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GOÄ 373
Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk

Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 373 Schnellcheck

Punktzahl:250
  • Abrechenbar
    • für die Einbringung von Kontrastmittel in ein Gelenk
    • je Gelenk abrechenbar, in das aufgrund einer medizinischen Indikation Kontrastmittel eingebracht wurde (mehrfach abrechnungsfähig)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für die Einbringung von Kontrastmittel in ein Gelenk
  • Nicht abrechenbar
    • Sondierungen, Injektionen, Gefäßkatheterismus oder Probeinjektionen als erforderliche Maßnahmen zur Einbringung eines Kontrastmittels, gehören gemäß den allgemeinen Bestimmungen zum Leistungsinhalt der GOÄ 373 und sind nicht gesondert berechnungsfähig. Ebenfalls mit der Leistung abgegolten sind die Entfernung des Kontrastmittels anschließende Wundnähte und gegebenenfalls notwendige Durchleuchtungen zur Kontrolle der Lage eines Katheters oder einer Punktionsnadel.
    • Neben der GOÄ 373 können Punktionen nach den GOÄ 300 und GOÄ 303 nicht berechnet werden, da dies Bestandteil der höher bewerteten GOÄ 373 und daher mit den Gebühren abgegolten sind.
    • Die „Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung“ sind gemäß den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O, Punkt 7. GOÄ „in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten“. Ein Auslagenersatz für verwendete Kontrastmittel kommt daher nicht infrage.
    • Verwendete Einmalspritzen und Einmalkanülen sind gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5 GOÄ nicht berechnungsfähig.
check
Abrechenbar
  • für die Einbringung von Kontrastmittel in ein Gelenk
  • je Gelenk abrechenbar, in das aufgrund einer medizinischen Indikation Kontrastmittel eingebracht wurde (mehrfach abrechnungsfähig)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Einbringung von Kontrastmittel in ein Gelenk
no-check
Nicht abrechenbar
  • Sondierungen, Injektionen, Gefäßkatheterismus oder Probeinjektionen als erforderliche Maßnahmen zur Einbringung eines Kontrastmittels, gehören gemäß den allgemeinen Bestimmungen zum Leistungsinhalt der GOÄ 373 und sind nicht gesondert berechnungsfähig. Ebenfalls mit der Leistung abgegolten sind die Entfernung des Kontrastmittels anschließende Wundnähte und gegebenenfalls notwendige Durchleuchtungen zur Kontrolle der Lage eines Katheters oder einer Punktionsnadel.
  • Neben der GOÄ 373 können Punktionen nach den GOÄ 300 und GOÄ 303 nicht berechnet werden, da dies Bestandteil der höher bewerteten GOÄ 373 und daher mit den Gebühren abgegolten sind.
  • Die „Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung“ sind gemäß den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O, Punkt 7. GOÄ „in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten“. Ein Auslagenersatz für verwendete Kontrastmittel kommt daher nicht infrage.
  • Verwendete Einmalspritzen und Einmalkanülen sind gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5 GOÄ nicht berechnungsfähig.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 373

    keine

    Allgemeine Bestimmung GOÄ - Teil C.III.

    Die zur Einbringung eines Kontrastmittels erforderlichen Maßnahmen, wie Sondierungen, Injektionen, Gefäßkatheterismus oder Probeinjektionen und gegebenenfalls anschließende Wundnähte und Entfernung(en) des Kontrastmittels, sind Bestandteile der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig. Dies gilt auch für gegebenenfalls notwendige Durchleuchtungen zur Kontrolle der Lage eines Katheters oder einer Punktionsnadel.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 373 ist berechenbar für die Einbringung von Kontrastmittel in ein Gelenk. Die GOÄ 373 ist eine diagnostische Leistung – die Einbringung des Kontrastmittels erfolgt zum Zweck der anschließenden Darstellung von im Gelenk befindlichen Knochen-, Knorpel- und Weichteilstrukturen mittels Röntgenuntersuchung.

    • Anwendungsempfehlung

      Die Einbringung von Kontrastmittel in einen Hohlraum entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 373. Diese Leistung wird in der selbstständigen GOÄ 370 beschrieben.

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