Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 266
Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), je Sitzung
Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), je Sitzung
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 266 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Sitzung abrechenbar (je Sitzung bedeutet, dass die Anzahl der Quaddeln für die Abrechnung unerheblich ist. Die GOÄ-Nummer ist nur einmal pro Inanspruchnahme berechnungsfähig. Der Aufwand und die Schwierigkeit des Krankheitsbildes werden gegebenenfalls durch einen erhöhten Steigerungsfaktor mit Begründung in Rechnung gestellt) - Auch wenn verschiedene Körperstellen behandelt worden sind, ist die Leistung lediglich einmal für eine Sitzung abrechenbar.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- intrakutane Reiztherapie
- Abrechnungsbestimmung
Allgemeine Bestimmung GOÄ-Nr. 266
keine
Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.
Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Eine intrakutane Reiztherapie gemäß GOÄ 266 erfolgt in Form von Injektionen als Flüssigkeitsblasen- oder Quaddelbehandlung.
- Erhöhter Steigerungssatz
Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes (2,3-facher Satz) ist eine medizinische Begründung erforderlich. Besondere behandlungsbedingte Umstände sind entsprechend zu dokumentieren und können als Begründung für die Wahl eines Steigerungssatzes, der über dem Mittelsatz liegt, herangezogen werden.
Die GOÄ 266 wird, unabhängig von der Zahl der Quaddelsetzungen, je Sitzung berechnet. Die Notwendigkeit vieler Quaddelsetzungen in einer Sitzung kann als Begründung für die Wahl eines höheren Steigerungsfaktors herangezogen werden.
- Spitta Kommentar