Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 254
Injektion, intraarteriell
Injektion, intraarteriell
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 254 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je intraarterielle Injektion
- Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zum Teil C II ist die GOÄ 254 nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn „anstelle einer Mischung mehrerer Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden“. Das bedeutet, dass das intraarterielle Injizieren mehrerer unterschiedlicher Arzneimittel durch dieselbe Kanüle nicht zum mehrmaligen Ansetzen der GOÄ 254 berechtigt.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- intraarterielle Injektion
- Nicht abrechenbar
- Wird nach erfolgter intravenöser Injektion ein einfacher Pflasterverband angelegt, gilt dieser als mit der Leistung abgegolten und ist nicht zusätzlich berechnungsfähig.
- für Heilinjektion GOÄ 267
- Zusätzlich abrechenbar
- Erfolgt in derselben Sitzung zusätzlich auch die Injektion in die Vene, ist die GOÄ 253 zusätzlich berechnungsfähig. Auch die GOÄ 252 (Injektion – subkutan, submukös, intrakutan, intramuskulär) kann ggf. zusätzlich erbracht und berechnet werden.
- Injektionsmittelkosten sind zusätzlich in Rechnung zu stellen, wenn der Patient das Injektionsmittel nicht nach Rezeptierung mitbringt.
- Abrechnungsbestimmung
Allgemeine Bestimmung GOÄ-Nr. 254
keine
Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.
Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Injektionen
„Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.“
Betrifft aus dem für Zahnärzte geöffneten Bereich die Leistungsziffern:
- GOÄ 252 – Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär
- GOÄ 253 – Injektion, intravenös
- GOÄ 254 – Injektion, intraarteriell
- GOÄ 255 – Injektion, intraartikulär oder perineural
- GOÄ 261 – Einbringung von Arzneimittel in einen parenteralen Katheter
Eine Injektion ist die Einspritzung einer Substanz in den Organismus unter manuellem oder mechanischem Druck.
Wenn anstelle einer Mischung in zeitlichem Zusammenhang mehrere mischbare Medikamente nacheinander durch einen liegenden Zugang injiziert werden, ist die mehrfache Berechnung gemäß den allgemeinen Bestimmungen ausgeschlossen.
Muss eine Injektion wegen Misserfolg abgebrochen und an anderer Stelle wiederholt werden, ist die erneute Berechnung ebenfalls unzulässig.
Injektionen nach den Nrn. 252 bis 255 und Nr. 261 können jedoch mehrfach und auch nebeneinander berechnet werden, wenn die Einspritzung eines oder mehrerer Medikamente
- sowohl intravenös als auch intraarteriell durchgeführt werden muss oder
- nicht kompatible Medikamente aus pharmakologischen Gründen durch gesonderte Zugänge verabreicht werden müssen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die GOÄ 254 beschreibt eine intraarterielle Injektion. Sie ist berechenbar bei der Injektion von Medikamenten mittels Einstechen in die Arterie.
Die GOÄ 254 ist je notwendige separat und eigenständig indizierte intraarterielle Injektion abrechenbar. Sie ist demnach auch wiederholbar bzw. kann bei mehreren separat notwendigen intraarteriellen Injektionen auch mehrfach berechnet werden. Die Mehrfachberechnung aus Gründen, die der Arzt zu verantworten hat (z. B. wegen fehlerhafter Punktionstechnik), ist ausgeschlossen.
- Erhöhter Steigerungssatz
Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes (2,3-facher Satz) ist eine medizinische Begründung erforderlich. Besondere behandlungsbedingte Umstände sind entsprechend zu dokumentieren und können als Begründung für die Wahl eines Steigerungssatzes, der über dem Mittelsatz liegt, herangezogen werden.
- Anwendungsempfehlung
Die Medikamente, die für die intraarterielle Injektion benötigt werden, können auf den Namen des Patienten „ad manus medici“ (zu Händen des Arztes) auf einem Privatrezept verordnet werden.
Werden die benötigten Medikamente nicht verordnet, sondern von der Praxis zur Verfügung gestellt, können diese gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 1 GOÄ als Auslagen berechnet werden. Die injizierten Medikamente sind nach Art, Menge und Betrag im Anschluss an die Rechnung aufzuführen. Die im Betrag enthaltene Mehrwertsteuer muss nicht ausgewiesen werden. Die Medikamente müssen zum tatsächlichen Beschaffungspreis an den Patienten weitergegeben werden. Ein Aufschlag für Lagerhaltungskosten ist unzulässig. Überschreitet der Preis für ein einzelnes Medikament den Betrag von 25,56 €, ist der Rechnung ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.
Wird nach erfolgter intraarterieller Injektion ein einfacher Pflasterverband angelegt, gilt dieser als mit der Leistung abgegolten und ist nicht zusätzlich berechnungsfähig. Wird aufgrund besonderer Umstände – beispielsweise erhöhter Blutungsneigung – eine umfangreichere Versorgung mit einem besonderen Druckverband notwendig, kann dieser gemäß GOÄ 204 berechnet werden.
Erfolgt in derselben Sitzung zusätzlich auch die Injektion in die Vene, ist die GOÄ 253 zusätzlich berechnungsfähig. Auch die GOÄ 252 (Injektion – subkutan, submukös, intrakutan, intramuskulär) kann ggf. zusätzlich erbracht und berechnet werden.
- Spitta Kommentar