Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 263
Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung
Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 263 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Sitzung abrechenbar (je Sitzung bedeutet hier, dass auch die mit verschiedenen Substanzen durchgeführte gleichzeitige Hyposensibilisierung durch mehrfache Injektionen trotzdem nur einmal die GOÄ 263 erlaubt ist)
- für eine subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung bzw. Desensibilisierung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung bzw. Desensibilisierung
- Abrechnungsbestimmung
Allgemeine Bestimmung GOÄ-Nr. 263
keine
Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.
Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Eine subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung gemäß GOÄ 263 beschreibt die subkutane Injektion von Allergien verursachenden Substanzen in steigenden Konzentrationen zum Zwecke der Desensibilisierung.
Die Leistung stellt insofern einen Sonderfall der subkutanen Injektion dar, die allgemein durch die Leistung GOÄ 252 beschrieben wird. Bei einer Hyposensibilisierungsbehandlung ist eine Nachbeobachtungsphase erforderlich. Dem daraus resultierenden zusätzlichen Aufwand wird durch die höhere Bewertung der GOÄ 263 (50 Punkte mehr als die GOÄ 252) Rechnung getragen.
Sofern die Nachbeobachtung des Patienten im Rahmen der Hyposensibilisierungsbehandlung ein untätiges Verweilen des Arztes von mehr als 30 Minuten notwendig macht, ist in gegebenem Fall die GOÄ 56 (Verweilgebühr) zusätzlich berechnungsfähig.
- Erhöhter Steigerungssatz
Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes (2,3-facher Satz) ist eine medizinische Begründung erforderlich. Besondere behandlungsbedingte Umstände sind entsprechend zu dokumentieren und können als Begründung für die Wahl eines Steigerungssatzes, der über dem Mittelsatz liegt, herangezogen werden.
Die GOÄ 263 wird, unabhängig von der Zahl der Injektionen, je Sitzung berechnet. Die Notwendigkeit vieler Injektionen in einer Sitzung kann als Begründung für die Wahl eines höheren Steigerungsfaktors herangezogen werden.
- Spitta Kommentar