Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOZ 4110
Auffüllen von parodontalen Knochendefekten

Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und /oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, gegebenenfalls einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat

Arbeiten & Organisieren

GOZ 4110 Schnellcheck

Punktzahl:180
Faktoren:1,0 : 10,12 €2,3 : 23,28 €3,5 : 35,43 €
  • Abrechenbar
    • einmal je Zahn/Parodontium/Implantat
    • zweimal bei der Behandlung interdentaler Knochendefekte von zwei benachbarten Zähnen
    • für das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial
    • für Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial
    • für das Einbringen von Proteinen
    • im Zusammenhang mit chirurgischen Maßnahmen
    • auch neben parodontalchirurgischen Maßnahmen
    • zusätzlich GOZ 4138 (Verwendung einer Membran)
    • zzgl. Materialkosten
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • das Einbringen von Proteinen
    • das Auffüllen parodontaler Knochendefekte mit Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial
    • ggf. Knochenentnahme aus dem Aufbaugebiet
    • Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
  • Nicht abrechenbar
    • für das Auffüllen einer Alveole nach Zahnentfernung mit autologem Knochen (GOZ 9090)
    • für das Auffüllen einer Alveole nach Zahnentfernung mit Knochenersatzmaterial (analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
    • für das Auffüllen einer Alveole nach Implantatentfernung mit autologem Knochen (GOZ 9090)
    • für das Auffüllen einer Alveole nach Implantatentfernung mit Knochenersatzmaterial (analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
    • für das Auffüllen eines Knochendefektes ohne parodontale Beteiligung
    • zusätzlich Materialentnahme im Aufbaugebiet
    • für die Behandlung großer Knochendefekte (das Gebiet eines Zahnes überschreitend)
    • im Zusammenhang mit Periimplantitis, da kein parodontaler Defekt
    • für die Weichteilunterfütterung mit autologem Knochen
    • bei Volumenvermehrung oder Veränderung der Außenkontur des Alveolarknochens
  • Zusätzlich abrechenbar
check
Abrechenbar
  • einmal je Zahn/Parodontium/Implantat
  • zweimal bei der Behandlung interdentaler Knochendefekte von zwei benachbarten Zähnen
  • für das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial
  • für Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial
  • für das Einbringen von Proteinen
  • im Zusammenhang mit chirurgischen Maßnahmen
  • auch neben parodontalchirurgischen Maßnahmen
  • zusätzlich GOZ 4138 (Verwendung einer Membran)
  • zzgl. Materialkosten
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • das Einbringen von Proteinen
  • das Auffüllen parodontaler Knochendefekte mit Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial
  • ggf. Knochenentnahme aus dem Aufbaugebiet
  • Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
no-check
Nicht abrechenbar
  • für das Auffüllen einer Alveole nach Zahnentfernung mit autologem Knochen (GOZ 9090)
  • für das Auffüllen einer Alveole nach Zahnentfernung mit Knochenersatzmaterial (analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
  • für das Auffüllen einer Alveole nach Implantatentfernung mit autologem Knochen (GOZ 9090)
  • für das Auffüllen einer Alveole nach Implantatentfernung mit Knochenersatzmaterial (analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
  • für das Auffüllen eines Knochendefektes ohne parodontale Beteiligung
  • zusätzlich Materialentnahme im Aufbaugebiet
  • für die Behandlung großer Knochendefekte (das Gebiet eines Zahnes überschreitend)
  • im Zusammenhang mit Periimplantitis, da kein parodontaler Defekt
  • für die Weichteilunterfütterung mit autologem Knochen
  • bei Volumenvermehrung oder Veränderung der Außenkontur des Alveolarknochens
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistung nach der Nummer GOZ 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig. Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder-schabers sind gesondert berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Zahn/Regio
    • Material/Medikamente/Instrumente
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Das Auffüllen eines periimplantären Defektes fällt nach Aussage der Bundeszahnärztekammer nicht unter diese Gebührennummer, sondern ist bei der Verwendung autologen Knochens mit der GOZ 9090 und/oder bei Einbringung von Knochenersatzmaterial analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

      Die Leistung nach der GOZ 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig; sofern das Gebiet eines Zahnes nicht überschritten wird und es sich um einen parodontalen Knochendefekt handelt. Die Leistung kann beispielsweise im Zusammenhang mit folgenden chirurgischen Leistungen anfallen und berechnet werden:

      • Prämolarisierung
      • Hemisektion
      • Wurzelspitzenresektion
      • Zystektomie
      • Teilextraktion

      Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.

      Für das Einbringen von Proteinen und zusätzliches Auffüllen des Knochendefektes mit Aufbaumaterial ist die Leistung je Maßnahme berechenbar. Bei gleicher Maßnahme an unterschiedlichen Stellen eines Zahnes ist die Leistung allerdings nur einmal je Zahn berechenbar.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen, oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Leistung beinhaltet das Auffüllen knöcherner Defekte unter Beteiligung eines Parodontiums mit Knochen und/oder Knochenersatzmaterial. Auch das Einbringen regenerativer Proteine entspricht dem Leistungsinhalt.

      Die Gebührennummer stellt vorrangig auf die Therapie spalt- oder schüsselförmiger parodontaler Knochendefekte ab.

