Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 297
Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung
Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 297 Schnellcheck
- Abrechenbar
- für die Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung
- Die GOÄ 297 kann je Entnahmestellte berechnet werden. Die Leistung kann auch für einen Bürstenabstrich berechnet werden. Mit der Gebühr sind Materialkosten abgegolten, beispielsweise für das Abstrichbürstchen.
- Die gegebenenfalls notwendige Fixierung des Aufnahmematerials ist Bestandteil der Leistung und mit den Gebühren abgegolten.
- Diese Leistung ist nur für Zytologie-Abstriche reserviert. Mikrobiologie- Abstriche siehe GOÄ 298.
Verwandte Leistungen zu GOÄ 297
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung
- Nicht abrechenbar
- Mit der Gebühr sind Materialkosten abgegolten, beispielsweise für das Abstrichbürstchen.
- Zusätzlich abrechenbar
- Versandkosten, die für das Verschicken des Abstrichmaterials an das Speziallabor entstehen, können gemäß § 10 Abs. 3 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 297
Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.
Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.
Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die GOÄ 297 ist abrechenbar für die Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung. In der Regel erfolgt die Entnahme mittels Papierspitzen, die dann in einem dafür vorgesehenen Behälter fixiert werden. Die entsprechende gegebenenfalls notwendige Fixierung ist Bestandteil der Leistung und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungsbeschreibung grenzt den Leistungsinhalt klar auf die Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung ab. Für die Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung steht die GOÄ 298 zur Verfügung.
- Erhöhter Steigerungssatz
Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes (2,3-facher Satz) ist eine medizinische Begründung erforderlich. Besondere behandlungsbedingte Umstände sind entsprechend zu dokumentieren und können als Begründung für die Wahl eines Steigerungssatzes, der über dem Mittelsatz liegt, herangezogen werden.
- Anwendungsempfehlung
Wird die zytologische Untersuchung des Abstrichmaterials vom Zahnarzt selbst durchgeführt, kann die GOÄ 4852 (zytologische Untersuchung) zusätzlich berechnet werden.
In der Regel erfolgt die Analyse des Abstrichmaterials in einem Speziallabor. In diesem Fall werden in die Behandlung des Patienten Dritte mit einbezogen.
Wenn durch den Zahnarzt in die Behandlung des Patienten Dritte einbezogen werden, die Leistungen an den Patienten berechnen, sieht § 4 Abs. 5 GOZ eine besondere Aufklärungspflicht vor. Der Zahnarzt muss den Patienten über den Umstand informieren, dass Honoraransprüche durch Dritte geltend gemacht werden – nicht jedoch über die exakte Höhe der zu erwartenden Vergütung. Eine entsprechende Dokumentation ist zum Zwecke der Beleg- und Nachvollziehbarkeit dringend anzuraten.
Versandkosten, die für das Verschicken des Abstrichmaterials an das Speziallabor entstehen, können gemäß § 10 Abs. 3 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden.
Eine Probeexzision von Gewebe überschreitet den beschriebenen Leistungsinhalt der GOÄ 297 und ist nach der jeweils zutreffenden, deutlich höher bewerteten Nummer
- GOÄ 2401 (Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe) oder
- GOÄ 2402 (Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe)
zu berechnen.
Wird der Patient in separater Sitzung über das Untersuchungsergebnis beraten, kommen hierfür folgende Leistungen in Frage:
- Spitta Kommentar