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GOZ 3130
Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes

Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes

Arbeiten & Organisieren

GOZ 3130 Schnellcheck

Punktzahl:280
Faktoren:1,0 : 15,75 €2,3 : 36,22 €3,5 : 55,12 €
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Abrechenbar
  • für die Hemisektion eines mehrwurzeligen Zahnes
  • für die Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Hemisektion eines mehrwurzeligen Zahnes
  • Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes
  • komplikationslose Entfernung des abgetrennten Zahnteils
  • primäre Wundversorgung (z. B. Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
no-check
Nicht abrechenbar
  • für den gleichen Zahn GOZ 3000 (Entfernung eines einwurzeligen Zahnes)
  • für den gleichen Zahn GOZ 3010 (Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes)
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Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
  • GOZ 0500 (Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)
  • GOZ 2190/GOZ 2195 (Stift- oder Schraubenaufbau)
  • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
  • GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorium)
  • GOZ 2290 (Entfernen einer Krone, Trennstelle)
  • GOZ 2390 bis GOZ 2440 (Endodontieleistungen)
  • GOZ 3020 (Entfernen eines tief frakturierten Zahnes)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
  • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
  • GOZ 3200 (Operation einer Zyste)
  • GOZ 4110 (Auffüllen von Knochendefekten)
  • GOZ 4138 (Membran)
  • GOÄ 2700 (Verbandplatte)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Knochenersatzmaterialien
  • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration
  • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Zahn/Zahnregion
    • verwendete Materialien (z. B. Wundversorgung)
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Hemisektion ist einmal je Zahn berechenbar, nicht je entfernter Wurzel.

      Die Entfernung einer tief frakturierten Wurzel des hemisezierten Zahnes führt zur zusätzlichen Berechnung der GOZ 3020 (Entfernung eines tief frakturierten/tief zerstörten Zahnes).

      Muss ein Teil des hemisezierten Zahnes durch Osteotomie entfernt werden, wird zusätzlich die GOZ 3030 (Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie) berechnet.

      Die Prämolarisierung ist in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten. Die Berechnung erfolgt ggf. analog gemäß § 6.

      OP-Zuschlag GOZ 0500 möglich!

      Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

      Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ 0110 möglich!

      Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern GOZ 3190 bis GOZ 3200 sowie GOZ 3310 berechnet werden.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Nummer beinhaltet die Hemisektion oder Abtrennung an einem mehrwurzeligen Zahn einschließlich der komplikationslosen Entfernung des abgetrennten Zahnteils. Die Prämolarisierung eines Zahnes wird von dieser Gebührennummer nicht umfasst und wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.

      Sofern bei einer Hemisektion eine Wurzel tief frakturiert ist, ist die Entfernung dieses Zahnteils zusätzlich nach der Nummer 3020 zu berechnen. Ist die Entfernung des abgetrennten Zahnteils nur durch eine Osteotomie möglich, ist zusätzlich die Nummer 3030 ansatzfähig. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 27:
      Die Entfernung einer oder mehrerer Wurzeln eines mehrwurzeligen Zahnes (Wurzelamputation) unter Belassung der klinischen oder prothetischen Krone stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand – die GOZ-Nr. 3110, 3120 oder 3130 für angemessen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Problematische Kreislaufverhältnisse
      • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
      • Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
      • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
      • Ankylotische Verbindungen zwischen Knochen und Zahn
      • Erhöhter Aufwand bei avitalem Zahn
      • Operationsfeld in Gefäßnähe
      • Operation in Kieferhöhlennähe
      • Stark gekrümmte bzw. abnorm geformte Wurzel
      • Extrem harter und kompakter Knochen
      • Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe
      • Entfernung von mehr als einer Wurzel an einem Zahn
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Konsiliarische Erörterung GOÄ 60
      • Belagentfernung GOZ 4055
      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle GOZ 3090
      • Operation einer Zyste GOZ 3190, GOZ 3200
      • Entfernen einer Krone GOZ 2290
      • Endodontische Maßnahmen GOZ 2360 ff.
      • Wurzelspitzenresektion GOZ 3120
      • Vorbereitungsmaßnahmen GOZ 2180–GOZ 2197
      • Parodontalchirurgische Maßnahmen GOZ 4070
      • Auffüllen parodontaler Defekte an der/den verbliebenen Wurzel/n GOZ 4110
      • Auffüllen der Extraktionsalveole mit autologem Knochen GOZ 9090
      • Auffüllen der Extraktionsalveole mit Knochenersatzmaterial GOZ § 6 Abs. 1
      • Entnahme von Knochen aus getrenntem Operationsgebiet GOZ 9140
      • Plastische Deckung GOZ 3100
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
      • u. v. m.
  • Textbausteine
    • „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.

      Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.

      Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.

      Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.

      Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.