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GOÄ 2710
Partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers - auch Segmentosteotomie -, als selbständige Leistung

Partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers – auch Segmentosteotomie –, als selbständige Leistung

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2710 Schnellcheck

Punktzahl:1100
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2710 ist abrechenbar für die partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers oder für eine Segmentosteotomie.
    • Die GOÄ 2710 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Die GOÄ 2710 ist abrechenbar je als selbstständige Leistung durchgeführte partielle Resektion in einem Kiefer oder je als selbstständige Leistung durchgeführte Segmentosteotomie.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
    • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
    • GOÄ 444 –Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2710 ist abrechenbar für die partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers oder für eine Segmentosteotomie.
  • Die GOÄ 2710 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Die GOÄ 2710 ist abrechenbar je als selbstständige Leistung durchgeführte partielle Resektion in einem Kiefer oder je als selbstständige Leistung durchgeführte Segmentosteotomie.
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Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
  • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
  • GOÄ 444 –Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2710

    keine

    Allgemeine Bestimmungen

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung GOÄ 2710 ist definiert als partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers als selbstständige Leistung, ist aber gemäß ihrer Leistungsbeschreibung auch für eine selbstständige Segmentosteotomie zutreffend (z. B. zur Knochenentfernung/Knochenverlagerung).

      Die GOÄ 2710 ist nur abrechenbar, wenn es sich um eine selbstständige Leistung handelt. Eine partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers oder eine Segmentosteotomie, die in Verbindung mit Leistungen nach den Nummern

      • GOÄ 2640 – Operative Verlagerung des Oberkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte
      • GOÄ 2642 – Operative Verlagerung des Unterkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte

      durchgeführt wird, wird nach GOÄ 2711 berechnet.

      Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechenbar.

      Die Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2710. Hierfür steht in der zahnärztlichen Abrechnung die GOZ 3230 zur Verfügung.

      Die Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten entspricht ebenfalls nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2710. Hierfür steht in der zahnärztlichen Abrechnung die GOZ 9130 zur Verfügung.

      Anwendungsempfehlung
      Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verwendete Materialien zur Osteosynthese können gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ berechnet werden.

      Für die spätere Entfernung von Osteosynthesematerial kann die GOÄ 2694 angesetzt werden. Es handelt sich um eine zuschlagsfähige Leistung (zzgl. GOÄ 442).

      Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zusätzlich notwendige Hilfsapparaturen sind gemäß ihren Bestimmungen zusätzlich berechenbar, z. B. nach

      • GOÄ 2696 – Drahtumschlingung des Unterkiefers oder orofaziale Drahtaufhängung, auch beidseitig
      • GOÄ 2697 – Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung
      • GOÄ 2698 – Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer
      • GOÄ 2699 – Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer
      • GOÄ 2700 – Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme
      • GOÄ 2701 – Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen - im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen –
    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2710 berechnet werden:

      • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
      • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
      • GOÄ 444 –Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind.