Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 1030
Schiene als Medikamententräger
Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger, je Kiefer
Arbeiten & Organisieren
GOZ 1030 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Für die lokale Anwendung von Medikamenten unter zu Hilfenahme einer individuell gefertigten Schiene, ausschließlich zur Kariesvorbeugung oder Behandlung einer Initialkaries berechnungsfähig.
- Auch andere kariesreduzierende Mittel als Fluoride sind möglich (z. B. CHX-Gel).
- Nur unter Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger (= GOZ 1030).
- Bei Anwendung von Fluoridierungsmittel ist die mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 1030 innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu begründen.
- Die GOZ 1030 schreibt keine Altersbeschränkung vor.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Anwendung von Medikamenten mit einer individuell gefertigten Schiene
- zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung
- Nicht abrechenbar
- nicht je Zahn
- bei zusätzlichen Kosten für das Medikament
- bei Anwendung eines konfektionierten Löffels
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
- GOZ 0050 (Abdruck oder Teilabdruck eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abdrucknahme beider Kiefer)
- GOZ 1000 (Mundhygienestatus)
- GOZ 1010 (Kontrolle des Übungserfolgs)
- GOZ 2000 (Fissurenversiegelung)
- GOZ 2130 (Polieren einer Restauration)
- GOZ 4000 (Erstellen eines Parodontalstatus)
- Goz 4020 (lokale Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
- GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
- GOZ 4060 (Kontrolle nach Entfernen weicher/harter Zahnbeläge oder Professionelle Zahnreinigung)
- GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
- GOÄ 1 (Beratung)
- GOÄ 5 oder GOÄ 6 (Untersuchung)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Der zahnärztliche Aufwand für die Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger (z. B. Tiefziehschiene) ist gesondert berechnungsfähig (= Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
- Material- und Laborkosten für die Schienenherstellung nach § 9 GOZ
Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
- lokale Anwendung von Medikamenten mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger aus anderem Grund als zur Kariesprophylaxe (z. B. Parodontalprophylaxe, Parodontalnachbehandlung)
- Anwendung keimreduzierender Lacke als Therapiekonzept (z. B. CHX-Lack)
- zahnärztlicher Aufwand für die Herstellung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 1030
- Versieglung von freiliegendem Dentin, z. B. bei Erosionen oder Abrasionen
- Versiegelung von Schmelzerosionen oder Schmelzfehlbildung (MHI) mittels Adhäsivtechnik (Facing)
- Anwendung von „ICON“ – mikroinvasive Kariestherapie/adhäsive Infiltration
- Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 1020 mehr als viermal innerhalb eines Jahres
- Abrechnungsbestimmung
Die Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger (z.B. Tiefziehschiene) ist gesondert berechnungsfähig. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Medikament abgegolten. Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt nicht den Inhalt der Leistung nach der GOZ 1030. Bei Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger für Fluoridierungsmittel ist die mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der GOZ 1030 innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu begründen.
- Dokumentation
- Datum
- Abformmaterial, Anzahl der Abformungen, Menge (z. B. Löffelgröße 1, 2, 3)
- Kiefer, in dem Medikamententrägerschiene/n eingebracht wurde/n
- verwendeten Medikamente, z. B. Chlorhexidin oder Fluoridierungsmittel
- Instruktionen zur Anwendung, Reinigung und Pflege
- Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
- überdurchschnittlicher Zeitaufwand
- überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
- überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
- besondere Umstände bei der Ausführung
- Chairside-Leistungen
Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen
(0)beb-97-Nr. Leistungsbeschreibung 0732 Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion) 0732 Desinfektion der zahntechnischen Werkstücke (Eingangsdesinfektion) 8125 Schiene säubern und polieren - Abformungen werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
- Zahntechnische Werkstücke werden vor dem Beschicken der Trägerschienen mit Medikamenten und vor der intraoralen Eingliederung einer Eingangsdesinfektion unterzogen. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
- Im Rahmen von Kontrollbehandlungen in der Zahnarztpraxis sind neben der Abrechnung der zahnärztlichen Leistung nach der GOZ-Nr. 1030 die im Zusammenhang mit der Behandlung stehenden zahntechnischen Leistungen, wie z. B. Desinfektion der Schienen und die Säuberung und Politur der Schienen, nach § 9 GOZ je Schiene abrechenbar.
Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen
beb-97-Nr. 10091 Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individuellen Löffel
Die zahntechnische Leistung beschreibt das Individualisieren und/oder Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet.
