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GOZ 2100
Restauration in Adhäsivtechnik, dreiflächig

Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von lnserts

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2100 Schnellcheck

Punktzahl:642
Faktoren:1,0 : 36,11 €2,3 : 83,05 €3,5 : 126,38 €
check
Abrechenbar
  • je Kavität, dreiflächig in Adhäsivtechnik
  • bei getrennten Kavitäten auch mehrmals je Zahn
  • für eine Füllung in Adhäsivtechnik oder Mehrschichttechnik
  • als vorbereitende Maßnahme vor der Versorgung eines Zahnes mit einer Einlagefüllung (GOZ 2150 ff.) oder einer Ankerkrone (GOZ 5000 ff.)
  • als vorausgehende Maßnahme vor der Versorgung eines Zahnes mit einer Krone (z. B. vor der Präparation)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Präparieren der Kavität
  • Unterfüllung
  • Restauration mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik
  • Konditionieren
  • Mehrschichttechnik
  • Politur
no-check
Nicht abrechenbar
  • für Füllungen ohne Adhäsivtechnik und/oder Mehrschichttechnik
  • zur Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone (z. B. während der Präparation)
  • für die zusätzliche Berechnung der verwendeten Materialien
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Anzahl und Lage der Kavitäten
    • Material für Unterfüllung
    • Materialien für Kompositfüllung in Adhäsivtechnik
    • ggf. Angabe, ob Mehrschichttechnik erfolgt ist
    • Angabe zur Farbe der Füllung
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
    • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
    • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
    • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
    • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Chairside-Leistungen

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    0723Zahnfarbenbestimmung I
    0724Zahnfarbenbestimmung II
    0725*Zahnfarbenbestimmung digital


    *Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

    Weder die Leistungsbeschreibungen selbst noch die Bestimmungen zu den Leistungen nach den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 enthalten Hinweise auf die Farbbestimmung im Rahmen der Füllungstherapie. Die Abrechnung der Zahnfarbenbestimmung nach § 9 GOZ als zahntechnische Chairside-Leistung ist daher zusätzlich zur zahnärztlichen Leistung möglich, wenn die Füllung in Mehrfarbentechnik erbracht wurde.

    Hinweis:
    Alternativ kann anstelle der Abrechnung der Zahnfarbenbestimmung als zahntechnische Leistung auch eine Erhöhung des Steigerungsfaktors der GOZ-Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100, 2120 unter Berücksichtig der in § 5 (1) GOZ aufgeführten Kriterien in Betracht gezogen werden.

    Beispiel für eine Begründung:
    überdurchschnittlicher Zeitaufwand bei aufwendiger Zahnfarbenbestimmung bei bestehenden Rekonstruktionen (Kronen oder Teilkronen) oder Restaurationen (Füllungen) an den Nachbarzähnen durch Auswahl von Farben, die nicht einem Konfektionsringmuster entsprechen, oder bei digitaler Zahnfarbenbestimmung im Frontzahnbereich

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Begründung des BMG:

      „[…] Die Leistungen nach den GOZ 2060, GOZ 2080, GOZ 2100 und GOZ 2120 beschreiben die entsprechenden Füllungen unter Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik, das heißt, insbesondere mit obligatorischer Lichtaushärtung und fakultativem Einsatz der Mehrschichttechnik.

      • Der Begriff Adhäsivtechnik wird als Oberbegriff für die Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik und die Schmelz-Adhäsiv-Technik verwendet. Ein möglicher höherer Aufwand bei der Anwendung der Mehrfarbentechnik und bei einer speziellen Farbanpassung kann einzelfallbezogen bei der Bemessung der Honorare innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. […]“

      Neben (d. h. gleichzeitig mit) den Leistungen nach den GOZ 2200 bis GOZ 2220 (Einzelkronen) sind Leistungen nach GOZ 2050 ff. nicht berechnungsfähig. An deren Stelle ist die GOZ 2180 vorgesehen.

      Für andere Präparationen, aber auch für eine vor der Präparation von Einzelkronen gelegte Füllung gilt diese Einschränkung nicht. Für die Berechenbarkeit der GOZ 2050/GOZ 2060 ff. kommt es nicht darauf an, wie lange eine Füllung (unverändert) im Munde bleibt, sondern ausschließlich darauf, ob der Leistungsinhalt der GOZ 2050/GOZ 2060 ff. erfüllt ist.

