Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 303
Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächlicher Körperteile
Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächlicher Körperteile
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 303 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Je Organ berechenbar, ggf. aber auch mehrfach, wenn es sich um klar abgegrenzte Krankheitsherde innerhalb eines Organs handelt.
- Für die Punktion
- einer Drüse (z. B. Speicheldrüse),
- eines Schleimbeutels,
- eines Ganglioms,
- eines Seroms,
- eines Hygroms,
- eines Hämatoms,
- eines Abszesses sowie
- oberflächlicher Körperteile.
- Ein notwendiger Wundverband gemäß der GOÄ 200 gilt im Zusammenhang mit der GOÄ 300 als mit der Leistung abgegolten und ist nicht gesondert berechnungsfähig.
Höherwertige Leistung
GOÄ 301 ff. beachten für diverse Gelenke, Ellenbogen, Knie, Wirbel, Schulter oder Hüfte. - Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Punktion
- einer Drüse (z. B. Speicheldrüse),
- eines Schleimbeutels,
- eines Ganglioms,
- eines Seroms,
- eines Hygroms,
- eines Hämatoms,
- eines Abszesses sowie
- oberflächlicher Körperteile.
- primäre Wundversorgung (z. B. Wundverband)
- Punktion
- Nicht abrechenbar
- Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen (zum Beispiel von Blut, Liquor, Gewebe), die mit der Punktion im Zusammenhang stehen, gehören gemäß den allgemeinen Bestimmungen zum Leistungsinhalt und sind nicht gesondert berechnungsfähig.
- Verwendete Einmalspritzen und Einmalkanülen sind gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5 GOÄ nicht berechnungsfähig.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 303
keine
Allgemeine Bestimmung GOÄ - Teil C.III.
Zum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen z. B. von Blut, Liquor, Gewebe.
- Spitta Kommentar
Die GOÄ 303 ist abrechenbar für die Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, eines Ganglioms, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder oberflächlicher Körperteile.
Eine Punktion nach der GOÄ 303 bezeichnet das Einstechen in einen Hohlraum in Organen. Das Einstechen kann dabei verschiedenen medizinischen Zwecken dienen, unter anderem
- der Flüssigkeitsentnahme zu Entlastungszwecken,
- der Flüssigkeitsentnahme zu diagnostischen Zwecken oder
- wenn das Punktieren als solches einen kurativen Zweck erfüllt (z. B. Punktion der Speicheldrüse ohne aktive Entnahme von Flüssigkeit oder Gewebe).
Beispiele
Die GOÄ 303 ist unter anderem berechenbar für das Einstechen in eine Drüse, einen Schleimbeutel, ein Gangliom, Serom, Hygrom, Hämatom oder oberflächliche Körperteile mit dem Ziel,- Entlastung bzw. Ablauf zu schaffen (z.B. Punktion einer Speicheldrüse, Punktion eines Abszesses) oder
- aktiv Inhalt abzusaugen/zu entnehmen (z. B. Zysteninhalt, Pus).