Kieferhälfte berechenbar, ggf. also zweimal in einer Sitzung.

  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2692

    keine

    Allgemeine Bestimmungen

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die mit der GOÄ 2692 beschriebene „Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Kieferbruch im Mittelgesichtsbereich - gegebenenfalls einschließlich Jochbeinbruch und/oder Nasenbeinbruch“ umfasst Maßnahmen zur Behandlung einer Mittelgesichtsfraktur. Die Versorgung einer Jochbein- und/oder Nasenbeinfraktur werden von der Leistungsbeschreibung explizit umfasst und sind insofern – falls notwendig – in der GOÄ 2692 gebührentechnisch inkludiert und nicht zusätzlich separat berechenbar.

      Wird stattdessen eine nicht dislozierte Kieferfraktur durch Fixation/Aufhängung behandelt, entspricht dies nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2692. Stattdessen ist die GOÄ 2688 zutreffend.

      Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechenbar. Ist im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ein zirkulärer Kopfverband notwendig, kann dieser zusätzlich nach GOÄ 204 berechnet werden.

      Anwendungsempfehlung
      Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verwendete Materialien zur Fixation oder Osteosynthese können gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ berechnet werden.

      Für die spätere Entfernung von Osteosynthesematerial kann die GOÄ 2694 angesetzt werden. Es handelt sich um eine zuschlagsfähige Leistung (zzgl. GOÄ 442).

    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2692 berechnet werden:

      • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
      • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
      • GOÄ 445 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.