      Die Nummer 4110 ist jedoch auch neben chirurgischen Leistungen wie z.B. der Prämolarisierung, Wurzelspitzenresektionen, Zystektomien, die als parodontaler Defekt die Größe einer Zahnregion nicht übersteigen oder der Hemisektion und Teilextraktion berechnungsfähig. Die Leistung ist gemäß der Leistungsbeschreibung auf die Region eines Zahnes begrenzt. Eine Volumenvermehrung oder Veränderung der Außenkontur des Alveolarknochens erfolgt nicht. Das Auffüllen knöcherner Defekte, die die Größe einer Zahnregion überschreiten, fällt nicht unter diese Nummer, da kein parodontaler Defekt, sondern ein Knochendefekt des Alveolarkammes/Kieferkörpers vorliegt. Die Bezugnahme zu einem Implantat in der Leistungsbeschreibung und somit zum Auffüllen eines periimplantären Knochendefektes ist fachlich obsolet, da kein Parodontium und somit kein parodontaler Defekt vorliegt. Das Auffüllen derartiger Defekte ist bei der Verwendung autologen Knochens mit der Nummer 9090 und/oder bei Einbringung von Knochenersatzmaterial analog zu berechnen. Eine Knochenentnahme geringen Umfangs im Operationsgebiet ist Bestandteil der Leistung nach der Nummer 4110. Die Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet berechtigt zum Ansatz der Nummer 9140. Die Kosten für einen einmal verwendungsfähigen Knochenkollektor oder -schaber sind neben der Nummer 4110 gesondert berechnungsfähig. Eine mit einer Volumenvermehrung einhergehende Augmentation mit Knochen und/oder Knochenersatzmaterial, z.B. als vorbereitende oder begleitende Maßnahme für eine lmplantateinbringung entspricht den Nummern 9100 oder 9130. Ggf. treten die Nummern 9140 und 9150 hinzu.

      Erfolgt neben der Leistung nach der Nummer 4110 eine Weichteilunterfütterung mit autologem Knochen, ist hierfür die 9090 berechnungsfähig. Wird hierbei Knochenersatzmaterial und/oder ein collagen patch verwendet, so entspricht diese Leistung der Nummer GOÄ 2442. Die Leistung nach der Nummer 4110 wird je Zahn bzw. Parodontium einmal berechnet. Sie ist auch neben anderen parodontalchirurgischen Leistungen berechnungsfähig. Werden in einem Zahnzwischenraum die parodontalen Knochendefekte zweier benachbarter Zähne behandelt, kommt die Nummer zweimal zum Ansatz.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwerter Zugang bei Zahnengstand
      • Furkationsbefall
      • Therapien an überkronten Zähnen/Implantaten und/oder an extrakoronalen Verbindungselementen
      • Erschwernis bei Maßnahmen im posterioren Gebiet
      • Modellierende Maßnahmen am Knochen
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Anästhesien GOZ 0080 ff.
      • Entfernung harter und weicher Beläge GOZ 4050 ff.
      • Parodontalchirurg. Therapie, geschlossen GOZ 4070 ff.
      • Lappenoperationen GOZ 4090 ff.
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Beseitigen scharfer Zahnkanten GOZ 4030
      • Polieren/Finieren von Füllungen GOZ 2130
      • Rekonturieren von Restaurationsrändern GOZ 2320
      • Plastische Deckung GOZ 3100
      • Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut GOZ 4130
      • Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe GOZ 4133
      • Verwendung einer Membran GOZ 4138
      • Wurzelspitzenresektion GOZ 3110 f.
      • Hemisektion und Teilextraktion GOZ 3130
      • Zystektomie einer dentogenen Zyste bis zur Größe einer Zahnregion GOZ 3190
      • Prämolarisierung GOZ § 6 Abs. 1
      • Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes GOZ 9140
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 4110:

      Die Leistung nach der Nummer 4110 beschreibt das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial, das aus Knochen oder Knochenersatzmaterial bestehen und ggf. auch regenerativ wirksame Proteine enthalten kann. Die Leistung beinhaltet auch die fakultative Entnahme von Material im Aufbaugebiet. Werden neben einer Entnahme von Material (z.B. Knochenmaterial) im Aufbaugebiet auch regenerativ wirkende Proteine eingebracht, so kann ein sich im Einzelfall ergebender erhöhter Zeitbedarf bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden.

      Die Leistung nach der Nummer 4110 ist mit der Leistung nach der Nummer 4138 kombinierbar, die die zusätzliche Verwendung einer Membran – bezogen auf die Behandlung eines Zahnes oder Implantates – zur Behandlung eines Knochendefektes abbildet. Die Leistungen nach den Nummern 4110 und 4138 können auch im Rahmen von chirurgischen Behandlungen indiziert sein und sind dann auch nach den genannten Nummern berechnungsfähig. Die Kosten für einen im Rahmen der Erbringung der Leistung nach der Nummer 4110 genutzten einmal verwendbaren sogenannten Knochenkollektor oder -schaber sind gesondert berechnungsfähig.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 4110 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.

      Erläuterungen/Hinweise

      Die Nr. 4110 GOZ kann auch zusätzlich zur vertragszahnärztlichen Leistung nach den Nrn. P 202 und P 203 BEMA vereinbart werden.