GOZ 0070
Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest
Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest, je Sitzung
Arbeiten & Organisieren
GOZ 0070 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Sitzung, unabhängig von der Anzahl der getesteten Zähne
- für elektrischen Pulpentest
- für Kältetest (z. B. Kältespray, CO2-Schnee, Chloräthyl)
- für Wärmetest (z. B. Hydrokolloid, Guttapercha, Polierwärme)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Vitalitätsprüfung eines Zahnes/mehrerer Zähne
- ggf. einschl. Vergleichstest
- Nicht abrechenbar
- mehrmals je Sitzung
- zusätzliche Materialkosten (z. B. Kältespray usw.)
- für andere Tests als Vitaliätsprüfung, z. B. Perkussionstest (= GOÄ 399)
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
- GOÄ 1 ff. (Beratungen)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen) Diagnostische und therapeutische Maßnahmen
- Diagnostische und therapeutische Maßnahmen
- GOZ 2330 (indirekte Pulpenüberkappung)
- GOZ 2340 (direkte pulpenüberkappung)
- GOZ 2350 (Pulpotomie)
- GOZ 2360 (Vitalexstirpation)
- GOZ 2390 (Trepanation)
- GOZ 4000 (Parodontalstatus)
- GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernen weicher/harter Zahnbeläge)
- GOZ 4060 (Kontrolle nach Entfernen weicher/harter Zahnbeläge oder Professioneller Zahnreinigung)
- neben weiterer diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Zahn/Zähne
- Methode, z. B. elektrisch, thermisch
- Ergebnis/Befund, positiv oder negativ
- ggf. Reaktionszeit, wenn verzögert
- Besonderheiten gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
- überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen ...
- besondere Umstände wegen ...
- überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen ...
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Je nach Anzahl der geprüften Zähne und/oder Vergleichstestung muss die Honoraranpassung durch Erhöhung des Faktors erfolgen.
Auch bei mehreren Vergleichstests, Anwendung verschiedener Testmethoden und/oder zeitlich/örtlich getrennter Vitalitätsprüfungen ist die Leistung je Sitzung nur einmal berechenbar. Der erhöhte Aufwand ist nur durch Gestaltung des Steigerungsfaktors abbildbar.
Im weiteren Behandlungsverlauf kann die Leistung in Folgesitzungen natürlich erneut berechnet werden.
Eine Einschränkung bezüglich der zusätzlichen Berechnungsfähigkeit weiterer Leistungen aus GOZ und GOÄ gibt es nicht.
Eine bestimmte Prüfmethode ist nicht vorgeschrieben, die Prüfung kann z. B. durch thermische oder elektrische Reize erfolgen. Die Methode bestimmt der Zahnarzt.
Die GOZ-Nr. 0070 umfasst ausschließlich die Vitalitätsprüfung. Andere Testverfahren sind kein Leistungsbestandteil. Ein Perkussionstest (Klopftest) zum Beispiel kann mit der GOÄ-Nr. 399 (Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien - einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen) berechnet werden.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2019, Az.: I-4 U 70/17 und Landgericht Duisburg, Urteil vom 14.02.2017, Az.: 1 O 86/16
Das OLG Düsseldorf und das LG Duisburg bestätigen in ihren Urteilen, dass für die elektromechanische Pardontaldiagnostik (Periotest) die GOZ-Nr. 0070 analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden kann.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Überprüfung der Sensibilität eines Zahnes bzw. der Vitalität der Pulpa kann mittels verschiedener Methoden erfolgen. Die Prüfung kann an einem, mehreren oder allen Zähnen durchgeführt werden. Der Reaktionsvergleich mit anderen Zähnen in derselben Sitzung ist abgegolten. Auch bei der Anwendung unterschiedlicher Methoden ist die Testung nur einmal berechenbar. Die Vitalitätsprobe kann im Verlauf einer Behandlung an unterschiedlichen Behandlungstagen erneut erforderlich werden.
Zusätzlicher Aufwand
- Höhere Anzahl der überprüften Zähne
- Mehrfache (Vergleichs-)Testungen
- Anwendung verschiedener Testmethoden
- Erhöhter Zeitaufwand z. B. bei retrahierter Pulpa, bei traumatisiertem Zahn
- Erhöhter Zeitaufwand bei überkronten Zähnen
- Probetrepanation
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Ausgehend von in der Anwendungspraxis strittigen Einzelfällen stellt die vorgenommene Ergänzung klar, dass die Leistung nach der Nummer GOZ 0070 in einer Sitzung nur einmal berechnungsfähig ist.“
- Spitta Kommentar