      Während die Nebeneinanderberechnung der GOZ 2050/GOZ 2060 ff. und GOZ 2200 ff. in der Beschreibung der GOZ 2200/GOZ 2220 (Kronen) ausdrücklich ausgeschlossen wird, ist dies in der Beschreibung der GOZ 5000 bis GOZ 5040 (Ankerkronen) nicht der Fall. Die Berechnung der GOZ 2050/GOZ 2060 ff. neben den GOZ 5000 ff. (Ankerkronen) ist daher uneingeschränkt möglich.

      Auch vor der Versorgung mit Einlagefüllungen/Inlays ist die Vorbereitung des Zahnes durch eine Aufbaufüllung nicht ungewöhnlich. Die Berechnung der GOZ 2180 ist neben den GOZ 2150 bis GOZ 2170 ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn der Leistungsinhalt erfüllt ist, erfolgt die Berechnung dieser vorbereitenden Maßnahme ebenfalls nach GOZ 2050/GOZ 2060 ff.

      Die zusätzliche Berechnung der adhäsiven Befestigung nach GOZ 2197 kann im Moment nicht definitiv ausgeschlossen werden. Die Leistungsbeschreibung ist hier nicht ganz eindeutig. Nach Aussage der BZÄK ist adhäsive Befestigung von Restaurationen nach den GOZ 2060, GOZ 2080, GOZ 2100, GOZ 2120 Bestandteil der Leistungen und kann nicht separat berechnet werden.

      Der Einsatz eines Kariesdetektors kann zusätzlich analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

      Die Verankerung einer definitiven Füllung durch einen oder mehrere Wurzelstifte ist in der GOZ nicht enthalten. Bei medizinischer Notwendigkeit ist diese Leistung analog gemäß § 6 Abs. 1 zu berechnen.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Nummer 2100 gilt für alle dreiflächigen Kavitäten, die in adhäsiver Restaurationstechnik mit Kompositmaterialien sowohl an Front- als auch an Seitenzähnen versorgt werden.

      Die Leistung wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn berechnet. Maßnahmen zur Konditionierung und adhäsiven Verankerung der Restauration sind mit der Gebühr abgegolten.

      Dies gilt sowohl für die Schmelzkonditionierung als auch für die kombinierte Schmelz-Dentinkonditionierung. Zusätzlich verwendete konfektionierte Füllkörper (Inserts) als Teil der Restauration sind Bestandteil der Leistung.

      Die Leistung kann in Ein- oder Mehrschichttechnik erbracht werden.

      Die Politur in derselben Sitzung ist Bestandteil der Leistung. Für die Politur älterer Restaurationen zur Beseitigung von Gebrauchsspuren kann die Gebührennummer 2130 GOZ berechnet werden. Die Kosten des Restaurationsmaterials, ggf. auch für Inserts, sind mit der Gebühr abgegolten. Das ggf. erforderliche Anlegen einer Formgebungshilfe ist im Verordnungstext nicht beschrieben und ist zum Beispiel unter der Nr. 2030 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Die Ausarbeitung auf der Kaufläche bzw. der Oberfläche und ggf. an den approximalen Kontaktflächen sowie die Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung. Neben der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone oder eines Brücken- oder Prothesenankers sind Leistungen nach den Nummern 2050ff. nicht berechnungsfähig. Kavitätenversorgungen/Aufbaufüllungen innerhalb der Präparationssitzung sind nach der Nummer 2180 zu berechnen.

      Wird der Leistungsinhalt der Nummern 2050 ff. an Zähnen erfüllt, die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Krone, Brücke oder Prothesenanker versorgt werden sollen, sind diese nach den entsprechenden Nummern zu berechnen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Entfernen einer Füllung
      • Kombinierte Schmelz-Dentinkonditionierung in mehreren Teilschritten
      • Kombination unterschiedlich visköser Materialien
      • Mehrfarbentechnik
      • Voluminöse Restauration in komplexer Mehrschichttechnik
      • Subgingivale Ausdehnung der Kavität
      • Wurzelkaries
      • Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
      • Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
      • Besondere Verfahren zur Verdichtung des Füllungsmaterials
      • Feinanatomische Gestaltung der Füllungsoberfläche
      • Besonderer Aufwand bei Kontrolle der statischen und dynamischen Okklusion
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Besondere Maßnahmen GOZ 2030
      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Anwendung Kariesdetektor GOZ § 6 Abs. 1
      • Kariesdiagnostik mit Laserfluoreszenz GOZ § 6 Abs. 1
      • Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa GOZ 2330
      • Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa GOZ 2340
      • Konturierung einer Füllung am Nachbarzahn GOZ 2130
      • Entfernen von scharfen Kanten GOZ 4030
      • Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2120

