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GOZ 4050
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge (einwurzliger Zahn)

Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied

Arbeiten & Organisieren

GOZ 4050 Schnellcheck

Punktzahl:10
Faktoren:1,0 : 0,56 €2,3 : 1,29 €3,5 : 1,97 €
check
Abrechenbar
  • je einwurzeligen Zahn
  • je Implantat
  • je Brückenglied/Stegbereich
  • für die Entfernung harter und weicher Zahnbeläge
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Entfernung harter/weicher Beläge
  • Politur
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben Professioneller Zahnreinigung (GOZ 1040) am selben Zahn
  • neben GOZ 4060 (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder PZR, in derselben Sitzung)
  • für die rein kosmetische Entfernung von Verfärbungen an einem Zahn
  • an mehrwurzeligen Zähnen
  • an herausnehmbarem Zahnersatz oder Schienen
  • mehr als einmal je Zahn, Implantat oder Brückenglied innerhalb von 30 Tagen
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistungen nach den Nummern GOZ 4050 und GOZ 4055 sind für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Zähne
    • verwendete Materialien
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistungen nach GOZ 4050 und GOZ 4055 sind für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechenbar.

      Eine an die Entfernung anschließende Politur ist in derselben Sitzung nicht zusätzlich berechenbar.

      Neben (sitzungsgleich) der professionellen Zahnreinigung (GOZ 1040) ist die Leistung nicht berechenbar, dies gilt aber nur für denselben Zahn. Werden die Leistungen in einer Sitzung an verschiedenen Zähnen durchgeführt, können die Leistungen ortsgetrennt nebeneinander berechnet werden.

      Auch die alleinige Entfernung weicher Beläge fällt unter die Leistungsbeschreibung.

      Die parodontalchirurgische Entfernung subgingivaler Beläge, auch am selben Zahn, wird nach GOZ 4070 zusätzlich berechnet.

      Die Entfernung kann u. a. mit Handinstrumenten, Ultraschall- oder/und Pulverstrahlgeräten durchgeführt werden.

      Unterschiede/Abgrenzung GOZ-Nrn. GOZ 1040, GOZ 4050, GOZ 4055, GOZ 4070, GOZ 4075

      Die GOZ 1040 ist berechenbar für:

      • Entfernung supragingivaler/gingivaler Beläge
      • Entfernung von Verfärbungen aus nichtkosmetischen Gründen
      • Reinigung der Zahnzwischenräume
      • Entfernung des Biofilms supragingival
      • Oberflächenpolitur
      • Fluoridierungsmaßnahmen

      Die GOZ 4050/GOZ 4055 sind berechenbar für:

      • Entfernung von weichen Belägen
      • Entfernung von harten supragingivalen Belägen (Zahnstein)
      • Ggf. anschließendes Polieren

      Die GOZ 4070/GOZ 4075 sind berechenbar für:

      • Entfernung von harten Belägen/Konkrementen subgingival
      • Gingivakürettage
      • Root Planing
      • Deep Scaling
      • Entfernung des Biofilms subgingival
    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Bei der Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen handelt es sich im Sinne dieser Leistung um supragingivale Ablagerungen. Deren Entfernung kann manuell oder maschinell, z. B. mittels Ultraschall oder rotierender Instrumente erfolgen. Die anschließende Oberflächenpolitur ist Bestandteil der Leistung und kann in dieser Sitzung nicht gesondert berechnet werden. Die nichtchirurgische Belagentfernung an subgingivalen Oberflächen wird analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

      Die Entfernung von fest haftenden Verfärbungen und oberflächlichen Einlagerungen (z. B. Tee-, Kaffee-, Rotwein-, Tabak-, Teerbeläge) mit besonderen Maßnahmen (z. B. Pulverstrahl) kann im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung berechnet werden.