Hinweis:
Die Position ist abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:- Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170
- Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZNr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.
1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.
beb-97-Nr. 0731 Individuelle Namenskennzeichnung
Werden Medikamententrägerschienen mit Namen gekennzeichnet, weil der Patient z. B. in einer stationären Einrichtung lebt, bildet diese Tätigkeit eine zahntechnische Leistung ab und wird nach § 9 GOZ je Namenskennzeichnung berechnet. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Fall nach Aufwand berechnet. - Kommentare
- Spitta Kommentar
Die vorherige Entfernung von Belägen ist nicht Leistungsbestandteil und wird ggf. zusätzlich berechnet.
Die zahntechnische Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger (z. B. Tiefziehschiene) ist gesondert berechnungsfähig.Die Eingliederung der individuell gefertigten Schiene ist in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten und kann z. B. nach GOZ 7000 analog berechnet werden. Auch die Eingliederung der Schiene nach Reparaturen oder Korrekturmaßnahmen ist nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung und muss ebenfalls analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Die Kosten für das verwendete Medikament sind mit der Gebühr abgegolten.
Bei Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger zur Kariesvorbeugung und initialen Kariesbehandlung durch z.B. Chlorhexidin erfolgt die Behandlung nach Begründung des BMG in der Regel in Serien mit jeweils 10 Sitzungen; innerhalb eines Jahres werden typischerweise bis zu 3 Serien durchgeführt.
Bei Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger mit Medikamenten zur Fluoridierung geht das BMG von durchschnittlich drei Sitzungen pro Jahr aus. Daher ist bei Anwendung solcher Medikamente (zur Fluoridierung!) eine mehr als viermalige Berechnung innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu begründen.
Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt nicht den Inhalt der Leistung nach der GOZ 1030, die Abrechnung erfolgt bei Fluoridierungsmaßnahmen nach GOZ 1020 (Fluoridierung).
Nach Aussage der Bundeszahnärztekammer kann die in der Leistungsbeschreibung nicht enthaltene Herstellung und Eingliederung des Medikamententrägers nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.
Ggf. erfolgt zusätzlich die Verordnung des Medikamentes.
Die lokale Anwendung von Medikamenten zur Parodontalprophylaxe ist nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten und wird als medizinisch notwendige Leistung ggf. analog nach § 6 Abs. 1 berechnet.
Die Bundeszahnärztekammer hat die Berechenbarkeit innerhalb des Abrechnungszeitraumes präzisiert: „Die Leistung ist innerhalb eines Jahres ohne Begründung höchstens viermal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der GOZ 1030 erneut viermal ohne Begründung berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung erstmalig an einem 29. Februar erbracht, so beginnt im Folgejahr der Jahreszeitraum am 1. März.
Materialkosten
- In der Regel sind die Kosten für die angewandten Medikamente mit der GOZ-Nr. 1030 abgegolten und nicht zusätzlich berechnungsfähig. Ausnahme: Die Zumutbarkeitsgrenze wird überschritten, dies ist dann der Fall, wenn die Materialkosten den einfachen Satz der berechneten Gebühr aufbrauchen (siehe BGH-Urteil vom 27.05.2004, Az.: III ZR 264/03)
- Die Material- und Laborkosten für die Herstellung der Schiene hingegen sind nicht mit der GOZ-Nr. 1030 abgegolten und zusätzlich berechnungsfähig (gem. §§ 4 und 9 GOZ).
Berechnungsfrist der GOZ 1030
Die GOZ-Nr. 1030 umfasst die lokale Anwendung von Medikamenten mittels individuell gefertigter Schiene zur Kariesprophylaxe oder Behandlung von Initialkaries und ist einmal je Kiefer berechnungsfähig. Als kariesreduzierende Medikamente können z. B. Fluoride, Chlorhexidin in Form von Lack oder Gel angewandt werden.Bei der Anwendung von Fluoridierungsmittel mit einer individuell gefertigten Schiene muss bei mehr als viermaliger Anwendung innerhalb eines Jahres eine Begründung auf der Rechnung angegeben werden. Bei der Anwendung anderer kariesreduzierender Mittel als mit Fluoriden mittels einer individuell gefertigten Schiene ist auch bei einer mehr als viermaligen Anwendung innerhalb eines Jahres keine Begründung auf der Rechnung notwendig.
Die erneute Abrechnung ist erst wieder nach Ablauf eines Jahres möglich. Ist die Leistung mehr als viermal innerhalb eines Jahres notwendig, erfolgt die Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog.
