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GOZ 9170
Entfernung im Knochen liegender Materialien

Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (z.B. Osteosynthesematerial, Knochenschrauben) oder Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Arbeiten & Organisieren

GOZ 9170 Schnellcheck

Punktzahl:500
Faktoren:1,0 : 28,12 €2,3 : 64,68 €3,5 : 98,42 €
check
Abrechenbar
  • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich einmal
  • für die Entfernung im Knochen liegender Osteosynthesematerials (z. B. Knochenschrauben)
  • für die Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Entfernung im Knochen gelegener Osteosynthesematerial
  • Entfernung subperiostaler Gerüstimplantate
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Entfernung von Implantaten (GOZ 3000 oder GOZ 3030)
  • ortsgleich neben GOÄ 1508/GOÄ 2009/GOÄ 2010 (Entfernung von Fremdkörpern)
  • mehrfach je Sitzung in derselben Kieferhälfte auch bei getrennten OP-Gebieten
  • ortsgleich neben der Entfernung von unter der Schleimhaut liegender Materialien (GOZ 9160)
  • für die Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien ohne Osteotomie
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0120 (Zuschlag für Laser)
  • GOZ 0510 (Plastische Deckung)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes, oder durch Knochenbolzung)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
  • GOZ 4130 (Schleimhauttransplantation, je Transplantation)
  • GOZ 4133 (Bindegewebstransplantation, je Zahnzwischenraum)
  • GOÄ 2697 (Anlegen von Drahtligaturen o. Ä.
  • GOÄ 2700 (Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, z. B. Verbandplatte)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ 0110 möglich
  • OP-Zuschlag nach GOZ 0510 möglich

Prothetik, Interimsversorgung

  • Abrechnungsbestimmung

    Die Entfernung eines Implantats ist mit der Gebühr für die Leistungen nach den Nummern GOZ 3000 und GOZ 3030 abgegolten.

  • Dokumentation
    • Was wurde entfernt?
    • Mit welcher Technik wurde das Material aus dem Knochen entfernt?
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung wird berechnet für die Entfernung von ggf. in Vorgängersitzung eingebrachten Materialien, z. B. Osteosynthesematerial, Knochenschrauben etc. Diese Aufzählung ist nur beispielhaft, die Leistung ist nicht beschränkt auf die Entfernung von Materialien, die ausschließlich im Zusammenhang mit Knochenregeneration oder Augmentation eingebracht wurden, sondern kann auch für die Entfernung anderer, im Knochen liegender Materialien berechnet werden.

      OP-Zuschlag möglich! Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

      Der Zuschlag für ein OP-Mikroskop (GOZ 0120) ist berechenbar.

      Die Leistung ist bei etappenweiser Entfernung von unter der Schleimhaut liegender Materialien in getrennten Sitzungen je Sitzung und Kieferhälfte/Frontzahnbereich berechenbar.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Nummer umfasst die Entfernung von zuvor im Rahmen augmentativer und/oder osteosynthetischer Maßnahmen in den Knochen eingebrachter Materialien, z. B. Knochenschrauben und/oder Osteosynthesematerial. Die Entfernung erfolgt durch Osteotomie. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

      Die Nummer ist ebenfalls berechnungsfähig für die Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats und ist je nach Ausdehnung der Materialien oder des Gerüstimplantats auch zweimal je Kiefer berechnungsfähig.

      Für enossale Implantate ist diese Gebührennummer nicht berechnungsfähig. Plastische Wunddeckungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.

      Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Problematische Kreislaufverhältnisse
      • Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes, Bisphosphonatmedikation etc.)
      • Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
      • Operationsfeld in Gefäßnähe
      • Extrem harter und kompakter Knochen
      • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur primären Wunddeckung
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
      • Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen GOÄ 2700
      • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
      • u. v. m.
  • Textbausteine
    • „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei, da eine OPG-Aufnahme eine ausreichende Planung ermöglicht.

      Die digitale Volumentomographie ist eine Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Diese ermöglicht Ihrem Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation.

      In Ihrem Fall geht es um eine komplizierte Operation. Für die geplante Implantation muss die Kieferhöhle verkleinert werden. Ihr Knochenangebot – sichtbar anhand des bereits angefertigten OPGs – ist sehr gering, so dass größere Knochenaufbaumaßnahmen geplant werden müssen. Um die genaue Planung durchzuführen, war es unerlässlich, eine dreidimensionale Aufnahme des Kiefers anzufertigen.

      In einem Urteil des OLG Köln (Az.: 5 U 179/99 vom 25.02.2002) stellte der Sachverständige bereits 2002 fest:

      "[…] dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“

      Eine Behandlung lege artis konnte in Ihrem Fall nur mit einer DVT-Aufnahme geplant werden. Die Berechnungsweise erfolgte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Urteil des AG München vom 26.03.2010 (Az.:173 C 31251/08):

      "- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.

      • Die Strahlenbelastung aus dem DVT – einer Fortentwicklung der CT-Technik – war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.

      • Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.

      • Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.

      • Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant."

      Außerdem stellte das Gericht fest:

      "Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o. g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei denen es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

      Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten."

      Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.