Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2682
Operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks
Operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2682 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2682 ist abrechenbar für die operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks.
- Erfolgt vor der operativen Einrenkung nach GOÄ 2682 zusätzlich die Lockerung und insbesondere apparative Streckung des Gelenkes, kann die GOÄ 2181 (Gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks) zusätzlich in Ansatz gebracht werden.
- Die konservative Einrenkung einer Luxation des Unterkiefers (ohne operative Maßnahmen) entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2681. Hierfür stehen die GOÄ 2680 (für die Einrenkung frischer Luxationen) bzw. GOÄ 2681 (für die Einrenkung alter Luxationen) zur Verfügung.
- Die GOÄ 2682 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks
- Zusätzlich abrechenbar
- Im Zusammenhang mit einem Unfall/Trauma können auch größere Schienenverbände nach GOÄ 2695 oder nach den Nrn. GOÄ 2697, GOÄ 2698, GOÄ 2699 oder GOÄ 2701 indiziert sein.
- Andere Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Leistung nach Ä2682 anfallen können sind z. B.:
- GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
- GOÄ 445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.
Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können als Ersatz von Auslagen berechnet werden, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5. GOÄ von der Berechnung ausdrücklich ausgeschlossen sind und nicht als „Kleinmaterialien“ gelten.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2682
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die mit der GOÄ 2682 beschriebene operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks. Die Leistungsbeschreibung zielt ausdrücklich auf die Einrenkung eines Kiefergelenks ab und kann – sofern beide Kiefergelenke operativ eingerenkt werden – maximal zweimal in einer Sitzung anfallen.
Die GOÄ 2682 kann sowohl für eine frische als auch für eine alte Luxation des Unterkiefers infrage kommen, wichtig ist das Operationserfordernis zur Behebung der Luxation.
Beispiel
In der zahnärztlichen Abrechnung ist das Ansetzen der GOÄ 2682 denkbar für die Operation einer Collumfraktur mit Trennung und Dislokation.Hinweise
Für die Abrechnung der GOÄ 2682 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:„Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“
Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
Die Doppelberechnung von (Teil-)Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass
- der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
- das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
- die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
- Zuschläge
Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2682 berechnet werden:
- GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
- GOÄ 445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.
- Spitta Kommentar