Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 3200
Zystektomie
Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbstständige Leistung
Arbeiten & Organisieren
GOZ 3200 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Zyste für das Gebiet bis zu 3 Zähnen
- als selbstständige Leistung
- für Zystektomie
- auch für Weichteilzysten
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- operativer Zugang
- Entfernung einer Zyste durch Zystektomie als selbstständige Leistung
- primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
- Nicht abrechenbar
- für das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten im Zusammenhang mit Extraktionen
- in Verbindung mit Osteotomie, Wurzelspitzenresektionen
- in Verbindung mit anderen chirurgischen Maßnahmen, wenn die Zystektomie methodisch notwendiger Bestandteil der anderen Leistung ist, oder wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
- GOZ 0510 (OP-Zuschlag für Leistungen von 500 bis 799 Punkten)
- GOZ 3000 (Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats)
- GOZ 3010 (Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes)
- GOZ 3020 (Entfernung eines tief frakturierten / tief zerstörten Zahnes)
- GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
- GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
- GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
- GOZ 3100 (Plastische Deckung)
- GOZ 4110 (Auffüllen von Knochendefekten)
- GOZ 4138 (Membran)
- GOZ 9090 (Knochengewinnung, -aufbereitung)
- GOÄ 2442 (Implantation alloplastischen Materials)
- GOÄ 2700 (Verbandplatte)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung
- Knochenersatzmaterialien
- Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
- Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
- Atraumatisches Nahtmaterial
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
- Dokumentation
- Zahn/Regio der Zystenentfernung
- Befund, ggf. pathologisch-histologischer Befund nach Laboruntersuchung
- verwendete Materialien
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Gebührennummer wird angesetzt für die Entfernung von Zysten deren Ausdehnung das Gebiet von drei Zähnen, oder von entsprechender Größe im unbezahnten Bereich nicht übersteigt.
Die Operation von ausgedehnten Kieferzysten über mehr als drei Zähne, oder von vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich durch Zystektomie, wird nach der GOÄ 2655 berechnet.
Zystostomien kleineren Ausmaßes sind in der GOZ nicht mehr enthalten und werden analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. Die Operation von ausgedehnten Kieferzysten über mehr als drei Zähne, oder von vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich durch Zystostomie, entspricht der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2657.
Unter den Leistungsinhalt fällt auch das operative Entfernen von kleinen Zysten, wenn die OP nicht im Zusammenhang mit einer Extraktion, Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion erfolgt.
OP-Zuschlag GOZ 0510 möglich!
Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.
Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ 0110 möglich!
Keine Unterscheidung zwischen einwurzeligen und mehrwurzeligen Zähnen.
Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern GOZ 3190 bis GOZ 3200 sowie GOZ 3310 berechnet werden.
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
Knochenersatzmaterial sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
Das Auffüllen eines Knochendefektes im Zusammenhang mit einer Wurzelspitzenresektion ist nach GOZ 4110 zu berechnen, sofern es die Größe eines Zahngebietes nicht überschreitet. Liegt ein Defekt des Alveolarknochens/Kieferkörpers vor, der die Größe eines Zahngebietes überschreitet, handelt es sich nicht um einen parodontalen Defekt, die Berechnung nach GOZ 4110 scheidet aus. Nach Aussage der BZÄK wird bei Verwendung autologen Knochens aus dem Operationsgebiet die GOZ 9090 berechnet und/oder die Einbringung von Knochenersatzmaterial ist analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig.
Bei zusätzlicher Entnahme von Knochen aus getrennten Operationsgebieten fällt die GOZ 9140 an.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Zystenoperation im Sinne einer vollständigen Zystenentfernung bei geschlossener Wundheilung. Die Maßnahme muss als selbstständige Leistung erfolgen, d. h. sie darf nicht Leistungsinhalt einer anderen chirurgischen Maßnahme bzw. nach den allgemeinen Bestimmungen mit der Erbringung derselben abgegolten sein. Die Berechnung erfolgt je Zyste. Es muss sich bei der Nummer 3200 nicht um odontogene Kieferzysten handeln. Die Entfernung von Weichteilzysten erfüllt ebenfalls den Leistungsinhalt. Auch das Auskratzen von kleinen Zysten und zystischen Granulationsgewebes ist nach der Nummer 3200 berechnungsfähig, wenn operativ eine Zystektomie erfolgt und diese nicht in Verbindung mit einer Extraktion, Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion steht.
Die Zystektomie, auch in Verbindung mit einer Extraktion, ist dann mit der Nummer 3200 zu berechnen, wenn die Ausdehnung der Zyste den Bereich von drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich nicht übersteigt. Die Zystektomie größerer Zysten löst die Nummer 2655 GOÄ aus. Das Auffüllen eines Knochendefektes nach Zystektomie mit Extraktion des beteiligten Zahnes oder nach Zystektomie einer nicht odontogenen Zyste ist bei Verwendung autologen Knochens mit der Nummer 9090 und/oder bei Einbringung von Knochenersatzmaterial analog zu berechnen. Die zusätzliche Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet ist mit der Nummer 9140 zu berechnen. Kleinere Zystostomien werden analog berechnet. Die Operation einer ausgedehnten Kieferzyste über mehr als drei Zähne oder von vergleichbarer Größe im unbezahnten Kiefer durch Zystostomie erfüllt den Leistungsinhalt der Nummer 2657 (GOÄ). Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
- Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
- Erhöhte Blutungsneigung
- Besonderer Zystenumfang
- Gefährdete Nachbarstrukturen
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
- Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle GOZ 3090
- Extraktionen GOZ 3000 ff.
- Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
- Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
- Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
- Auffüllen des Knochendefektes mit autologem Knochen GOZ 9090
- Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial GOZ § 6 Abs. 1
- Entnahme von Knochen aus getrenntem Operationsgebiet GOZ 9140
- Eingliederung einer Verbandplatte GOÄ 2700
- Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
- ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
- u. v. m.
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“
Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.
Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.
Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.
Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.
Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.
- „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“