      Die Füllungsleistungen werden neu strukturiert. Die Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 bilden die plastischen Füllungen ohne Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik unterschiedlichen Umfangs ab. Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 beschreiben die entsprechenden Füllungen unter Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik, das heißt insbesondere mit obligatorischer Lichtaushärtung und fakultativem Einsatz der Mehrschichttechnik. Der Begriff Adhäsivtechnik wird als Oberbegriff für die Schmelz- Dentin-Adhäsivtechnik und die Schmelz-Adhäsiv-Technik verwendet. Ein möglicher höherer Aufwand bei der Anwendung der Mehrfarbentechnik und bei einer speziellen Farbanpassung kann einzelfallbezogen bei der Bemessung der Honorare innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 umfassen ggf. auch Unterfüllungen und die Anwendung von Formungshilfen.

      Die bisherige Leistung nach der Nummer 213 "Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus" ist nach Angaben der BZÄK fachlich obsolet. Diese Leistung wurde daher nicht in das Gebührenverzeichnis der neuen GOZ übernommen.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 2080 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V vereinbarungsfähig.

      Erläuterungen/Hinweise

      Bei der Kompositrestauration in Adhäsivtechnik handelt es sich um eine über die ausreichende und zweckmäßige Versorgung in der GKV hinausgehende Therapie, für die eine Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V getroffen werden kann.

      Der Austausch intakter Füllungen gehört nicht zu den Leistungen der vertragszahnärztlichen Versorgung und ist deshalb gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu vereinbaren. Auch die Behandlung von Schmelzveränderungen ist, bei ästhetischer Indikation, gem. § 2 Abs. 3 GOZ, bei zahnmedizinischer Notwendigkeit gem. § 6 Abs. 1 GOZ zu vereinbaren.

      Die Nr. 2030 GOZ ist für die Anwendung von Formgebungshilfen zusätzlich vereinbarungsfähig.

      Die Leistung nach der Nr. 2080 GOZ wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn berechnet.

      Maßnahmen zur Konditionierung und adhäsiven Verankerung der Restauration sind mit der Gebühr abgegolten. Dies gilt sowohl für die Schmelzkonditionierung als auch für die kombinierte Schmelz-Dentinkonditionierung.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

      Vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung zu der Frage der Berechnungsfähigkeit der Nr. 2197 GOZ neben den Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ wird auf den GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer verwiesen.

  • Textbausteine
    • „Restauration ist keine Aufbaufüllung"

      In einer Präparationssitzung notwendige Füllungen unter Kronen oder Brückenankern müssen als Aufbaufüllung nach GOZ 2180 berechnet werden. Bei adhäsiver Befestigung kann die Leistung GOZ 2197 zusätzlich anfallen.

      In dem hier vorliegenden Fall wurde eine Füllung vor der Präparationssitzung in einer vorherigen Sitzung gelegt. Der Zahn wurde zu einem späteren Zeitpunkt überkront. Wann dies stattfindet, konnte zu dem Termin der Füllungslegung nicht vorausgesagt werden. Es kann daher auch von keinem Kostenerstatter verlangt werden, dass die erbrachte Leistung mit der Leistung 2180 berechnet werden muss, weil zu einem späteren Zeitpunkt der Zahn überkront wurde. Hier muss zwischen Bema (Kassenleistungen) und GOZ (Privatleistungen) unterschieden werden. Der Bema besagt, dass eine Füllung vor einer geplanten Überkronung als Aufbaufüllung berechnet werden muss. Allerdings ist die 2-flächige Aufbaufüllung nach Bema besser bewertet als die GOZ 2180 bei 3,5-fachem Satz.

      Die Versorgung eines Zahnes mit einer Füllung ist weder Bestandteil der weitergehenden Leistungen, noch ist dies Voraussetzung für die Erbringung weitergehender Leistungen, noch ist dies eine besondere Ausführung der weitergehenden Leistungen. Besteht vor der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme eines Inlays, einer Krone, eines Brücken- oder Prothesenankers die Notwendigkeit für eine Füllung, kann diese unabhängig vom zeitlichen Abstand der beiden Maßnahmen berechnet werden.

