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GOÄ 399
Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien – einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen

Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien – einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 399 Schnellcheck

Punktzahl:200
  • Abrechenbar
    • für einen oralen Provokationstest
    • Der Test der Leistungsbeschreibung geht explizit darauf ein, dass auch ein Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien den Leistungsinhalt eines oralen Provokationstestes erfüllt.
    • Gemäß den allgemeinen Bestimmungen sind erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Testung in dem Leistungsansatz der GOÄ 399 enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig. Das gilt auch für die Nachschauuntersuchung zur Überprüfung der Körperreaktion.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • oraler Provokationstest
    • auch Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen
  • Nicht abrechenbar
    • Gemäß den allgemeinen Bestimmungen sind erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Testung in dem Leistungsansatz der GOÄ 399 enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.
    • Die Kosten für Testmaterialien sind gemäß den allgemeinen Bestimmungen mit den Gebühren abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig. Eine Ausnahme bilden individuell hergestellte Trägermedien, für die gemäß § 9 GOZ Ersatz von Auslagen durch Weitergabe der tatsächlich entstandenen Kosten an den Patienten verlangt werden darf.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Die Nachschauuntersuchung ist mit der Leistung abgegolten und kann daher nicht als symptombezogene Untersuchung gemäß GOÄ 5 gesondert berechnet werden.
    • Darüberhinausgehende Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Testung und beim Ablesen der Testreaktionen erfolgen, sind zusätzlich gemäß GOÄ 1 bzw. GOÄ 3 abrechenbar.
check
Abrechenbar
  • für einen oralen Provokationstest
  • Der Test der Leistungsbeschreibung geht explizit darauf ein, dass auch ein Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien den Leistungsinhalt eines oralen Provokationstestes erfüllt.
  • Gemäß den allgemeinen Bestimmungen sind erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Testung in dem Leistungsansatz der GOÄ 399 enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig. Das gilt auch für die Nachschauuntersuchung zur Überprüfung der Körperreaktion.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • oraler Provokationstest
  • auch Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen
no-check
Nicht abrechenbar
  • Gemäß den allgemeinen Bestimmungen sind erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Testung in dem Leistungsansatz der GOÄ 399 enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.
  • Die Kosten für Testmaterialien sind gemäß den allgemeinen Bestimmungen mit den Gebühren abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig. Eine Ausnahme bilden individuell hergestellte Trägermedien, für die gemäß § 9 GOZ Ersatz von Auslagen durch Weitergabe der tatsächlich entstandenen Kosten an den Patienten verlangt werden darf.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Die Nachschauuntersuchung ist mit der Leistung abgegolten und kann daher nicht als symptombezogene Untersuchung gemäß GOÄ 5 gesondert berechnet werden.
  • Darüberhinausgehende Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Testung und beim Ablesen der Testreaktionen erfolgen, sind zusätzlich gemäß GOÄ 1 bzw. GOÄ 3 abrechenbar.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 399

    keine

    Allgemeine Bestimmung GOÄ - Teil C.III.

    1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
    2. Erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung oder Testung sind in den Leistungsansätzen enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.
    3. Neben den Leistungen nach den Nummern 376 bis 378 sind die Leistungen nach den Nummern 1 und 2 und die gegebenenfalls erforderliche Eintragung in den Impfpaß nicht berechnungsfähig.
    4. Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 380 bis 382, 385 bis 391 sowie 395 und 396 sind die Kosten abgegolten.
    5. Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 393, 394, 397 und 398 sind die Kosten für serienmäßig lieferbare Testmittel abgegolten.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 399 ist abrechenbar für einen oralen Provokationstest. Der Test der Leistungsbeschreibung geht explizit darauf ein, dass auch ein Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien den Leistungsinhalt eines oralen Provokationstestes erfüllt.

      Die GOÄ 399 ist gemäß ihrer Leistungsbeschreibung allerdings nicht nur für chemische Provokationen und nicht ausschließlich für intraorale Testungen formuliert und lässt deshalb in Bezug auf mechanische Provokationstests der Muskulatur des craniomandibulären Systems die Abrechnung nach der GOÄ 399 zu.

      Beispiele
      In der Zahnheilkunde ist die Erbringung des Leistungsinhaltes der GOÄ 399 denkbar als

      • Provokations-/Expositionstest, bei dem Substanzen/Materialien in eine offene Trägerplatte eingearbeitet und so mit der Schleimhaut in Verbindung gebracht werden,
      • mechanischer Provokationstest der Muskulatur (z.B. Muskelpalpation),
      • mechanischer Provokationstest des craniomandibulären Systems (z.B. Provokationstest der Kieferbewegung durch passive Fortführung einer aktiven Bewegung).

      Der orale Provokationstest als Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien bildet in der Zahnmedizin eher die Ausnahme.

    • Anwendungsempfehlung

      Die Nachschauuntersuchung ist mit der Leistung abgegolten und kann daher nicht als symptombezogene Untersuchung gemäß GOÄ 5 gesondert berechnet werden.

      Darüberhinausgehende Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Testung und beim Ablesen der Testreaktionen erfolgen, sind zusätzlich gemäß GOÄ 1 bzw. GOÄ 3 abrechenbar.

      Die GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation) umfasst klinische Reaktionstests (z. B. Provokationstest). Die Nebeneinanderberechnung der GOZ 8000 und der GOÄ 399 ist daher nur denkbar, wenn neben dem funktionstherapeutischen Provokationstest ein zusätzlicher oraler Provokationstest, z. B. Kautest durchgeführt wird.