      Sofern es sich allein um die Entfernung von Verfärbungen ohne die Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen als vorwiegend kosmetische Maßnahme handelt, ist die Leistung ggf. für medizinisch nicht notwendig einzustufen und entsprechend als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 zu berechnen. Die Zahnsteinentfernung nach dieser Gebührennummer bezieht sich nur auf einwurzelige Zähne, auf Implantate oder auf Brückenglieder, je ersetztem Zahn. Die Häufigkeit der Leistungserbringung ist auf einmal innerhalb von 30 Tagen beschränkt. Sofern innerhalb dieses Zeitraums noch vorhandene oder neue Beläge entfernt werden müssen, ist hierzu die Nummer 4060 heranzuziehen. Die Leistung kann nicht in derselben Sitzung mit einer professionellen Zahnreinigung sowie der Nummer 4060 berechnet werden.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Besonderer Umfang der Beläge
      • Besonders fest haftende Beläge
      • Starke Schmerzempfindlichkeit
      • Starke Blutungsbereitschaft der Gingiva
      • Mundspülungen zur Absenkung der Keimbelastung
      • Schwer erreichbare Beläge bei Zahnfehlstellung
      • Schwer erreichbare Beläge unter Brückengliedern
      • Schwer entfernbare Beläge an Implantataufbauten
      • Schwer entfernbare Beläge an Oberflächeneinziehungen (z. B. Grübchen oder Fissuren)
      • Erschwernis bei geschienten oder bebänderten Zähnen
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Anästhesien GOZ 0080 ff.
      • Beseitigen scharfer Zahnkanten GOZ 4030
      • Politur von Füllungen GOZ 2130
      • Konturieren von Rekonstruktionsrändern GOZ 2320
      • Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen GOZ 4020
      • Behandlung überempfindlicher Zahnflächen GOZ 2010
      • Lokale Fluoridierung GOZ 1020
      • Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation GOZ 4025
      • Mundhygienestatus GOZ 1000
      • Kontrolle Übungserfolg GOZ 1010
      • Versiegelung von Fissuren, Glattflächen GOZ 2000
      • Zusätzliche Reinigung der Zunge und der Wangenschleimhaut im Sinne einer Full-Mouth-Desinfektion GOZ § 6 Abs. 1
      • Parodontalchirurgische Therapie GOZ 4070
      • Alleinige Entfernung von Verfärbungen GOZ § 2 Abs. 3
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 4050 und 4055:

      Die Leistungen nach den Nummer 4050 und 4055 beschreiben im Kern die bislang der GOZalt Nummer 405 zugeordnete Entfernung der harten und weichen Zahnbeläge. Es erfolgt eine Differenzierung zwischen ein- und mehrwurzeligen Zähnen, um dem unterschiedlichen Aufwand Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind diese Leistungen in einem Zeitraum von 30 Tagen nach der Durchführung für denselben Zahn nicht erneut berechnungsfähig. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Leistung nach der Nummer 4060 berechnet werden.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 4050 ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn der Anspruch auf die Leistung nach Nr. 107 BEMA (einmal pro Kalenderjahr) erschöpft ist. Darüber hinaus kann diese Leistung für die Entfernung harter und weicher Beläge an Implantaten vereinbart werden.

      Erläuterungen/Hinweise

      Die Nrn. 4050 und 4055 GOZ sind neben der Nr. 107 BEMA – zum Beispiel für das Entfernen der weichen Beläge oder für das Polieren – nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „GOZ 4150 und GOZ 4060 nebeneinander nicht berechenbar“

      In diesem Fall wird von der kostenerstattenden Stelle behauptet, dass Leistungen nicht nebeneinander berechnet werden dürfen, die in ihren Leistungsbeschreibungen zwei verschiedene Behandlungen beschreiben.

      Die Leistung GOZ 4060 beschreibt die Kontrolle nach einer Professionellen Zahnreinigung (GOZ 1040), mit Nachreinigung einschließlich Polieren, oder nach Belagsentfernung (GOZ 4050 bzw. 4055). Die Leistung GOZ 4150 beschreibt die Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen (nur nach Leistungen des Abschnitts E der Gebührenordnung für Zahnärzte).

      In der vorherigen Sitzung wurden die Leistungen GOZ 4050, 4055 (Belagsentfernung), 4070, 4075 (parodontalchirurgische Therapie) und 4080 (Gingivektomie, Gingivoplastik) im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung durchgeführt. Die Nachkontrolle erfolgte sowohl nach den Nummern 4050/4055 als auch nach GOZ 4070/4075 und 4080.

      Nach erfolgter Reinigung werden in anschließenden Sitzungen Kontrollen durchgeführt. Es liegt in der Natur der Therapie, dass sowohl supra- als auch subgingival kontrolliert wird. In diesem Sinne fällt die Leistung 4060 je Zahn, Implantat oder Brückenglied und die Leistung 4150 je Zahn oder Implantat oder Parodontium an.

      Hierzu ein Urteil des AG Burgwedel (Urteil vom 21.02.2002 Az.: 73 C 17/01):

      Das Gericht hatte vorwiegend über die Frage zu entscheiden, ob die GOZ-Position 406 neben der GOZ-Position 415 abrechenbar ist. (Die Nummern 406 und 415 der 2002 noch gültigen Gebührenordnung entsprechen den heutigen Nummern 4060 und 4150, das Urteil ist daher übertragbar.) Das Gericht hat sich bei der Entscheidung dieser Frage den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen. „a) GOZ-Position 406 neben GOZ-Position 415 – die genannten Leistungspositionen weisen unterschiedliche Leistungsinhalte auf und dürfen deshalb nebeneinander berechnet werden. Eine Einschränkung enthält die GOZ diesbezüglich nicht.

