Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 211
Kleiner Schienenverband – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene –
Kleiner Schienenverband – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene –
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 211 Schnellcheck
- Abrechenbar
- für das Wiederanlegen eines kleinen Schienenverbands
- Auch bei fast vollständiger neuer Herrichtung der Schiene ist die GOÄ 211 abzurechnen und nicht eine neue Schiene nach GOÄ 210.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Wiederanlegen eines kleinen Schienenverbands
- Nicht abrechenbar
- Für „Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histioacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen“ können gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 1 GOÄ keine Auslagen in Ansatz gebracht werden.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 211
keine
Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.I.
Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die GOÄ 211 ist abrechenbar, wenn ein kleiner Schienenverband kurzfristig entfernt und dann wieder angelegt wird. Auch wenn während der Abnahme an dem Schienenverband Änderungen – wie beispielsweise Korrekturen oder Polsterungen – vorgenommen wurden, ist dies mit der GOÄ 211 abgegolten.
Beispiele
In der Zahnheilkunde ist die Berechnung der GOÄ 211 beispielsweise indiziert, wenn im Rahmen einer Wundkontrolle ein kleiner Schienenverband abgenommen und kurze Zeit später wieder angelegt wird.
- Erhöhter Steigerungssatz
Ein plausibler Grund für die Abrechnung der GOÄ 211 mit einem erhöhten Steigerungssatz können notwendige Änderungen am Schienenverband sein. Auch das Wiederanlegen des Schienenverbands mit besonderer Vorsicht, beispielsweise bei erhöhter Frakturgefahr, kann als Begründung für die Erhöhung des Steigerungssatzes herangezogen werden.
- Anwendungsempfehlung
Wird ein Schienenverband lediglich abgenommen und anschließend wieder angelegt (zum Beispiel im Rahmen einer Wundkontrolle) kann hierfür die GOÄ 211 (Wiederanlegen derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene) abgerechnet werden. Hierbei ist es unerheblich, ob Änderungen an dem Schienenverband vorgenommen wurden oder nicht. Nur das Herstellen eines komplett neuen Schienenverbands unter Verwendung von neuem Material berechtigt zum wiederholten Ansetzen der GOÄ 210.
- Spitta Kommentar