Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 441
Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei operativen Leistungen, je Sitzung
Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 441 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Der Zuschlag Ä 441 ist pro Patient immer nur einmal je Behandlungstag berechnungsfähig.
- In der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.- Der Zuschlag Ä 441 ist zutreffend, wenn in Verbindung mit einer in den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VIII aufgeführten ambulanten Operationsleistungen die Anwendung eines Lasers erfolgte.
- Die Höhe der Gebühr der Zuschlagsleistung Ä 441 hängt von der zuschlagsfähigen Leistung ab und beträgt 100% des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 67,49 € (s. Beispiel).
- Die Berechnung des Zuschlags Ä 441 für die Anwendung eines Lasers ist nur in Verbindung mit tatsächlich zuschlagsfähigen ambulanten operativen GOÄ-Leistungen denkbar. Der Ansatz der Ä 441 geht demnach grundsätzlich einher mit der Berechnung einer der Zuschläge bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen (Ä 442 – Ä 445).
- Voraussetzung für die Berechnung der Ä 441 ist ferner, dass die Anwendung eines Lasers nicht bereits Bestandteil der Leistungsbeschreibung der ambulanten operativen Leistung ist.
- Gemäß den allgemeinen Bestimmungen ist die Ä 441 in Verbindung mit folgenden Leistungen aus dem für Zahnärzte geöffneten Bereich ansatzfähig:
(0)GOÄ-Bereich Leistungsziffern J – Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde – 1428, 1441, 1446, 1467, 1468, 1485, 1486, 1513, 1519, 1520, 1628 L – Chirurgie, Orthopädie – 2010, 2072, 2073, 2074, 2101, 2118, 2135, 2156, 2253, 2254, 2256, 2263, 2355, 2356, 2380 bis 2383, 2386, 2396, 2397, 2402, 2404, 2405, 2430 bis 2432, 2440 bis 2442, 2620, 2621, 2625, 2627, 2640, 2642, 2650, 2651, 2655 bis 2658, 2660, 2670, 2671, 2675 bis 2677, 2682, 2687, 2688, 2690, 2692 bis 2695, 2698, 2699, 2701, 2705, 2706, 2710, 2711, 2730, 2732
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für die Anwendung eines Lasers
- Nicht abrechenbar
- Die Zuschlagsposition nach der GOÄ 441 ist nicht berechnungsfähig für die Anwendung eines Lasers in Verbindung mit Leistungen, die nicht als zuschlagsfähige ambulante Operationsleistung gelten.
- Zusätzlich abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 441
Der Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 67,49 EUR.
Der Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Auszug aus den Allgemeine Bestimmungen GOÄ - Teil C.VIII.
- Bei ambulanter Durchführung von Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern können für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z. B. Kosten für Operations- oder Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw. -geräte) Zuschläge berechnet werden.
Für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers im Zusammenhang mit einer ambulanten operativen Leistung können Zuschläge berechnet werden, wenn die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers in der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer für die operative Leistung nicht beinhaltet ist. - Die Zuschläge nach den Nummern 440 bis 449 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
- Die Zuschläge nach den Nummern 440, 441, 442, 443, 444 und 445 sind operativen Leistungen
- nach den Nummern (…) in Abschnitt F*,
- nach den Nummern (…) in Abschnitt H*,
- nach den Nummern (…) in Abschnitt I*,
- nach den Nummern 1428, 1441, 1446, 1467, 1468, 1485, 1486, 1513, 1519, 1520, 1628 in Abschnitt J**,
- nach den Nummern (…) in Abschnitt K*,
- oder nach den Nummern 2010, 2072, 2073, 2074, 2101, 2118,2135, 2156, 2253, 2254, 2256, 2263, 2355, 2356, 2380 bis 2383, 2386, 2396, 2397, 2402, 2404, 2405, 2430 bis 2432, 2440 bis 2442, 2620, 2621, 2625, 2627, 2640, 2642, 2650, 2651, 2655 bis 2658, 2660, 2670, 2671, 2675 bis 2677, 2682, 2687, 2688, 2690, 2692 bis 2695, 2698, 2699, 2701, 2705, 2706, 2710, 2711, 2730, 2732 in Abschnitt L* zuzuordnen.
keine Nummern aufgeführt, da der gesamte Abschnitt für Zahnärzte nicht geöffnet ist
** nur diejenigen Nummern aufgeführt, die gemäß § 6 Abs. 1 für Zahnärzte geöffnet sind
Die Zuschläge nach den Nummern 446 und 447 sind anästhesiologischen Leistungen des Abschnitts D zuzuordnen.