Zeitlicher Abstand zwischen zwei GOZ-Nrn. 1030 und Berechnung der Jahresfrist
Ein Mindestabstand für die Berechnung zwei aufeinanderfolgender GOZ-Nrn. 1030 ist nicht vorgeschrieben, lediglich die Begrenzung auf die viermalige Berechnung innerhalb eines Jahres.
Der Ablauf der Jahresfrist ist mit dem gleichen Datum des Folgejahrs erfolgt, in dem die Leistung (GOZ-Nr. 1030) erbracht worden ist.Anderer Behandlungszweck als zur Kariesprophylaxe
Die GOZ-Nr. 1030 zielt auf die Kariesvorbeugung und initiale Kariesbehandlung ab. Ein anderer Behandlungszweck, z. B. das Anwendung eines CHX-Präparats mittels individuell gefertigter Schiene zur Parodontalprophylaxe kann nicht nach GOZ-Nr. 1030 berechnet werden (= analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ).Abgrenzung zur GOZ-Nr. 2010
Die Voraussetzung für Berechnung von GOZ-Nr. 2010 sind ein oder mehrere überempfindliche Zahnflächen. Die GOZ-Nr. 2010 kann nicht anstelle prophylaktischer Maßnahmen angesetzt werden. Insbesondere nicht anstelle lokaler Fluoridierungsmaßnahmen mit einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger (= GOZ-Nr. 1030), lokaler Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialer Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger (= GOZ-Nr. 1030) und nicht für die Glattflächenversiegelung (= GOZ-Nr. 2000).Erfolgen z. B. sowohl lokale Fluoridierungsmaßnahmen zur Kariesprophylaxe als auch zusätzlich die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen (nicht an den gleichen Zähnen!), kann die GOZ-Nr. 2010 in einer Sitzung neben der GOZ-Nr. 1030 berechnet werden. Eine entsprechende Dokumentation ist Voraussetzung. Tipp: Ein Hinweis auf der Rechnung ist empfehlenswert.
Empfehlung häuslicher Fluoridierungsmittel
Allein eine Anwendungsempfehlung häuslicher Mundspüllösungen, Gelees, spezieller Zahnpasten usw. erfüllt nicht den Leistungsumfang der GOZ-Nr. 1030.Entfernung von harten und weichen Belägen in Verbindung mit den GOZ-Nrn. 1020
Die Entfernung harter und weicher Beläge ist nicht Bestandteil der GOZ-Nr. 1030, die GOZ-Nrn. 4050/4055 sind zusätzlich berechnungsfähig.Professionelle Zahnreinigung in Verbindung mit der GOZ-Nr. 1030
Bei Anwendung von Fluoridierungsmittel mit einer individuell gefertigten Schiene kann die GOZ-Nr. 1030 nicht mit der GOZ-Nr. 1040 berechnet werden, da Fluoridierungsmaßnahmen bereits Bestandteil von GOZ-Nr. 1040 sind. Werden jedoch andere kariesreduzierende Mittel mit einer individuell gefertigten Schiene angewandt, kann die GOZ-Nr. 1030 in gleicher Sitzung mit der GOZ-Nr. 1040 abgerechnet werden.Für die Herstellung und Anwendung einer individuell gefertigten Schiene gemäß GOZ-Nr. 1030 sind folgende Maßnahmen berechnungsfähig: (0)Maßnahme Berechnung Abdrucknahme Berechnung des Abformmaterials gemäß § 4 Abs. 3 GOZ Der zahnärztliche Aufwand für die Herstellung einer individuellen Schiene als Medikamententräger analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ Zahntechnischer Aufwand für die Herstellung im zahntechnischen Labor Eigen- oder Fremdlabor gemäß § 9 GOZ Anwendung der individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger zur Kariesvorbeugung GOZ 1030, je Kiefer und je Anwendung/Sitzung Tipp: Weder der zahnärztliche noch der zahntechnische Aufwand für die Herstellung der Schiene sind mit der GOZ-Nr. 1030 abgegolten. Lediglich die Anwendung der individuell gefertigten Schiene zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung ist Leistungsbestandteil!
Abgrenzung zwischen den GOZ-Nrn. 1020 und 1030
(0)GOZ 1020 GOZ 1030 Einmal je Sitzung berechnungsfähig Einmal je Kiefer berechnungsfähig Kariesprophylaxe mit Fluoridierungsmittel Kariesprophylaxe mit Fluoridierungsmittel Kariesprophylaxe mit andere kariesreduzierenden Mittel Konfektionierte Schiene (nicht Voraussetzung) Individuell gefertigte Schiene (Voraussetzung) Konfektionierte Schiene (nicht Voraussetzung) Individuell gefertigte Schiene (Voraussetzung) Nicht mehr als viermal jährlich berechnungsfähig Bei Anwendung anderer Medikamente als Fluorid mehr als viermal jährlich möglich GOZ-Nr. 4050/4055 zusätzlich berechnungsfähig GOZ-Nr. 4050/4055 zusätzlich berechnungsfähig GOZ-Nr. 1040 ist nicht zusätzlich berechnungsfähig GOZ-Nr. 1040 ist nicht zusätzlich berechnungsfähig (bei Anwendung von Fluoridierungsmittel mit einer individuellen Schiene) GOZ-Nr. 1040 zusätzlich berechnungsfähig (bei Anwendung anderer kariesreduzierender Mittel mit einer individuellen Schiene) Die Herstellung einer individuell hergestellten Medikamententräger ist zusätzlich gem. GOZ § 6 Abs. 1, § 4 und § 9 berechnungsfähig. GOZ-Nr. 1030 in Verbindung mit Leistungen nach GOZ-Nr. 6190 (Beratendes / belehrendes Gespräch mit Anweisung zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten)
Beratende und belehrende Gespräche mit Anweisung zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen, die anderen Zwecken als der Vermeidung von Karies- und Parodontalerkrankungen dienen, werden mit der GOZ-Nr. 6190 berechnet. Praktische Übungen dazu sind nicht Leistungsbestandteil von GOZ-Nr. 6190, sondern können als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zusätzlich berechnet werden. Eine eingehende Untersuchung (GOZ-Nr. 0010) kann nicht neben einer GOZ-Nr. 6190 abgerechnet werden, eine vollständige oder symptombezogene Untersuchung (GOÄ-Nrn. 5/6) ist hingegen zusätzlich berechnungsfähig.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Zur Vorbeugung von Karies oder zur Behandlung beginnender oberflächlicher Karies werden Medikamente eingesetzt, die mit bestimmter Einwirkzeit in individuell indizierter Frequenz in der Praxis am Patienten und/oder vom Patienten häuslich angewendet werden. Zur effektiven und intensiven Behandlung sind dazu individuell gefertigte Schienen als Medikamententräger erforderlich.
Die Leistung kann nur bei Anwendung in der Zahnarztpraxis berechnet werden. Sie ist nur berechnungsfähig, wenn eine individuell gefertigte Schiene und keine konfektionierte Schiene als Medikamententräger benutzt wird. Die zahnärztliche Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung des Medikamententrägers ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 I GOZ analog berechnet werden.
Die Leistung ist nur im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Kariesprophylaxe berechnungsfähig. Eine Schiene als Medikamententräger für andere Zwecke – wie z. B. zur Parodontalprophylaxe – wird analog nach § 6 Abs. 1 berechnet. Die Leistung kann je Kiefer berechnet werden. Bei der Verwendung von Konfektionslöffeln als Medikamententräger kann diese Leistung nicht nach dieser Nummer berechnet werden. Die Kosten für das benutzte und verbrauchte Medikament sind nicht gesondert berechnungsfähig. Ggf. kann das Medikament rezeptiert werden. Die Leistung ist innerhalb eines Jahres ohne Begründung höchstens viermal berechnungsfähig.
Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 1030 erneut viermal ohne Begründung berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung nach der Nummer 1030 mehr als viermal innerhalb eines Jahres berechnet, so ist dies in der Rechnung zu begründen. Die vorstehende anzahlmäßige Einschränkung gilt nur bei Anwendung fluoridhaltiger Medikamente. Die Verwendung anderer als fluoridhaltiger Medikamente ist in der Anzahl nicht begründungspflichtig.
Zusätzlicher Aufwand
- Besonders hohe Medikamentenmenge aufgrund der Kiefergröße
- Starker Würgereiz
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Planungsmodelle GOZ 0050, GOZ 0060
- Belagentfernung GOZ 4050, GOZ 4055, GOZ 4060
- Oberflächenanästhesie GOZ 0080
- Herstellung der Schablonen GOZ § 6 Abs. 1
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu der Leistung nach der Nummer 1030: Die Leistung nach der Nummer 1030 beschreibt eine präventive Leistung, bei der mittels einer individuell angefertigten Schiene Medikamente (z. B. Chlorhexidin) zur Kariesvorbeugung und initialen Kariesbehandlung angewandt werden. Die Behandlung erfolgt in der Regel in Serien mit jeweils 10 Sitzungen; innerhalb eines Jahres werden typischerweise bis zu 3 Serien durchgeführt. Bei Verwendung von Medikamenten zur Fluoridierung sind in aller Regel deutlich weniger Sitzungen notwendig. Daher ist bei Anwendung solcher Medikamente eine mehr als viermalige Berechnung innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu begründen. Die Kosten für die zahntechnische Herstellung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger sind gesondert berechnungsfähig.“
- KZBV Schnittstellenkommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 1030 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
Erläuterungen/Hinweise
Da die Herstellung der individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger nicht von der Nr. 1030 GOZ umfasst ist, kann sie nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Material- und Laborkosten sind gemäß § 9 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „GOZ 1030 nur mit individuell gefertigter Schiene“
Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 1030 besagt, dass es sich entweder um eine lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder um initiale Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schien als Medikamententräger handelt.
Die Tatsache, dass die Leistungsbeschreibung ein "oder" enthält, erlaubt in der Praxis die Berechnung z. B. einer CHX-Therapie nach dieser Leistung, auch ohne Anfertigung eines Medikamententrägers.
Gerade im Kindesalter ist es wichtig, hohe Kariesaktivität zu reduzieren. Hier müsste durch Wachstumsschübe der Kinder zum Teil für jede Behandlung ein neuer Medikamententräger hergestellt werden. Darum ist eher davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber die Leistungsbeschreibung bewusst so formuliert hat, dass die Berechnung mit und ohne Medikamententräger möglich ist.
In der Begründung des BMG heißt es, dass die Behandlung z. B. mit Chlorhexidin in der Regel in Serien mit je 10 Sitzungen mit einer individuell gefertigten Schiene in der Praxis erfolgen soll und dies 3–mal im Jahr. Für Fluoridierung sollen weniger Sitzungen ausreichen.
- „nicht beihilfefähig“
Prophylaktische Leistungen können in jedem Lebensalter bei gefährdeten Gebissen zahnmedizinisch erforderlich werden im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Solche Leistungen sind dann in indizierten Fällen verordnungskonform auch berechnungsfähig. Einschränkungen zur Erstattung solcher Leistungen sind in manchen Versicherungsverträgen und in einzelnen Beihilferichtlinien enthalten.
Der Zahnarzt hat sich bei der Durchführung solcher Behandlungen ausschließlich nach der zahnmedizinischen Notwendigkeit zu richten und bei der Berechnung nur nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Er muss seine Rechnungen nicht nach vielfältigen und ihm teilweise unbekannten Versicherungs- und Beihilfebedingungen ausrichten (OLG Koblenz, 19.05.88, Az. 6 U 286/87). Er muss seine Behandlung nicht nach Erstattungsmöglichkeiten der Patienten ausrichten (OLG Köln, 21.10.85 Az. 7 U 50/85).
- „GOZ 1030 nicht neben GOZ 1040“
Die Abrechnungsbestimmungen der Leistung 1040 enthalten lediglich einen Ausschluss über die Nebeneinanderberechenbarkeit der Leistungen 1020 und 1040. Nach erfolgter Reinigung gibt es selbstverständlich die Möglichkeit, auch eine medikamentöse Therapie, wie in diesem Fall mit CHX, durchzuführen. Wäre eine individuell gefertigte Schiene notwendig gewesen, so wäre diese selbstverständlich berechnet worden. Das war nicht der Fall.
Die Tatsache, dass die Leistungsbeschreibung der GOZ 1030 ein "oder" enthält, erlaubt in der Praxis die Berechnung z. B. einer CHX-Therapie nach dieser Leistung auch ohne Anfertigung eines Medikamententrägers.
Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber die Leistungsbeschreibung bewusst so formuliert hat, dass die Berechnung mit und ohne Medikamententräger möglich ist.
In der Begründung des BMG heißt es, dass die Behandlung z. B. mit Chlorhexidin in der Regel in Serien mit je 10 Sitzungen mit einer individuell gefertigten Schiene in der Praxis erfolgen soll und dies 3–mal im Jahr. Für Fluoridierung sollen weniger Sitzungen ausreichen.
- „GOZ 1030 nur mit individuell gefertigter Schiene“