Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!×
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!×
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen
Edition Zahnarztpraxis
€ 24,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen
Edition Dentallabor
€ 24,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
€ 39,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen

GOÄ 250
Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle oder Katheter aus der Vene

Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle oder Katheter aus der Vene

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 250 Schnellcheck

Punktzahl:40
  • Abrechenbar
    • je Entnahmesitzung abrechenbar
    • für die Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene
    • Die GOÄ 250 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.
    • Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.
    • Gemäß GOÄ, Teil A, sind die Nummern 250, 250a, GOÄ 402 und GOÄ 403 im Abschnitt C nur bis zum 2,5-fachen steigerungsfähig. Die Begründungsschwelle beginnt bei Faktor 1,8.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene
  • Nicht abrechenbar
    • Einmalspritzen und Einmalkanülen sind gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5 GOÄ nicht berechnungsfähig.
    • Die GOÄ 285 (Eigenbluteinspritzung) kann nicht neben der GOÄ 250 berechnet werden.
check
Abrechenbar
  • je Entnahmesitzung abrechenbar
  • für die Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene
  • Die GOÄ 250 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.
  • Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.
  • Gemäß GOÄ, Teil A, sind die Nummern 250, 250a, GOÄ 402 und GOÄ 403 im Abschnitt C nur bis zum 2,5-fachen steigerungsfähig. Die Begründungsschwelle beginnt bei Faktor 1,8.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene
no-check
Nicht abrechenbar
  • Einmalspritzen und Einmalkanülen sind gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5 GOÄ nicht berechnungsfähig.
  • Die GOÄ 285 (Eigenbluteinspritzung) kann nicht neben der GOÄ 250 berechnet werden.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 250

    keine

    Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.

    Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

    Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.

    Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.

    Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Leistungsbeschreibung

      Die GOÄ 250 ist abrechenbar, wenn aus der Vene Blut entnommen wird. Dies kommt insbesondere bei der Blutentnahme aus der Vene zu Untersuchungszwecken infrage.

      Die GOÄ 250 ist je Entnahmesitzung abrechenbar. Das Wechseln des Auffanggefäßes berechtigt nicht zum erneuten Ansetzen der GOÄ 250, erst wenn ein erneutes Eindringen in die Vene zur Blutentnahme notwendig wird, kann die GOÄ 250 erneut berechnet werden. Dies kann beispielsweise bei bestimmten Blutuntersuchungen notwendig sein, wenn Veränderungsparameter in der Zeitabfolge dargestellt werden und mehrmals am selben Tag Blut entnommen wird.

      Beispiele
      Die Erbringung einer Leistung gemäß GOÄ 250 stellt in der zahnärztlichen Allgemeinpraxis eher eine Seltenheit dar. Denkbar ist die Durchführung der Leistung zur Vorbereitung labormedizinischer Untersuchungen (z. B. Leukozytentransformationstest, Bestimmung des genetischen Entzündungsgrads und andere). In der Regel erfolgt die Blutentnahme aus der Vene mittels Spritze.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Die GOÄ Ä250 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden. Der Mittelsatz liegt beim reduzierten Gebührenrahmen bei 1,8. Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes ist bei Leistungen des reduzierten Gebührenrahmens eine medizinische Begründung erforderlich.

      Ein plausibler Grund für die Abrechnung der GOÄ 250 mit einem erhöhten Steigerungssatz stellen sogenannte „Rollvenen“ oder sehr schwer zu punktierende Venen dar.

      Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.

    • Anwendungsempfehlung

      Wird nach erfolgter venöser Blutentnahme ein einfacher Pflasterverband angelegt, gilt dieser als mit der Leistung abgegolten und ist nicht zusätzlich berechnungsfähig. Wird aufgrund besonderer Umstände – beispielsweise erhöhter Blutungsneigung – eine umfangreichere Versorgung mit einem besonderen Druckverband notwendig, kann dieser gemäß GOÄ 204 berechnet werden.

      Erfolgt in derselben Sitzung zusätzlich auch die Blutentnahme aus der Arterie, ist die GOÄ 251 zusätzlich berechnungsfähig.

      § 1 Abs. 5 und 6 ZHG bilden die Rechtsgrundlage zur Delegation von Leistungen. Dort wird festgelegt, dass bestimmte Leistungen an dafür qualifiziertes Personal delegiert werden dürfen.

      Der Gesetzestext beinhaltet eine Aufzählung von Leistungen. Betrachtet man den genauen Wortlaut, handelt es sich sowohl in Absatz 5 als auch in Absatz 6 um eine nicht abschließende Aufzählung. Die Formulierung, dass „insbesondere folgende Tätigkeiten“ delegiert werden dürfen, lässt insofern Raum, auch andere als die explizit genannten Leistungen zu delegieren.

      Die Delegation der Leistung GOÄ 250 (Blutentnahme aus der Vene) an entsprechend aus- und fortgebildetes Personal ist denkbar. In Bezug auf die Qualifikation reicht der Besuch einer entsprechenden Fort- oder Weiterbildung nicht aus, der delegierende Zahnarzt ist verpflichtet, sich darüber hinaus auch persönlich von der Qualifikation zu überzeugen.

Chatbot Icon
Dein Spitta-ChatbotBETA×

Hallo! Ich bin der KI-Chatbot der Abrechnungswelt. Dein virtueller Abrechnungs-Assistent!

Ich beantworte dir sofort deine Abrechnungsfragen und gebe dir weiterführende Links, die dich direkt zur relevanten Nummer im Leistungszeichnis leiten. Ich bin noch in der Beta-Phase und freue mich wenn du mir Feedback zu meinen Antworten gibst. Als Abonnentin / Testerin kannst du mich komplett kostenlos und unbegrenzt nutzen.

Hier gehts los!