      In der Regel ist es zahnmedizinisch sinnvoll, vor weitergehenden Maßnahmen an zu versorgenden Zähnen die alten Restaurationen zu entfernen und den Zahn konservierend vorzubehandeln. Damit können substanzaufbauende, substanzersetzende, nerverhaltende Maßnahmen oder auch Wurzelkanalbehandlungen und parodontale Maßnahmen gemeint sein. In vielen Fällen ist dieses Vorgehen geboten, um die Reaktion des Zahnes auf die Maßnahmen abzuwarten, insbesondere um die Entwicklung eventueller pathologischer Folgen abzuwarten bzw. auszuschließen, bevor eine weitergehende Restauration erfolgt. Für die Berechnungsfähigkeit der Leistungen nach Nrn. 2050 ff. ist entscheidend, ob deren Inhalt erbracht worden ist, nicht jedoch die Liegedauer der Füllung. Sobald die Leistungsbestandteile einer Füllung (im Wesentlichen: Approximalgestaltung zu den Nachbarzähnen und okklusale Passgenauigkeit zum Gegenkiefer) erbracht worden sind, kann diese Leistung auch berechnet werden.

    • „Mehrere Füllungen an einem Zahn"

      Es liegt in der Anatomie eines Zahnes, dass er von mehreren Seiten von Karies befallen werden kann. Der Aussage, dass mehrere Füllungen an einem Zahn nicht berechenbar seien, kann nicht gefolgt werden. Es ist sehr wohl möglich, dass bei einer minimalinvasiven Therapie substanzschonend präpariert wird und dadurch mehrere Kavitäten versorgt werden.

      Es kommt doch häufig vor, dass sich Karies im Approximalraum (interdental) bildet. In so einem Fall kann der Zahn sowohl von mesial als auch von distal eine Füllung erhalten, die Flächenangaben (mo und do) können sich dabei sogar überschneiden. Hinzu kann dann noch Fissurenkaries kommen, um dann die okklusale Fläche erneut in der Rechnung auftauchen zu lassen. Diese Restaurationen sind trotzdem alles selbständige, einzeln erbrachte Leistungen und somit berechnungsfähig.

    • „Zahnzusatzversicherung erstattet die GOZ-Nr. 2040 nicht"

      Ihre Zahnzusatzversicherung erstattet die Leistung GOZ-Nr. 2040 (Anlegen von Spanngummi) bei der Versorgung mit einer Komposit-Füllung nicht – mit der Begründung, dass es sich hier um eine Sachleistung handelt. Sachleistungen muss Ihr Behandler über die Versichertenkarte mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen.

      Sie als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach § 12 SGB V Abs. 1 Anspruch auf ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftliche Behandlung. Diese wäre bei der Füllungstherapie eine Amalgamfüllung gewesen. Die Möglichkeit einer höherwertigeren Behandlung bei gesetzlich Versicherten, ohne Verlust des Kassenanteils, wurde mit § 28 Abs. 2 SGB V für Füllungen und für kieferorthopädische Behandlung geschaffen.

      Wir haben Sie über die Alternativen aufgeklärt, und Sie wählten eine höherwertigere Therapie als eine Amalgamfüllung, nämlich die Komposit-Restauration. Bei dieser Restaurationsart bedarf es einer absoluten Trockenlegung (Zahn darf während der Füllungslegung nicht mit Speichel in Berührung kommen), das kann der Behandler nur mit einem Spanngummi erreichen. Für eine Amalgamfüllung wäre dieses nicht notwendig. Das heißt für Sie: Alle Leistungen, die für die Amalgamfüllung in gleicher Größe notwendig gewesen wären, müssten über die Versichertenkarte abgerechnet werden – und im Umkehrschluss müssen alle Leistungen, die ausschließlich für die Komposit-Restauration notwendig sind, wie der Spanngummi, privat berechnet werden. Genau das haben wir getan.

      Die Aussage Ihrer Zahnzusatzversicherung ist damit falsch; eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.

    • „Begleitleistungen bei Zahnzusatzversicherung"

      Ihre Zahnzusatzversicherung erstattet privat berechnete, medizinisch notwendige Leistungen nicht, mit der Begründung, dass es sich um Leistungen handelt, die unter das Zuzahlungsverbot fallen.

      Dieser Aussage müssen wir entschieden widersprechen. Es gibt zwar ein Zuzahlungsverbot für Leistungen, die im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, das bezieht sich aber nicht auf die vereinbarten Leistungen. In den von Ihrer Zahnzusatzversicherung erwähnten § 8 Abs. 7 BMV-Z geht es um Leistungen, die mit dem Patienten privat vereinbart werden können. Das sind Leistungen, die in der Gebührenliste der gesetzlichen Krankenversicherung entweder nicht enthalten sind oder im Sinne des § 12 Abs. SGB V über die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftliche Versorgung hinausgehen. Für die Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten gibt es Richtlinien, die die Berechenbarkeit der einzelnen Leistungen und Behandlungen regeln. Diese Richtlinien sind für uns bindend. Es ist ein Leichtes zu sagen, dass die Praxis alle Leistungen, die in der Liste enthalten sind, über die Chipkarte abrechnen muss. Hier wird gerne außer Acht gelassen, dass die Richtlinien dies nicht immer erlauben. Dadurch ergibt sich immer wieder die Situation, dass Leistungen zwar in dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, diese aber nicht über die GKV berechnet werden dürfen. Genau für diese Fälle kann eine Privatvereinbarung mit dem Patienten getroffen werden.

