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GOÄ 269
Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung

Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 269 Schnellcheck

Punktzahl:200
  • Abrechenbar
    • max. einmal je Sitzung (unabhängig von der Akupunkturmethode und der Anzahl der Nadeln)
    • Für eine Akupunktur (Nadelstich-Technik), wenn die Akupunktur der Behandlung von Schmerzen dient. Die Leistung kann, unabhängig von der Anzahl der gesetzten Akupunkturnadeln, nur einmal je Sitzung abgerechnet werden.
    • Die GOÄ 269a beschreibt ebenfalls eine Akupunktur (Nadelstich-Technik), allerdings mit dem Zusatz „mit einer Mindestdauer von 20 Minuten“.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Akupunktur (Nadelstich-Technik)
  • Nicht abrechenbar
    • Die GOÄ 269 und die GOÄ 269a können nicht nebeneinander berechnet werden. Es ist diejenige Leistung auszuwählen, die gemäß Leistungsbeschreibung dem Zeitaufwand der Behandlung gerecht wird.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Beratungs- und Untersuchungsleistungen
check
Abrechenbar
  • max. einmal je Sitzung (unabhängig von der Akupunkturmethode und der Anzahl der Nadeln)
  • Für eine Akupunktur (Nadelstich-Technik), wenn die Akupunktur der Behandlung von Schmerzen dient. Die Leistung kann, unabhängig von der Anzahl der gesetzten Akupunkturnadeln, nur einmal je Sitzung abgerechnet werden.
  • Die GOÄ 269a beschreibt ebenfalls eine Akupunktur (Nadelstich-Technik), allerdings mit dem Zusatz „mit einer Mindestdauer von 20 Minuten“.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Akupunktur (Nadelstich-Technik)
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die GOÄ 269 und die GOÄ 269a können nicht nebeneinander berechnet werden. Es ist diejenige Leistung auszuwählen, die gemäß Leistungsbeschreibung dem Zeitaufwand der Behandlung gerecht wird.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Beratungs- und Untersuchungsleistungen
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 269

    keine

    Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.

    Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

    Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.

    Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.

    Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Maßgeblich dafür, ob die GOÄ 269 in Ansatz gebracht werden darf, ist, mit welcher Indikation die Akupunktur mittels Nadelstich-Technik angewandt wird. Die GOÄ 269 darf ausschließlich dann berechnet werden, wenn die Akupunktur zur Behandlung von Schmerzen dient.

      Eine Akupunktur, die einem anderen Zweck als der Behandlung von Schmerzen dient, entspricht nicht der Leistungsbeschreibung und ist somit nicht über die GOÄ 269 abrechenbar und muss

      • als medizinisch notwendige Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden oder
      • als Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ mit dem Patienten privat vereinbart werden.

      Auch die Art der Akupunktur ist Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Da der Zusatz „Nadelstich-Technik“ explizit genannt ist, ist eine Laser-, Druck- oder Elektroakupunktur nicht der Leistungsbeschreibung entsprechend und muss

      • als medizinisch notwendige Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden oder
      • als Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ mit dem Patienten privat vereinbart werden.

      Beispiele
      In der Zahnheilkunde ist eine Akupunktur gemäß GOÄ 269 beispielsweise indiziert zur Behandlung funktioneller Schmerzzustände.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Ein plausibler Grund für die Abrechnung der Ä269 mit einem erhöhten Steigerungssatz kann in der Anzahl der gesetzten Nadeln liegen. Auch eine durchgeführte manuelle oder elektrische Stimulation kann als Begründung für die Erhöhung des Steigerungssatzes herangezogen werden.

    • Anwendungsempfehlung

      Akupunkturnadeln sind in der Regel Einmalartikel und können § 10 Abs. 1 Punkt 1 GOÄ als Auslagen berechnet werden. Das am Patienten verbrauchte Material ist nach Art, Menge und Betrag im Anschluss an die Rechnung aufzuführen. Die im Betrag enthaltene Mehrwertsteuer muss nicht ausgewiesen werden. Auslagen müssen zum tatsächlichen Beschaffungspreis an den Patienten weitergegeben werden. Ein Aufschlag für Lagerhaltungskosten ist unzulässig.

      Wird zur Behandlung von Schmerzen eine Akupunktur mittels Nadelstich-Technik durchgeführt, die eine Dauer von zwanzig Minuten überschreitet, ist statt der GOÄ 269 die höher bewertete GOÄ 269a zutreffend.

      Die Durchführung einer Akupunktur kann auch zu anderen Zwecken als der Schmerzbehandlung medizinisch notwendig sein (z. B. zur Schmerzreduktion vor einer Behandlung). Auch die Durchführung einer Akupunktur unter Anwendung einer anderen als der Nadelstich-Technik ist denkbar (z. B. Elektro-, Druck- oder Laserakupunktur).

      Erbringt ein Zahnarzt eine medizinisch notwendige Leistung, die nicht in der GOZ oder dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet ist, kann diese gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.

      Wird die Behandlung ohne medizinische Indikation durchgeführt, kann weder eine Berechnung der Akupunktur gemäß der Gebührenordnung noch eine Analogberechnung erfolgen. Die Durchführung einer nicht medizinisch indizierten Akupunktur kann mit dem Patienten als Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 vereinbart werden.