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GOÄ 272
Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer

Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 272 Schnellcheck

Punktzahl:180
  • Abrechenbar
    • für eine intravenöse Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer
    • Die Leistungen nach den GOÄ 271 oder GOÄ 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den GOÄ 271 oder GOÄ 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus. Hierbei ist die gesonderte Punktion verschiedener Blutgefäße Voraussetzung für das zweimalige Berechnen der Leistung.
    • Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen und mit den Gebühren abgegolten.
    • Des Weiteren ist in den Allgemeinen Bestimmungen geregelt, dass – beider Erbringung der Leistung im Zusammenhang mit einer Anästhesie/ Narkose – das Medikament in der Rechnung anzugeben ist.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • intravenöse Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer
  • Nicht abrechenbar
    • Werden im Zusammenhang mit einer Anästhesie bzw. Narkose Anästhetika, Anästhesieadjuvantion und/oder Anästhesieantidoten eingebracht, ist die GOÄ 272 gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zum Teil C II hierfür nicht berechnungsfähig.
    • Die Leistungen nach den GOÄ 271 bis GOÄ 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig (Allgemeine Bestimmungen C-II.).
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Verwendete Infusionsmittel können gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 1 GOÄ als Auslagen berechnet werden.
check
Abrechenbar
  • für eine intravenöse Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer
  • Die Leistungen nach den GOÄ 271 oder GOÄ 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den GOÄ 271 oder GOÄ 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus. Hierbei ist die gesonderte Punktion verschiedener Blutgefäße Voraussetzung für das zweimalige Berechnen der Leistung.
  • Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen und mit den Gebühren abgegolten.
  • Des Weiteren ist in den Allgemeinen Bestimmungen geregelt, dass – beider Erbringung der Leistung im Zusammenhang mit einer Anästhesie/ Narkose – das Medikament in der Rechnung anzugeben ist.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • intravenöse Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer
no-check
Nicht abrechenbar
  • Werden im Zusammenhang mit einer Anästhesie bzw. Narkose Anästhetika, Anästhesieadjuvantion und/oder Anästhesieantidoten eingebracht, ist die GOÄ 272 gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zum Teil C II hierfür nicht berechnungsfähig.
  • Die Leistungen nach den GOÄ 271 bis GOÄ 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig (Allgemeine Bestimmungen C-II.).
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Verwendete Infusionsmittel können gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 1 GOÄ als Auslagen berechnet werden.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 272

    Die Leistungen nach den Nummern 271, 272 und 273 sind im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.

    Werden die Leistungen nach den Nummern 271, 272 und 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.

    Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.

    Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

    Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.

    Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.

    Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Gemäß der Leistungsbeschreibung ist die GOÄ 272 für eine intravenöse Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer abrechenbar. Bei intravenösen Dauertropfinfusionen von weniger als 30 Minuten Dauer steht die GOÄ 271 zur Verfügung. Für die Berechnung intravenöser Dauertropfinfusionen von mehr als sechs Stunden Dauer steht die GOÄ 274 zur Verfügung.

      Um gebührenrechtlich die Dauer einer Infusionsleistung zu bemessen, wird die Zeit von der Anlage bzw. Wiedereröffnung des Gefäßzugangs bis zum Ende der Infusion bzw. dem Beenden der Infusionsverbindung bestimmt.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes (2,3-facher Satz) ist eine medizinische Begründung erforderlich. Besondere behandlungsbedingte Umstände sind entsprechend zu dokumentieren und können als Begründung für die Wahl eines Steigerungssatzes, der über dem Mittelsatz liegt, herangezogen werden.

    • Anwendungsempfehlung

      Das Legen eines parenteralen Katheters zum venösen Blutkreislauf ist gegebenenfalls zusätzlich zur GOÄ 272 mit der GOÄ 260 abrechenbar.

      Für erfolgte Infusionsleistungen können die GOÄ 271 (Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten) oder die GOÄ 272 (Infusion, intravenös, mehr als 30 Minuten) neben der GOÄ 261 zusätzlich berechnet werden. Die Leistung GOÄ 261 (Einbringung von Arzneimittel in einen parenteralen Katheter) umfasst lediglich Injektionen.

      Verwendete Infusionsmittel können gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 1 GOÄ als Auslagen berechnet werden. Die Infusionsmittel sind nach Art, Menge und Betrag im Anschluss an die Rechnung aufzuführen. Die im Betrag enthaltene Mehrwertsteuer muss nicht ausgewiesen werden. Die Infusionsmittel müssen zum tatsächlichen Beschaffungspreis an den Patienten weitergegeben werden. Ein Aufschlag für Lagerhaltungskosten ist unzulässig. Überschreitet der Preis für ein einzelnes Medikament den Betrag von 25,56 €, ist der Rechnung ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

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