Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 0070
Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest
Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest, je Sitzung
Arbeiten & Organisieren
GOZ 0070 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Sitzung, unabhängig von der Anzahl der getesteten Zähne
- für elektrischen Pulpentest
- für Kältetest (z. B. Kältespray, CO2-Schnee, Chloräthyl)
- für Wärmetest (z. B. Hydrokolloid, Guttapercha, Polierwärme)
- in neuer Sitzung erneut berechnungsfähig, da keine Einschränkung für die erneute Berechnung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Vitalitätsprüfung eines Zahnes/mehrerer Zähne
- ggf. einschl. Vergleichstest
- Nicht abrechenbar
- mehrmals je Sitzung
- zusätzliche Materialkosten (z. B. Kältespray usw.)
- für Probetrepanation
- für andere Tests als Vitalitätsprüfung, z. B. Perkussionstest (Klopftest) (= GOÄ 399)
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
- GOÄ 5 (symtombezogene Untersuchung)
- GOÄ 6 (vollständige Untersuchung)
- GOÄ 1 ff. (Beratungen)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen) Diagnostische und therapeutische Maßnahmen
- Diagnostische und therapeutische Maßnahmen
- GOZ 2330 (indirekte Pulpenüberkappung)
- GOZ 2340 (direkte pulpenüberkappung)
- GOZ 2350 (Pulpotomie)
- GOZ 2360 (Vitalexstirpation)
- GOZ 2390 (Trepanation)
- GOZ 2020 (provisorischer, speicheldichter Verschluss)
- GOZ 2050 ff. (Füllungstherapie)
- GOZ 2200 ff. (Einzelkronen)
- GOZ 4000 (Parodontalstatus)
- GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernen weicher/harter Zahnbeläge)
- GOZ 4060 (Kontrolle nach Entfernen weicher/harter Zahnbeläge oder Professioneller Zahnreinigung)
- GOZ 5000 (Versorgung mit Zahnersatz)
- neben weiterer Leistungen aus GOZ/GOÄ – eine Einschränkung bzgl. der Berechnungsfähigkeit neben anderer Leistungen gibt es nicht
Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
- Materialunverträglichkeitsmessung
- Periotest
- usw.
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Zahn/Zähne
- Methode, z. B. elektrisch, thermisch
- Ergebnis/Befund, positiv oder negativ
- ggf. Reaktionszeit, wenn verzögert
- Besonderheiten gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
- überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen ...
- besondere Umstände wegen ...
- überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen ...
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Je nach Anzahl der geprüften Zähne und/oder Vergleichstestung muss die Honoraranpassung durch Erhöhung des Faktors erfolgen.
Auch bei mehreren Vergleichstests, Anwendung verschiedener Testmethoden und/oder zeitlich/örtlich getrennter Vitalitätsprüfungen ist die Leistung je Sitzung nur einmal berechenbar. Der erhöhte Aufwand ist nur durch Gestaltung des Steigerungsfaktors abbildbar.
Im weiteren Behandlungsverlauf kann die Leistung in Folgesitzungen natürlich erneut berechnet werden.
Eine Einschränkung bezüglich der zusätzlichen Berechnungsfähigkeit weiterer Leistungen aus GOZ und GOÄ gibt es nicht.
Prüfmethode
Eine bestimmte Prüfmethode ist nicht vorgeschrieben, die Prüfung kann z. B. durch thermische oder elektrische Reize erfolgen. Die Methode bestimmt der Zahnarzt.Die GOZ-Nr. 0070 umfasst ausschließlich die Vitalitätsprüfung. Andere Testverfahren sind kein Leistungsbestandteil. Ein oraler Klopf- oder Perkussionstest ist in der Regel mit den GOZ-Nrn. 0010, 4000, 8000 bzw. mit den GOÄ-Nrn. 5 und 6 abgegolten. Die GOÄ-Nr. 399 (Oraler Provokationstest, auch Expositionstest (Klopftest) ist dafür nicht berechnungsfähig.
Probetrepanation bei nicht eindeutigem Testergebnis Eine Probetrepanation kann z. B. bei nicht eindeutigem Testergebnis notwendig sein. Reagiert der Zahn erst im Verlauf einer (Probe)Trepanation positiv, dann ist der Zahn in der Regel vital – eine geeignete Therapie wird fortgesetzt, handelt es sich z. B. um eine indirekte oder direkte Pulpenüberkappung sind die GOZ-Nrn. 2330 oder 2340 berechnungsfähig, die Probetrepanation ist mit der GOZ-Nr. 0070 abgegolten, ist jedoch im Anschluss eine endodontische Versorgung des Zahnes notwendig, ist die GOZ-Nr. 2390 für die Eröffnung des Pulpenkavums als selbstständige Leistung berechnungsfähig.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2019, Az.: I-4 U 70/17 und Landgericht Duisburg, Urteil vom 14.02.2017, Az.: 1 O 86/16
Das OLG Düsseldorf und das LG Duisburg bestätigen in ihren Urteilen, dass für die elektromechanische Pardontaldiagnostik (Periotest) die GOZ-Nr. 0070 analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden kann.Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.11.2013, Az.: 26 U 51/13 Das OLG Hamm bestätigt, dass eine fehlende Vitalitäts- und Perkussionsprüfung sowie die Anfertigung eines Röntgenbildes einen groben Behandlungsfehler darstellt.
Beispiel 1:
Sitzung1 Vitalitätsprüfung der Zähne 14, 13, 23 = 1x GOZ-Nr. 0070Beispiel 2:
Sitzung 1 Vitalitätsprüfung der Zähne 14, 13 = 1x GOZ-Nr. 0070Sitzung 2 Vitalitätsprüfung des Zahnes 23 = 1x GOZ-Nr. 0070
Beispiel 3:
Sitzung 1 Vitalitätsprüfung der Zähne 14, 13, 23 = 1x GOZ-Nr. 0070Sitzung2 erneute Vitalitätsprüfung des Zahnes 23 = 1x GOZ-Nr. 0070
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Überprüfung der Sensibilität eines Zahnes bzw. der Vitalität der Pulpa kann mittels verschiedener Methoden erfolgen. Die Prüfung kann an einem, mehreren oder allen Zähnen durchgeführt werden. Der Reaktionsvergleich mit anderen Zähnen in derselben Sitzung ist abgegolten. Auch bei der Anwendung unterschiedlicher Methoden ist die Testung nur einmal berechenbar. Die Vitalitätsprobe kann im Verlauf einer Behandlung an unterschiedlichen Behandlungstagen erneut erforderlich werden.
Zusätzlicher Aufwand
- Höhere Anzahl der überprüften Zähne
- Mehrfache (Vergleichs-)Testungen
- Anwendung verschiedener Testmethoden
- Erhöhter Zeitaufwand z. B. bei retrahierter Pulpa, bei traumatisiertem Zahn
- Erhöhter Zeitaufwand bei überkronten Zähnen
- Probetrepanation
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Ausgehend von in der Anwendungspraxis strittigen Einzelfällen stellt die vorgenommene Ergänzung klar, dass die Leistung nach der Nummer GOZ 0070 in einer Sitzung nur einmal berechnungsfähig ist.“
- Spitta Kommentar