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GOÄ 2677
Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung

Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2677 Schnellcheck

Punktzahl:700
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2677 ist abrechenbar für eine submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung.
    • Für eine totale submuköse Vestibulumplastik im Oberkiefer kann die GOÄ 2677 zweimal berechnet werden.
    • Eine totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur geht über den Leistungsinhalt der GOÄ 2677 hinaus, hierfür steht die GOÄ 2676 zur Verfügung.
    • Eine partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik größeren Umfangs (für einen Bereich von drei oder mehr nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt) entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2677. Hierfür steht die GOÄ 2675 zur Verfügung.
    • Bei der submukösen Vestibulumplastik nach der GOÄ 2677 werden submukös-unterminierende Präparationstechniken angewandt. Handelt es sich um eine andere, den Leistungsinhalt nicht erfüllende Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs (für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt), erfolgt die Berechnung nach der GOZ 3240.
    • Die Beseitigung von Schleimhautbändern entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2677, hierfür steht die GOZ 3210 zur Verfügung. Ebenso wenig kann die GOÄ 2677 für eine Gingivaextensionsplastik in Ansatz gebracht werden. Hierfür steht die GOZ 3240 zur Verfügung.
      • Die GOÄ 2677 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • submuköse Vestibulumplastik
  • Nicht abrechenbar
    • Die GOÄ 2677 kann nicht für dasselbe Gebiet neben der GOÄ 2675 in Ansatz gebracht werden. Im Zusammenhang mit der GOÄ 2675 als totale Mundbodenplastik ist jedoch eine submuköse Vestibulumplastik nach GOÄ 2677 als selbstständige Leistung gleichzeitig denkbar, da es sich durchaus um ein örtlich getrenntes Gebiet handeln kann und der Zusatz „als selbstständige Leistung“ für die GOÄ 2677 dann zutreffend wäre. Es ist empfehlenswert, auf die exakte Dokumentation zu achten.
    • Ein einfacher Verband nach GOÄ 200 gehört zur primären Wundversorgung und kann in Verbindung mit der GOÄ 2676 nicht zusätzlich berechnet werden
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
    • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
    • GOÄ 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.

    Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können als Ersatz von Auslagen berechnet werden, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5. GOÄ von der Berechnung ausdrücklich ausgeschlossen sind und nicht als „Kleinmaterialien“ gelten.

check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2677 ist abrechenbar für eine submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung.
  • Für eine totale submuköse Vestibulumplastik im Oberkiefer kann die GOÄ 2677 zweimal berechnet werden.
  • Eine totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur geht über den Leistungsinhalt der GOÄ 2677 hinaus, hierfür steht die GOÄ 2676 zur Verfügung.
  • Eine partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik größeren Umfangs (für einen Bereich von drei oder mehr nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt) entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2677. Hierfür steht die GOÄ 2675 zur Verfügung.
  • Bei der submukösen Vestibulumplastik nach der GOÄ 2677 werden submukös-unterminierende Präparationstechniken angewandt. Handelt es sich um eine andere, den Leistungsinhalt nicht erfüllende Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs (für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt), erfolgt die Berechnung nach der GOZ 3240.
  • Die Beseitigung von Schleimhautbändern entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2677, hierfür steht die GOZ 3210 zur Verfügung. Ebenso wenig kann die GOÄ 2677 für eine Gingivaextensionsplastik in Ansatz gebracht werden. Hierfür steht die GOZ 3240 zur Verfügung.
    • Die GOÄ 2677 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • submuköse Vestibulumplastik
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die GOÄ 2677 kann nicht für dasselbe Gebiet neben der GOÄ 2675 in Ansatz gebracht werden. Im Zusammenhang mit der GOÄ 2675 als totale Mundbodenplastik ist jedoch eine submuköse Vestibulumplastik nach GOÄ 2677 als selbstständige Leistung gleichzeitig denkbar, da es sich durchaus um ein örtlich getrenntes Gebiet handeln kann und der Zusatz „als selbstständige Leistung“ für die GOÄ 2677 dann zutreffend wäre. Es ist empfehlenswert, auf die exakte Dokumentation zu achten.
  • Ein einfacher Verband nach GOÄ 200 gehört zur primären Wundversorgung und kann in Verbindung mit der GOÄ 2676 nicht zusätzlich berechnet werden
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
  • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
  • GOÄ 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.

Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können als Ersatz von Auslagen berechnet werden, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5. GOÄ von der Berechnung ausdrücklich ausgeschlossen sind und nicht als „Kleinmaterialien“ gelten.

  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2677

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die mit der GOÄ 2677 beschriebene Vestibulumplastik beschreibt eine alleinige, rein örtliche submuköse Plastik im Bereich des Vestibulums. Auch für eine Vestibulumplastik unter Anwendung einer intramukösen Technik der Schleimhautspaltung ist die GOÄ 2677 zutreffend.

      Der Leistungsinhalt zielt explizit auf eine „Vestibulumplastik“ ab und ist für submuköse Plastiken des Mundbodens oder der Tubera insofern unzutreffend.

      Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar. Wird ein Eingriff nach GOÄ 2677 in beiden Kieferhälften durchgeführt, so ist der Frontzahnbereich nicht separat berechnungsfähig. Eine Leistung nach GOÄ 2677 ist gemäß ihren Bestimmungen demnach maximal zweimal in einem Kiefer berechenbar.

      Die GOÄ 2677 stellt gemäß ihrer Leistungsbeschreibung eine selbstständige Leistung dar. Eine zahnärztliche Leistung gilt dann als „selbstständig“, wenn sie nicht methodisch notwendiger Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen, ebenfalls berechneten Leistung ist.

      Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

      Die GOÄ 2677 ist demnach nur dann neben weiteren orts- und zeitgleichen operativen Eingriffen berechnungsfähig, wenn eine dem Leistungsinhalt der GOÄ 2677 entsprechende Schleimhautoperation (z. B. Wundverschluss inkl. Ränderadaption bzw. Periostschlitzung und Naht bzw. Verschluss) nicht Bestandteil der anderen operativen Leistung ist.

      Beispiel
      Die Vestibulumplastik ist in der Regel ein präprothetischer Eingriff und dient der Verbesserung des Prothesenlagers. Bei der submukösen Vestibulumplastik nach der GOÄ 2677 werden submukös-unterminierende Präparationstechniken angewandt.

      Hinweise
      Für die Abrechnung der GOÄ 2677 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:

      „Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“

      Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

      Die Doppelberechnung von (Teil-)Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

      Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass

      • der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
      • das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
      • die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2677 berechnet werden:

      • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
      • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
      • GOÄ 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
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