      Auch wenn dieses Urteil noch zur GOZ 1988 gefällt wurde, gilt es immer noch, da die Leistungsbeschreibung der beiden Leistungen in der neuen Gebührenordnung von 2012 nicht geändert worden ist.

    • „Nicht erneut innerhalb eines Monats“

      Es ist erstaunlich, mit welcher Begründung Ihre Versicherung die Erstattung einer medizinisch notwendigen Leistung ablehnt: Sie behauptet, dass die Entfernung subgingivaler Konkremente innerhalb von 30 Tagen ein zweites Mal nicht möglich sei. Eine pauschale Ablehnung wie „unserer Meinung nach medizinisch nicht indiziert“ ist in diesem Fall nicht hinnehmbar. Wenn der Versicherer Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit äußert, so muss er diese von einer neutralen Stelle klären lassen. So eine neutrale Stelle ist ein Sachverständiger oder Gutachter.

      Zu den monierten Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ):

      Die Leistung 4070 bzw. 4075 beschreibt eine parodontalchirurgische Therapie (insbesondere die Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem ein- (4070) bzw. mehrwurzeligen (4075) Zahn, bei sogenanntem geschlossenen Vorgehen. Konkrementenentfernung an Implantaten werden nach 4070 berechnet.

      Es findet sich in der Gebührenordnung keinerlei Begrenzung der Abrechnungshäufigkeit dieser Leistung. Hier wird, so scheint es, von der Versicherung die Abrechnungsbestimmung einer anderen Leistung herangezogen – nämlich der Leistung 4050/4055: Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen (4050) Zahn oder Implantat, auch Brückenglied oder an einem mehrwurzeligen Zahn (4055). Bei dieser Leistung sieht die Gebührenordnung eine Frist von 30 Tagen vor. Innerhalb dieser Zeit darf die Leistung nicht erneut berechnet werden.

      Es kommt nicht allzu häufig vor, dass diese Leistung der parodontalchirurgischen Therapie innerhalb kurzer Zeit mehrmals erbracht wird. In diesem Fall war es jedoch medizinisch notwendig. Nach erfolgter Reinigung wurden in nachfolgenden Sitzungen Kontrollen durchgeführt und mit der Leistung 4150 „Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen“ berechnet.

    • „Nicht neben 4005 berechenbar“

      In diesem Fall wird von der kostenerstattenden Stelle behauptet, dass Leistungen nicht nebeneinander berechnet werden dürfen, die in ihren Leistungsbeschreibungen zwei verschiedene Behandlungen beschreiben.

      Die Leistung 4000 beschreibt das „Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus“. Die Leistung nach der Nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. Die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer besagt dazu: „Die parodontale Befundaufnahme dokumentiert den aktuellen Parodontalbefund des Patienten in geeigneter Form. Der Umfang der zu erhebenden parodontalen Befunde richtet sich nach den Erfordernissen des individuellen Krankheitsbildes. Die Verwendung eines Formblatts ist nicht vorgeschrieben.“

      Die Leistung 4005 beschreibt die „Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI)”. Die Leistung nach der Nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.

      Die Bundeszahnärztekammer führt hierzu aus: „Gingival- oder Parodontal-Indizes können als Instrument eines Screenings auf parodontale Läsionen oder als Verlaufskontrolle bei bestehender bzw. nach behandelter Parodontopathie angewendet werden. Sie sind ggf. auch zusammen mit dem Parodontalstatus nach Nummer 4000 indiziert. Die gemeinsame Berechnung der Nummern 4000 und 4005 ist nicht ausgeschlossen. Diese Nummern können daher im Verlaufe einer Behandlung nacheinander, aber ggf. auch nebeneinander indiziert sein.“

      Im Unterschied zur Nummer 4000 beinhaltet die Nummer 0010 in der Regel lediglich eine visuelle Beurteilung des Parodontiums, die Nummer 1000 dient der Information über den Mundhygienezustand und die Nummer 4005 liefert eine graduelle Einstufung des parodontalen Zustands nach Art eines Screenings. Aufgrund unterschiedlicher Leistungsinhalte und im Sinne einer abgestuften Diagnostik sind vorstehende Gebührennummern nebeneinander und/oder neben der Nummer 4000 berechnungsfähig.“

      Einen Ausschluss der Nebeneinanderberechenbarkeit hat der Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Hätte der Verordnungsgeber dies gewollt, so hätte er diesen Ausschluss mit in die Gebührenordnung aufgenommen. Es ist lediglich eine zeitliche Begrenzung zu finden: Die Leistungen 4000 und 4005 dürfen innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnet werden.