Anmerkung: Der Abschnitt D – Anästhesieleistungen – ist seit der GOZ-Novellierung im Jahr 2012 für Zahnärzte nicht mehr zugänglich.
Die Zuschläge nach den Nummern 448 und 449 dürfen nur im Zusammenhang mit einer an einen Zuschlag nach den Nummern 442 bis 445 gebundenen ambulanten Operation und mit einer an einen Zuschlag nach den Nummern 446 bis 447 gebundenen Anästhesie bzw. Narkose berechnet werden.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete operative bzw. anästhesiologische Leistung aufzuführen.
- Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlages nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446 oder 447 ist die erbrachte Operations- bzw. Anästhesieleistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446 bis 447 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen Operations- bzw. Anästhesieleistungen ist nicht möglich.
- Die Leistungen nach den Nummern 448 und 449 sind im Zusammenhang mit derselben Operation nur von einem der an dem Eingriff beteiligten Ärzte und nur entweder neben den Leistungen nach den Nummern 442 bis 445 oder den Leistungen nach den Nummern 446 bis 447 berechnungsfähig. Neben den Leistungen nach Nummer 448 oder 449 darf die Leistung nach Nummer 56 nicht berechnet werden.
- Die Zuschläge nach den Nummern 442 bis 449 sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der ambulanten Operation notwendig und entsprechend begründet wird.
- Bei ambulanter Durchführung von Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern können für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z. B. Kosten für Operations- oder Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw. -geräte) Zuschläge berechnet werden.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Mit dem Zuschlag nach der GOÄ 441 wird die Anwendung eines Lasers im Zusammenhang mit der Erbringung ambulanter operativer Leistungen abgegolten.
Beispiele
Erfolgt im Zusammenhang mit der Erbringung der zuschlagsfähigen GOÄ 2382 (schwierige Hautlappenplastik) die Anwendung eines Lasers, beträgt die Gebühr für den Zuschlag GOÄ 411 43,07 €* –> 100% des Einfachsatzes der GOÄ 2382.Bei Leistungen, deren Einfachsatz 67,49 € übersteigt, beträgt die Gebühr für den Zuschlag GOÄ 441 67,49 €.
- Anwendungsempfehlung
Der Zuschlag GOÄ 441 ist pro Patient immer nur einmal je Behandlungstag berechnungsfähig. Als Behandlungstag gilt ein Kalendertag. Bei getrennten Sitzungen eines Patienten am selben Kalendertag darf – auch wenn in beiden Sitzungen die Verwendung eines Lasers in Zusammenhang mit einer zuschlagsfähigen ambulanten Operationsleistung erfolgte – die GOÄ 441 nur einmal berechnet werden.
Der Zuschlag GOÄ 441 kann auch neben dem Zuschlag GOÄ 440 für die Anwendung eines Operationsmikroskops berechnet werden. Auch die Nebeneinanderberechnung mit den Zuschlägen GOÄ 448 und GOÄ 449 für die ambulante Aufwachbetreuung ist gebührenrechtlich möglich.
Werden innerhalb eines Behandlungstages unter Anwendung eines Lasers sowohl Leistungen aus der GOZ als auch aus der GOÄ erbracht, die die Berechnung des entsprechenden Zuschlags zur Anwendung eines Lasers rechtfertigen würden, kann nur einer der beiden Zuschläge berechnet werden. Die Gebühr der leistungsinhaltsgleichen Zuschlagsposition aus der GOZ (GOZ 0120) bemisst sich ähnlich wie die der GOÄ 441 und beträgt 100% des einfachen Gebührensatzes der zuzuordnenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro. Für eine honorarorientierte Entscheidung, ob der GOÄ oder der GOZ-Zuschlag berechnet wird, ist daher maßgeblich, welche der zuschlagsberechtigten Leistungen den höheren Einfachsatz aufweist.
Bei Rechnungslegung muss der Zuschlag GOÄ 441 direkt im Anschluss der zuschlagsberechtigten Gebührenziffer aufgeführt werden und darf nur zum 1,0-fachen Gebührensatz ausgewiesen werden.
- Spitta Kommentar