Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 2350
Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa
Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren
Arbeiten & Organisieren
GOZ 2350 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je behandelte Pulpa einmal
- bei Milchzähnen und bleibenden Zähnen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa
- Exkavieren
- Nicht abrechenbar
- neben der direkten oder indirekten Überkappung (GOZ 2330/GOZ 2340)
- die Anwendung eines OP-Mikroskops (GOZ 0110)
- für Vitalamputation (GOZ 2350)
- neben Vitalexstirpation (GOZ 2360)
- zusätzlich die Trepanation des Zahnes (GOZ 2390)
- zusätzlich die medikamentöse Einlage (GOZ 2430)
- für Mortalamputation (GOZ 2380)
- je Kanal
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 2020 (Provisorischer Verschluss)
- GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen)
- GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
- GOZ 2050 ff. (Restaurationen)
- GOZ 2260 (Provisorium ohne Abformung)
- GOZ 2270 (Provisorium mit Abformung)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- Medikament und Spüllösung für Blutstillung, Kavitätenreinigung und -desinfektion
- Name des verwendeten Medikaments/Überkappungspräparates
- Name des Material für die Unterfüllung
- Art der weiteren Versorgung des Zahnes:
- temporärer speicheldichter Verschluss
- definitive Füllung nach GOZ-Nrn. 2050 ff.
- Aufbaufüllung
- Kinderkrone
- provisorische Krone
- Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
- überdurchschnittlicher Zeitaufwand
- überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
- überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
- besondere Umstände bei der Ausführung
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistung ist bei der Entfernung und der medikamentösen Abdeckung der vitalen Kronenpulpa sowohl bei bleibenden als auch bei Milchzähnen einmal je Zahn berechenbar.
Der speicheldichte, provisorische Verschluss ist nicht mehr Bestandteil der Leistung und wird zusätzlich nach GOZ 2020 berechnet.
Bei definitiver Versorgung in derselben Sitzung, werden die Leistungen nach GOZ 2050 ff. zusätzlich berechnet.
Der Einsatz eines Kariesdetektors kann zusätzlich analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Unter der „Amputation und Versorgung“ versteht man die Entfernung der gesamten vitalen Kronenpulpa und die dauerhafte medikamentöse Abdeckung der freigelegten Wurzelpulpa am Wurzelkanaleingang von Milchzähnen oder bleibenden Zähnen.
Das Exkavieren ist Bestandteil der Leistung. Der ggf. provisorische Verschluss der Kavität ist nicht Leistungsbestandteil und wird nach Nummer 2020 zusätzlich berechnet.
Erfolgt in derselben Sitzung jedoch die definitive Versorgung, kann eine Leistung nach den Nummern 2050 ff. zusätzlich berechnet werden. Eine Mortalamputation an einem bleibenden Zahn ist ggf. analog berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand
- Umfang und Tiefe der Kavität
- Stillung einer Blutung aus dem Pulpengewebe des Wurzelkanals
- Mehrere Wurzelkanaleingänge
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Vitalitätsprüfung GOZ 0070
- Röntgen GOÄ 5000 ff.
- Anästhesie GOZ 0080 ff.
- Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
- Temporärer Verschluss GOZ 2020
- Plastische Restaurationen GOZ 2050–GOZ 2120
- Aufbaufüllung GOZ 2180
- Adhäsive Befestigung einer Aufbaufüllung GOZ 2197
- u. v. m.
- Spitta Kommentar