      Die Behauptung, dass die Faktorerhöhung mit der Begründung „6-Punkt-Messung“ nicht ausreichend sei, ist fachlich und gebührenrechtlich falsch. Es ist sehr wohl ein zusätzlicher diagnostischer und zeitlicher Aufwand, wenn bei einer Messung 6 Punkte je Parodontium vorgenommen werden, sowie Furkationsbefall und Lockerungsgrad. In Anbetracht der Tatsache, dass die gesetzliche Krankenversicherung ein deutlich höheres Honorar als das hier berechnete für dieselbe Leistung bezahlt, ist die Begründung mit 6-Punkte-Messung mehr als ausreichend. Die gesetzliche Krankenversicherung verlangt 2 Punkte je Parodontium. Hier wird dem privat Versicherten nicht einmal in Höhe einer Kassenleistung Erstattung gewährt.

    • „Taschensterilisation“

      Eine Leistung, die medizinisch notwendig ist und in der Gebührenordnung nicht beschrieben ist, darf nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Für die Leistungsbeschreibung und Kennzeichnung werden in § 10 Abs. 3 GOZ sehr genaue Vorgaben gemacht.

      Die Taschensterilisation ist in der GOZ 2012 nicht beschrieben worden. Diese wird nach Vorgabe des § 6 Abs. 1 nach einer Art-, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet. In der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer zur neuen Gebührenordnung heißt es hierzu: "Taschensterilisation ist in dem Leistungskatalog nicht beschrieben und sollte analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.“ Genau das haben wir mit der Leistung 4100 "Taschensterilisation mittels Laser entsprechend GOZ 4100 Lappenoperation an einem Seitenzahn" getan.

      Wir sind von der GOZ 1988 gewohnt, dass bei Analogberechnungen die Abrechnungsbestimmungen der "Originalleistung" als zwingend gegeben bei den "Analogleistungen" herangezogen werden. Aus diesem Grund wurde die Leistung 4070 bzw. 4075 am selben Zahn als nicht berechenbar neben GOZ 4100 von der kostenerstattenden Stelle abgelehnt. Hier kam es zu einer Fehlinterpretation. Dieser muss nun entschieden widersprochen werden. Es handelt sich hier um zwei selbständige Leistungen, die als solche berechnet werden dürfen.

      Der Behauptung, dass eine Versicherung "auf freiwillige Basis" eine Erstattung vornimmt, für eine Leistung, die angeblich nicht berechenbar sei, kann nicht gefolgt werden. Warum pro Sitzung 68,00 Euro erstattet werden sollen, ist nicht ersichtlich. Es liegt die Vermutung nahe, dass hier die Laserzuschlagsposition GOZ 0120 mit dem höchstmöglichen Wert pro Tag herangezogen wird. Die GOZ enthält allerdings keine Leistung, die einen Laserzuschlag in dieser Höhe ausweisen würde.

    • „Nicht neben 4070, 4075 berechenbar“

      In diesem Fall wird von der kostenerstattenden Stelle behauptet, dass Leistungen nicht nebeneinander berechnet werden dürfen, die in ihren Leistungsbeschreibungen 2 verschiedene Behandlungen beschreiben.

      Die Leistungen 4050, 4055 "Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen (4050) Zahn oder Implantat, auch Brückenglied oder an einem mehrwurzeligen Zahn (4055)" beziehen sich auf die klinisch sichtbaren Beläge oberhalb des Zahnfleischsaumes.

      Die Leistungen 4070 und 4075 "Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen (4070) oder an einem mehrwurzeligen Zahn (4075) beziehen sich, wie aus der Leistungsbeschreibung zu ersehen, auf Beläge, die unterhalb des Zahnfleisches (subgingival) und auf der Wurzeloberfläche zu finden sind.

      Bei einer geschlossenen Parodontitis-Therapie ist es notwendig, sowohl die supra- (oberhalb des Zahnfleisches) als auch die subgingivalen (unterhalb des Zahnfleisches) Beläge zu entfernen.

      Nach erfolgter Reinigung werden in folgenden Sitzungen Kontrollen durchgeführt. Es liegt in der Natur der Therapie, dass sowohl supra- als auch subgingival kontrolliert wird. In diesem Sinne fällt die Leistung GOZ 4060 je Zahn, Implantat oder Brückenglied und die Leistung GOZ 4150 je Zahn oder Implantat an.

      Einen Ausschluss zur Nichtnebeneinanderberechnung der Leistungen 4050, 4055 und 4070, 4075 enthält die Gebührenordnung für Zahnärzte nicht. Es scheint sich hier eher um eine Verwechslung mit der Leistung 1040 (Professionelle Zahnreinigung) zu handeln. Diese Leistung darf sowohl neben 4050, 4055, 4070, 4075 als auch neben 4060, 4150 nicht berechnet werden.