Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 429
Wiederbelebungsversuch – einschließlich künstlicher Beatmung und extrathorakaler indirekter Herzmassage, gegebenenfalls einschließlich Intubation
Wiederbelebungsversuch – einschließlich künstlicher Beatmung und extrathorakaler indirekter Herzmassage, gegebenenfalls einschließlich Intubation
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 429 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je erfolgtem Wiederbelebungsversuch
- Auch der Versuch ist abrechnungsfähig. Ein Erfolg ist zur Abrechnung nicht Voraussetzung.
- Sofern die wiederholte Leistungserbringung erforderlich ist, kann die GOÄ 429 auch wiederholt berechnet werden – beispielsweise, wenn nach erfolgreicher Reanimation ein erneuter Zusammenbruch erfolgt.
Notdienst
Wichtige Leistung gegebenenfalls auch für die Zahnarztpraxis und speziell bei unbekannten Patienten im Zahnarzt-Notdienst. - Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Wiederbelebungsmaßnahmen
- Nicht abrechenbar
- Die künstliche Beatmung, die extrathorakale indirekter Herzmassage und eine eventuell erfolgte Intubation gehören zum Leistungsinhalt und sind nicht gesondert berechnungsfähig.
- Einmalspritzen und Einmalkanülen sind gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5 GOÄ nicht berechnungsfähig.
- Zusätzlich abrechenbar
- Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Medikamente und Materialien (z. B. für eine Injektion oder Inhalation) können als Ersatz von Auslagen berechnet werden, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5. GOÄ von der Berechnung ausdrücklich ausgeschlossen sind und nicht als „Kleinmaterialien“ gelten.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 429
keine
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die GOÄ 429 ist für einen Wiederbelebungsversuch abrechenbar. Hierbei ist es unerheblich, ob der Wiederbelebungsversuch erfolgreich war oder nicht.
Die GOÄ 429 kann auch dann für den eigenen nicht erfolgreichen Reanimationsversuch abgerechnet werden, wenn die Reanimation durch einen anderen erreicht werden konnte.
Beispiele
Ein erfolgter Wiederbelebungsversuch ist durch den Zahnarzt abrechenbar, die entsprechende Leistung befindet sich im für Zahnärzte geöffneten Teil C VII der GOÄ.Die Notwendigkeit zur Erbringung einer Leistung gemäß der GOÄ 429 ist in der Zahnarztpraxis im Rahmen der Ersten Hilfe denkbar.
Die Leistung kann auch dann berechnet werden, wenn der Wiederbelebungsversuch durch den Zahnarzt im Rahmen der Erste-Hilfe-Leistung zunächst erfolglos bleibt, der hinzugerufene Notarzt dann jedoch erfolgreich reanimiert.
- Anwendungsempfehlung
Die Voraussetzung für einen der Leistungsbeschreibung entsprechenden Wiederbelebungsversuch ist nicht unbedingt das vollständige Aussetzen von Atmung und Herztätigkeit.
Auch bei potenziell lebensbedrohlicher Beeinträchtigung der Vitalfunktionen (beispielsweise Ohnmacht, Fehlatmung oder Arrhythmie) ist die Erbringung wiederbelebender bzw. die Vitalfunktionen wiederherstellender Maßnahmen indiziert, die gemäß Ä 429 berechnet werden können.
- Spitta Kommentar