      Für die Erstattung dieser Leistungen wurde eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen. Es ist erstaunlich, dass die Zusatzversicherung von ihrem eigentlichen Versprechen “Im Fall der Fälle sind Sie Privatpatient” nichts mehr wissen wollen, sobald es um die Erstattung der Behandlungskosten geht. Denn die Erstattung steht Ihnen im vereinbarten tariflichen Umfang zu.

    • „Adhäsive Befestigung neben Füllungsoptionen"

      Die Adhäsive Befestigung ist eine umstrittene Gebührenposition. Es gibt diverse Urteile für und gegen die Berechnung. Die GOZ-Nr. 2197 ist für alle intraoral erforderlichen adhäsiven Befestigungen anzusetzen, die nicht einem herkömmlichen Klebeverfahren entsprechen. Da die Beschreibung der GOZ-Nr. 2197 nicht abschließend ist, sind viele Berechnungsmöglichkeiten denkbar:

      • Vorbereitung der Kontaktflächen (Schmelz, Dentin, Wurzeldentin usw.)
      • Befestigung von temporären Füllungen
      • Befestigung von Wurzelfüllungen
      • Befestigung von Aufbaumaterial
      • Befestigung von einem Abutment
      • Befestigung von Aufbauten
      • Befestigung von Rekonstruktionen (Kronen, Füllungen, Wurzelstiften usw.)
      • Befestigung von kieferorthopädischen Elementen
      • usw.

      Leistungen an den zahntechnischen Werkstücken extraoral kann separat mittels § 9 GOZ „Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen“ berechnet werden, dies ist nicht Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2197.

      Die GOZ-Nr. 2197 mit der Kombination der Füllungspositionen GOZ-Nrn. . 2060, 2080, 2100, 2120 ist stark umstritten, viele ZÄK unterstützen diese Berechnung nicht.

      Das AG Bonn hat mit dem Urteil vom 28.07.2015 (Az. 116C148/13) entschieden, dass eine Nebeneinanderberechnung der Gebührenpositionen 2060 ff und der GOZ-Nr. 2197 zulässig ist.

      Gerichtsurteile, die die separate Berechnung der Adhäsiven Befestigung GOZ-Nr. 2197 ablehnen:

      • AG Charlottenburg, Urteil vom 8. Mai 2014; Az. 205 C 13/12;
      • LG Hildesheim, Urteil vom 24. Juli 2014; Az. 1 S15/14;
      • AG Celle, Urteil vom 11. November 2014; Az. 13 C 1449/135.2;
      • VerwG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2014; Az. 13 K 757/13.

      Nicht umstritten ist der mehrfache Ansatz der GOZ-Nr. 2197 pro Zahn, wenn es sich um separate und selbstständige Schritte und Maßnahmen handelt, die voneinander getrennt sind. Dies kann ohne weiteres bei der Kombination von Stiftverankerung und Befestigung einer Krone auftreten.

      Der Ansatz der GOZ-Nr. 2197 im Rahmen einer kieferorthopädischen Therapie ist ebenso umstritten, dennoch gibt es mittlerweile genügend Urteile die diese Berechnung befürworten:

      • Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 26.01.2015 Aktenzeichen: RO 8 K 14.1888
      • Amtsgericht Bayreuth, Urteil vom 27.02.2014 Aktenzeichen: 107 C 1090/13
      • Amtsgericht Recklinghausen, Urteil vom: 19.12.2013 Aktenzeichen: 54 C 117/13
      • Eine Musterklage des BDK hat ein positiv klarstellendes, wegweisendes Urteil durch das AG Berlin-Pankow/Weißensee (10.01.2014, Az. 6 C 46/13) erbracht.

      Fakt ist, dass die Berechnung der GOZ-Nr. 2197 umstritten und oft mit Erstattungsproblemen behaftet ist. Der Ansatz dieser Position ist eine der am meisten diskutierten Angelegenheit. Lassen Sie sich davon nicht abhalten und verzichten Sie nicht auf Honorar.