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GOZ 9130
Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting)

Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone splitting) ggf. mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und deren Fixierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, oder vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes, einschließlich Fixierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Arbeiten & Organisieren

GOZ 9130 Schnellcheck

Punktzahl:1540
Faktoren:1,0 : 86,61 €2,3 : 199,21 €3,5 : 303,14 €
  • Abrechenbar
    • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
    • für Bone Splitting
    • für das Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial einschließlich ggf.
      • zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen
      • Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und deren Fixierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
      • vertikaler Distraktion des Alveolarfortsatzes einschließlich Fixierung
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone splitting)
    • ggf. mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial
    • ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen
    • ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren (Membran)
    • vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes
    • primärer Wundverschluss ohne Lappenbildung
  • Nicht abrechenbar
  • Zusätzlich abrechenbar
check
Abrechenbar
  • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
  • für Bone Splitting
  • für das Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial einschließlich ggf.
    • zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen
    • Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und deren Fixierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
    • vertikaler Distraktion des Alveolarfortsatzes einschließlich Fixierung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone splitting)
  • ggf. mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial
  • ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen
  • ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren (Membran)
  • vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes
  • primärer Wundverschluss ohne Lappenbildung
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Neben der Leistung nach der Nummer 9130 ist die Leistung nach der Nummer 9100 nicht berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Dokumentation über den genauen Behandlungsverlauf (Spaltung/Spreizung von Knochensegmenten, Fixierung von Membranen etc. )
    • Dokumentation der angewandten Behandlungstechniken
    • verwendetes Material (z. B. Membrane)
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Ist bei geteiltem Sinus maxillaris ein weiterer operativer Zugang erforderlich, wird die Leistung ggf. je Zugang berechnet.

      Die Beschaffung von autologem Knochenmaterial mittels Knochenkollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrer, außerhalb des OP-Gebietes, wird zusätzlich berechnet.

      Die Materialkosten für einmal verwendete Knochenkollektoren oder Knochenschaber sind gesondert berechenbar.

      OP-Zuschlag möglich! Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Nummer umfasst die Profilverbesserung, die Erhöhung oder Verbreiterung des Alveolarfortsatzes im Sinne eines Bone Splittings oder einer vertikalen Distraktion zur Profilverbesserung. Eingeschlossen ist sowohl die osteotomische Spaltung des Knochens als auch die Spreizung des Knochensegmentes. Das Auffüllen der Spalträume mit Knochen oder Knochenersatzmaterial, zusätzliche Maßnahmen zur Osteosynthese und/oder das Einbringen resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschließlich Fixierungsmaßnahmen sind mit dieser Nummer abgegolten. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Die Anwendung von wiederverwendbaren Spreizund/oder Distraktionsvorrichtungen ist nicht gesondert berechnungsfähig. Die Nummer ist nicht neben der Nummer 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes) in derselben Kieferhälfte berechnungsfähig. Die Entfernung des Barriere-/Osteosynthesematerials kann gesondert berechnet werden.

      Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial z. B. durch Bonekollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen kann gesondert berechnet werden. Plastische Maßnahmen, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Problematische Kreislaufverhältnisse
      • Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes)
      • Zusätzliches Auffüllen der Spalträume mit Knochen oder Knochenersatzmaterial
      • Zusätzliche Osteosynthesemaßnahmen
      • Zusätzliche Einbringung von Barrieren
      • Operationsfeld in Gefäßnähe
      • Extrem harter und kompakter Knochen
      • Extrem weicher und duktiler Knochen
      • Splitstelle im posterioren Bereich
      • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zum primären Wundverschluss
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Implantologische Leistungen GOZ 9000 ff.
      • Implantation von Knochen zur Weichteilunterfütterung GOZ 9090
      • Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
      • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
      • Intraorale Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebiets GOZ 9140
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 9130:

      Die Leistung nach der Nummer 9130 beschreibt sowohl die Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten als auch die vertikale Distraktion von Knochen als Maßnahmen zur Verbesserung der Knochenverhältnisse vor oder während einer Implantateinbringung. Im Zusammenhang mit einer vertikalen Distraktion ist eine Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren zahnmedizinisch nicht indiziert.“

  • Textbausteine
    • „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei, da eine OPG-Aufnahme eine ausreichende Planung ermöglicht.

      Die digitale Volumentomographie ist eine Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Diese ermöglicht Ihrem Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation.

      In Ihrem Fall geht es um eine komplizierte Operation. Für die geplante Implantation muss die Kieferhöhle verkleinert werden. Ihr Knochenangebot – sichtbar anhand des bereits angefertigten OPGs – ist sehr gering, so dass größere Knochenaufbaumaßnahmen geplant werden müssen. Um die genaue Planung durchzuführen, war es unerlässlich, eine dreidimensionale Aufnahme des Kiefers anzufertigen.

      In einem Urteil des OLG Köln (Az.: 5 U 179/99 vom 25.02.2002) stellte der Sachverständige bereits 2002 fest:

      "[…] dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“

      Eine Behandlung lege artis konnte in Ihrem Fall nur mit einer DVT-Aufnahme geplant werden. Die Berechnungsweise erfolgte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Urteil des AG München vom 26.03.2010 (Az.:173 C 31251/08):

      "- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.

      • Die Strahlenbelastung aus dem DVT – einer Fortentwicklung der CT-Technik – war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.

      • Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.

      • Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.

      • Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant."

      Außerdem stellte das Gericht fest:

      "Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o. g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei denen es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

      Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten."

      Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.

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