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GOÄ 445
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 445 Schnellcheck

Punktzahl:2200
  • Abrechenbar
    • Der Zuschlag Ä 445 ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und nur einmal je Behandlungstag berechnungsfähig.
    • In der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
    • Der Zuschlag Ä 445 ist zutreffend bei der Durchführung einer der in den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VIII aufgeführten ambulanten Operationsleistungen, sofern die zugeordnete Leistung mit einer Punktzahl von 1200 Punkten oder mehr bewertet ist. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Punktzahlen der jeweiligen Leistungen ist die Ä 445 in Verbindung mit folgenden Leistungsziffern aus dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ ansatzfähig:
    (0)GOÄ-BereichLeistungsziffern
    L – Chirurgie, Orthopädie –2135, 2621, 2625, 2627, 2640, 2642, 2676, 2682, 2687, 2692, 2693, 2695, 2698, 2699, 2701, 705, 2706, 2732
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Für die Durchführung einer der in den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VIII aufgeführten ambulanten Operationsleistungen, sofern die zugeordnete Leistung mit einer Punktzahl von 1200 Punkten oder mehr bewertet sind.
  • Nicht abrechenbar
    • Der Zuschlag nach der GOÄ 445 ist nicht neben den anderen Zuschlägen bei ambulanter Durchführung gemäß GOÄ 442, GOÄ 443 und GOÄ 444 aus Abschnitt C VIII berechnungsfähig.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Neben dem Zuschlag nach der GOÄ 445 kommen die Zuschlage GOÄ 440 für die Anwendung eines Operationsmikroskops und/oder GOÄ 441 für die Anwendung eines Lasers infrage.
    • Auch die Nebeneinanderberechnung mit den Zuschlägen GOÄ 448 und GOÄ 449 für die ambulante Aufwachbetreuung ist gebührenrechtlich möglich.
check
Abrechenbar
  • Der Zuschlag Ä 445 ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und nur einmal je Behandlungstag berechnungsfähig.
  • In der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
  • Der Zuschlag Ä 445 ist zutreffend bei der Durchführung einer der in den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VIII aufgeführten ambulanten Operationsleistungen, sofern die zugeordnete Leistung mit einer Punktzahl von 1200 Punkten oder mehr bewertet ist. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Punktzahlen der jeweiligen Leistungen ist die Ä 445 in Verbindung mit folgenden Leistungsziffern aus dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ ansatzfähig:
(0)GOÄ-BereichLeistungsziffern
L – Chirurgie, Orthopädie –2135, 2621, 2625, 2627, 2640, 2642, 2676, 2682, 2687, 2692, 2693, 2695, 2698, 2699, 2701, 705, 2706, 2732
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Für die Durchführung einer der in den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VIII aufgeführten ambulanten Operationsleistungen, sofern die zugeordnete Leistung mit einer Punktzahl von 1200 Punkten oder mehr bewertet sind.
no-check
Nicht abrechenbar
  • Der Zuschlag nach der GOÄ 445 ist nicht neben den anderen Zuschlägen bei ambulanter Durchführung gemäß GOÄ 442, GOÄ 443 und GOÄ 444 aus Abschnitt C VIII berechnungsfähig.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Neben dem Zuschlag nach der GOÄ 445 kommen die Zuschlage GOÄ 440 für die Anwendung eines Operationsmikroskops und/oder GOÄ 441 für die Anwendung eines Lasers infrage.
  • Auch die Nebeneinanderberechnung mit den Zuschlägen GOÄ 448 und GOÄ 449 für die ambulante Aufwachbetreuung ist gebührenrechtlich möglich.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 445

    Der Zuschlag nach Nummer 445 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 445 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442 bis 444 nicht berechnungsfähig.

    Auszug aus den Allgemeine Bestimmungen GOÄ - Teil C.VIII.

    1. Bei ambulanter Durchführung von Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern können für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z. B. Kosten für Operations- oder Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw. -geräte) Zuschläge berechnet werden.

      Für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers im Zusammenhang mit einer ambulanten operativen Leistung können Zuschläge berechnet werden, wenn die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers in der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer für die operative Leistung nicht beinhaltet ist.
    2. Die Zuschläge nach den Nummern 440 bis 449 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
    3. Die Zuschläge nach den Nummern 440, 441, 442, 443, 444 und 445 sind operativen Leistungen
      • nach den Nummern (…) in Abschnitt F*,
      • nach den Nummern (…) in Abschnitt H*,
      • nach den Nummern (…) in Abschnitt I*,
      • nach den Nummern 1428, 1441, 1446, 1467, 1468, 1485, 1486, 1513, 1519, 1520, 1628 in Abschnitt J**,
      • nach den Nummern (…) in Abschnitt K*,
      • oder nach den Nummern 2010, 2072, 2073, 2074, 2101, 2118,2135, 2156, 2253, 2254, 2256, 2263, 2355, 2356, 2380 bis 2383, 2386, 2396, 2397, 2402, 2404, 2405, 2430 bis 2432, 2440 bis 2442, 2620, 2621, 2625, 2627, 2640, 2642, 2650, 2651, 2655 bis 2658, 2660, 2670, 2671, 2675 bis 2677, 2682, 2687, 2688, 2690, 2692 bis 2695, 2698, 2699, 2701, 2705, 2706, 2710, 2711, 2730, 2732 in Abschnitt L* zuzuordnen.

        keine Nummern aufgeführt, da der gesamte Abschnitt für Zahnärzte nicht geöffnet ist
        ** nur diejenigen Nummern aufgeführt, die gemäß § 6 Abs. 1 für Zahnärzte geöffnet sind

        Die Zuschläge nach den Nummern 446 und 447 sind anästhesiologischen Leistungen des Abschnitts D zuzuordnen.

        Anmerkung: Der Abschnitt D – Anästhesieleistungen – ist seit der GOZ-Novellierung im Jahr 2012 für Zahnärzte nicht mehr zugänglich.

        Die Zuschläge nach den Nummern 448 und 449 dürfen nur im Zusammenhang mit einer an einen Zuschlag nach den Nummern 442 bis 445 gebundenen ambulanten Operation und mit einer an einen Zuschlag nach den Nummern 446 bis 447 gebundenen Anästhesie bzw. Narkose berechnet werden.

        Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete operative bzw. anästhesiologische Leistung aufzuführen.
    4. Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlages nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446 oder 447 ist die erbrachte Operations- bzw. Anästhesieleistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446 bis 447 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen Operations- bzw. Anästhesieleistungen ist nicht möglich.
    5. Die Leistungen nach den Nummern 448 und 449 sind im Zusammenhang mit derselben Operation nur von einem der an dem Eingriff beteiligten Ärzte und nur entweder neben den Leistungen nach den Nummern 442 bis 445 oder den Leistungen nach den Nummern 446 bis 447 berechnungsfähig. Neben den Leistungen nach Nummer 448 oder 449 darf die Leistung nach Nummer 56 nicht berechnet werden.
    6. Die Zuschläge nach den Nummern 442 bis 449 sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der ambulanten Operation notwendig und entsprechend begründet wird.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 445 ist ein Zuschlag für die ambulante Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 Punkten oder mehr bewertet sind.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Der Zuschlag nach der GOÄ 445 ist grundsätzlich nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Eine Gebührenvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ ist ausgeschlossen.

    • Anwendungsempfehlung

      Der Zuschlag nach der GOÄ 445 ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und nur einmal je Behandlungstag berechnungsfähig. Als Behandlungstag gilt ein Kalendertag. Bei getrennten Sitzungen eines Patienten am selben Kalendertag darf – auch wenn in beiden Sitzungen zuschlagsfähige ambulante Operationsleistungen erfolgten, die mit Punktzahlen von 1200 Punkten oder mehr bewertet sind – die GOÄ 445 nur einmal berechnet werden.

      Neben dem Zuschlag nach der GOÄ 445 kommen die Zuschlage GOÄ 440 für die Anwendung eines Operationsmikroskops und/oder GOÄ 441 für die Anwendung eines Lasers infrage. Auch die Nebeneinanderberechnung mit den Zuschlägen GOÄ 448 und GOÄ 449 für die ambulante Aufwachbetreuung ist gebührenrechtlich möglich.

      Der Zuschlag nach der GOÄ 445 ist nicht neben den anderen Zuschlägen bei ambulanter Durchführung gemäß GOÄ 442, GOÄ 443 und GOÄ 444 aus Abschnitt C VIII berechnungsfähig. Wären mehrere Zuschlagspositionen denkbar, erfolgt die Berechnung desjenigen möglichen Zuschlags, der am höchsten bewertet ist.

      In Bezug auf die Zuschläge nach den GOÄ 442 bis GOÄ 445, die in Abhängigkeit von der Punktzahl der korrespondierenden ambulanten Operationsleistung ausgewählt werden, ist zu beachten, dass die höchstbewertete, einzelne Leistungsziffer zugrunde gelegt wird. Eine Addition der Punktzahlen mehrerer erbrachter ambulanter Operationsleistungen ist unzulässig.

      Ebenfalls ausgeschlossen ist die Nebeneinanderberechnung von den betreffenden GOÄ-Zuschlägen und leistungsinhaltsgleichen GOZ-Zuschlägen am selben Behandlungstag. Werden innerhalb eines Behandlungstages sowohl zuschlagsfähige Leistungen aus der GOZ als auch aus der GOÄ erbracht, die die Berechnung des entsprechenden Zuschlags für die ambulante Durchführung rechtfertigen würden, kann nur einer der Zuschläge berechnet werden.

      Das bedeutet, dass unabhängig von der Anzahl der erbrachten zuschlagsfähigen ambulanten Operationsleistungen immer nur ein Zuschlag pro Behandlungstag berechnet werden darf.

      Aus den insgesamt acht zur Verfügung stehenden Zuschlägen zu ambulanten Operationsleistungen darf der höchstbewertete zutreffende gewählt werden:

      (0)ZuschlagBeschreibungGebühr
      GOZ 0500Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 413022,50 €
      GOZ 0510Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind42,18 €
      GOZ 0520Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind73,11 €
      GOZ 0530Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind123,73 €
      GOÄ 442Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind23,31 €
      GOÄ 443Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind43,72 €
      GOÄ 444Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind75,77 €
      GOÄ 445Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind128,23 €

      Bei Rechnungslegung muss der Zuschlag nach der GOÄ 443 direkt im Anschluss der zuschlagsberechtigten Gebührenziffer aufgeführt werden und darf nur zum 1,0-fachen Gebührensatz ausgewiesen werden.