Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 250
Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle oder Katheter aus der Vene
Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle oder Katheter aus der Vene
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 250 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Entnahmesitzung abrechenbar
- für die Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene
- Die GOÄ 250 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.
- Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.
- Gemäß GOÄ, Teil A, sind die Nummern 250, 250a, GOÄ 402 und GOÄ 403 im Abschnitt C nur bis zum 2,5-fachen steigerungsfähig. Die Begründungsschwelle beginnt bei Faktor 1,8.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene
- Nicht abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 250
keine
Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.
Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
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- Spitta Kommentar
Leistungsbeschreibung
Die GOÄ 250 ist abrechenbar, wenn aus der Vene Blut entnommen wird. Dies kommt insbesondere bei der Blutentnahme aus der Vene zu Untersuchungszwecken infrage.
Die GOÄ 250 ist je Entnahmesitzung abrechenbar. Das Wechseln des Auffanggefäßes berechtigt nicht zum erneuten Ansetzen der GOÄ 250, erst wenn ein erneutes Eindringen in die Vene zur Blutentnahme notwendig wird, kann die GOÄ 250 erneut berechnet werden. Dies kann beispielsweise bei bestimmten Blutuntersuchungen notwendig sein, wenn Veränderungsparameter in der Zeitabfolge dargestellt werden und mehrmals am selben Tag Blut entnommen wird.
Beispiele
Die Erbringung einer Leistung gemäß GOÄ 250 stellt in der zahnärztlichen Allgemeinpraxis eher eine Seltenheit dar. Denkbar ist die Durchführung der Leistung zur Vorbereitung labormedizinischer Untersuchungen (z. B. Leukozytentransformationstest, Bestimmung des genetischen Entzündungsgrads und andere). In der Regel erfolgt die Blutentnahme aus der Vene mittels Spritze.
- Erhöhter Steigerungssatz
Die GOÄ Ä250 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden. Der Mittelsatz liegt beim reduzierten Gebührenrahmen bei 1,8. Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes ist bei Leistungen des reduzierten Gebührenrahmens eine medizinische Begründung erforderlich.
Ein plausibler Grund für die Abrechnung der GOÄ 250 mit einem erhöhten Steigerungssatz stellen sogenannte „Rollvenen“ oder sehr schwer zu punktierende Venen dar.
Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.
- Anwendungsempfehlung
Wird nach erfolgter venöser Blutentnahme ein einfacher Pflasterverband angelegt, gilt dieser als mit der Leistung abgegolten und ist nicht zusätzlich berechnungsfähig. Wird aufgrund besonderer Umstände – beispielsweise erhöhter Blutungsneigung – eine umfangreichere Versorgung mit einem besonderen Druckverband notwendig, kann dieser gemäß GOÄ 204 berechnet werden.
Erfolgt in derselben Sitzung zusätzlich auch die Blutentnahme aus der Arterie, ist die GOÄ 251 zusätzlich berechnungsfähig.
§ 1 Abs. 5 und 6 ZHG bilden die Rechtsgrundlage zur Delegation von Leistungen. Dort wird festgelegt, dass bestimmte Leistungen an dafür qualifiziertes Personal delegiert werden dürfen.
Der Gesetzestext beinhaltet eine Aufzählung von Leistungen. Betrachtet man den genauen Wortlaut, handelt es sich sowohl in Absatz 5 als auch in Absatz 6 um eine nicht abschließende Aufzählung. Die Formulierung, dass „insbesondere folgende Tätigkeiten“ delegiert werden dürfen, lässt insofern Raum, auch andere als die explizit genannten Leistungen zu delegieren.
Die Delegation der Leistung GOÄ 250 (Blutentnahme aus der Vene) an entsprechend aus- und fortgebildetes Personal ist denkbar. In Bezug auf die Qualifikation reicht der Besuch einer entsprechenden Fort- oder Weiterbildung nicht aus, der delegierende Zahnarzt ist verpflichtet, sich darüber hinaus auch persönlich von der Qualifikation zu überzeugen.
- Spitta Kommentar