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GOZ 0110
Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops

Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360,2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170

Arbeiten & Organisieren

GOZ 0110 Schnellcheck

Punktzahl:400
Faktoren:1,0 : 22,50 €2,3 : 51,74 €3,5 : 78,74 €
  • Abrechenbar
    • einmal pro Tag und Fall
    • nur zu den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Gebühren
    • neben den angegebenen Leistungen
    • nur mit dem einfachen Steigerungssatz
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für die Anwendung eines Operationsmikroskops
  • Nicht abrechenbar
    • bei einem Steigerungsfaktor über 1,0-fach,
    • neben anderen als den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Leistungen,
    • mehr als einmal pro Behandlungstag,
    • neben GOÄ 440 bis GOÄ 445
    • mit einem höheren als dem einfachen Gebührensatz, es sei denn, es wurde vor Behandlungsbeginn eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 getroffen.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 2195 (Schraubenaufbau/Glasfaserstift)
    • GOZ 2330 (Indirekte Überkappung)
    • GOZ 2340 (Direkte Überkappung)
    • GOZ 2360 (Vitalexstirpation)
    • GOZ 2410 (Wurzelkanalaufbereitung)
    • GOZ 2440 (Wurzelkanalfüllung)
    • GOZ 3020 (Entfernung eines tief frakturierten / tief zerstörten Zahnes)
    • GOZ 3030 (Osteotomie)
    • GOZ 3040 (Osteotomie retinierter, impaktierter, verlagerter Zahn)
    • GOZ 3045 (Umfangreiche Osteotomie)
    • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden/Umstechen)
    • GOZ 3110 (Resektion einer Wurzelspitze, Frontzahn)
    • GOZ 3120 (Resektion einer Wurzelspitze, Seitenzahn)
    • GOZ 3190 (Zystektomie mit Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion)
    • GOZ 3200 (Zystektomie, als selbstständige Leistung)
    • GOZ 4090 (Lappenoperation, offene Kürettage, Frontzahn)
    • GOZ 4100 (Lappenoperation, offene Kürettage, Seitenzahn)
    • GOZ 4130 (Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut)
    • GOZ 4133 (Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe)
    • GOZ 9110 (Interner Sinuslift)
    • GOZ 9120 (Externer Sinuslift)
    • GOZ 9130 (Bone splitting)
    • GOZ 9170 (Entfernung von Materialien durch Osteotomie)
check
Abrechenbar
  • einmal pro Tag und Fall
  • nur zu den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Gebühren
  • neben den angegebenen Leistungen
  • nur mit dem einfachen Steigerungssatz
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Anwendung eines Operationsmikroskops
no-check
Nicht abrechenbar
  • bei einem Steigerungsfaktor über 1,0-fach,
  • neben anderen als den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Leistungen,
  • mehr als einmal pro Behandlungstag,
  • neben GOÄ 440 bis GOÄ 445
  • mit einem höheren als dem einfachen Gebührensatz, es sei denn, es wurde vor Behandlungsbeginn eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 getroffen.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 2195 (Schraubenaufbau/Glasfaserstift)
  • GOZ 2330 (Indirekte Überkappung)
  • GOZ 2340 (Direkte Überkappung)
  • GOZ 2360 (Vitalexstirpation)
  • GOZ 2410 (Wurzelkanalaufbereitung)
  • GOZ 2440 (Wurzelkanalfüllung)
  • GOZ 3020 (Entfernung eines tief frakturierten / tief zerstörten Zahnes)
  • GOZ 3030 (Osteotomie)
  • GOZ 3040 (Osteotomie retinierter, impaktierter, verlagerter Zahn)
  • GOZ 3045 (Umfangreiche Osteotomie)
  • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden/Umstechen)
  • GOZ 3110 (Resektion einer Wurzelspitze, Frontzahn)
  • GOZ 3120 (Resektion einer Wurzelspitze, Seitenzahn)
  • GOZ 3190 (Zystektomie mit Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion)
  • GOZ 3200 (Zystektomie, als selbstständige Leistung)
  • GOZ 4090 (Lappenoperation, offene Kürettage, Frontzahn)
  • GOZ 4100 (Lappenoperation, offene Kürettage, Seitenzahn)
  • GOZ 4130 (Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut)
  • GOZ 4133 (Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe)
  • GOZ 9110 (Interner Sinuslift)
  • GOZ 9120 (Externer Sinuslift)
  • GOZ 9130 (Bone splitting)
  • GOZ 9170 (Entfernung von Materialien durch Osteotomie)
  • Abrechnungsbestimmung

    Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

  • Kommentare
    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Bei der Anwendung eines OP-Mikroskops im Zusammenhang mit den aufgeführten konservierenden, endodontischen, chirurgischen, parodontalchirurgischen und implantologischen Leistungen kann ein Zuschlag berechnet werden. Der Zuschlag ist jedoch nur einmal je Behandlungstag und nur neben einer der oben abschließend aufgeführten Leistungen ansatzfähig. Die Anwendung einer Lupenbrille oder eines Endoskops berechtigt nicht zum Ansatz der Nummer 0110. Die Nummer 0110 ist nur berechnungsfähig als Zuschlag zu den in der Leistungsbeschreibung enumerativ abschließend benannten Gebührennummern. Die Leistung ist eine Zuschlagsposition und kann daher nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden, es sei denn, der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 1:
      Der Zuschlag für die Anwendung des Operationsmikroskops ist nur für die in der GOZ-Nr. 0110 abschließend aufgezählten Gebührenpositionen berechnungsfähig. Eine analoge Anwendung dieser Zuschlagsposition oder anderer GOZ-Positionen für die Verwendung des Operationsmikroskops bei anderen als den in GOZ-Nr. 0110 bezeichneten Leistungen kommt nicht in Betracht. Wird eine nicht zuschlagsfähige Leistung erbracht, die aufgrund von darzulegender Schwierigkeit oder Zeitaufwand den Einsatz des Operationsmikroskops erfordert, kann dies mittels der §§ 5 bzw. 2 GOZ abgebildet werden.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 50:
      Die operationsmikroskopische Untersuchung zur Feststellung intrakoronaler oder intrakanalärer pathologischer Veränderungen eines Zahnes ist nur berechnungsfähig als alleinige endodontologische Leistung oder neben der Trepanation nach GOZ-Nr. 2390. Weitere endodontologische Leistungen sind sitzungsgleich nicht berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Da eine analoge Berechnung von Zuschlägen nicht in Betracht kommt, halten der PKV-Verband und die Beihilfeträger unter Berücksichtigung der Bewertung der einschlägigen Zuschlagsposition nach der GOZ-Nr. 0110 die analoge Berechnung der GOZ-Nr. 2290 (höchstens zum 2,3fachen Faktor) für angemessen.
      In den Fällen, in denen trotz der o. g. Veränderungen des Wurzelkanalsystems in gleicher Sitzung eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt wird, ist die Anwendung des OP-Mikroskops in dieser Sitzung mit der Berechnung der GOZ-Nr. 0110 (als Zuschlagsleistung zu den GOZ-Nrn. 2360, 2410 und 2440) abgegolten und darf nicht zusätzlich analog berechnet werden.

    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 0110 und 0120: Die Leistungen nach den Nummern 0110 und 0120 bilden für einige Leistungen der Abschnitte C, D, E und K nach dem Vorbild der GOÄ Zuschläge für die Anwendung eines Operationsmikroskops und eines Lasers ab.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Abrechnungsbestimmungen GOZ

      Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Vereinbarung der Nr. 0110 GOZ mit Versicherten der GKV ist neben einer Sachleistung nicht möglich.

      Erläuterungen/Hinweise

      Bei der Nummer 0110 GOZ handelt es sich um eine Zuschlagsposition; es wird keine eigenständige Leistung beschrieben.

      Die Anwendung des OP-Mikroskops bei einer zahnärztlichen Leistung ist untrennbar mit dieser Leistung verbunden. Eine Trennung zwischen vertragszahnärztlicher Leistung und der Verwendung eines OP-Mikroskops ist nicht möglich. Die Anwendung des OP-Mikroskops setzt voraus, dass auch als Hauptleistung eine GOZLeistung vereinbart ist. Der Ansatz der Zuschlagsposition bleibt daher auf die im Leistungstext abschließend aufgezählten Gebührennummern der GOZ beschränkt.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV