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GOZ 1030
Schiene als Medikamententräger

Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger, je Kiefer

Arbeiten & Organisieren

GOZ 1030 Schnellcheck

Punktzahl:90
Faktoren:1,0 : 5,06 €2,3 : 11,64 €3,5 : 17,72 €
check
Abrechenbar
  • je Kiefer
  • höchstens viermal innerhalb eines Jahres ohne Begründung
  • bei Anwendung mit Medikamenten zur Fluoridierung mehr als viermal innerhalb eines Jahres nur mit Begründung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Anwendung von Medikamenten mit einer individuell gefertigten Schiene
  • zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung
no-check
Nicht abrechenbar
  • nicht je Zahn
  • bei zusätzlichen Kosten für das Medikament
  • bei Anwendung eines konfektionierten Löffels
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger (z.B. Tiefziehschiene) ist gesondert berechnungsfähig. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Medikament abgegolten. Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt nicht den Inhalt der Leistung nach der GOZ 1030. Bei Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger für Fluoridierungsmittel ist die mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der GOZ 1030 innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu begründen.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Abformmaterial, Anzahl der Abformungen, Menge (z. B. Löffelgröße 1, 2, 3)
    • Kiefer, in dem Medikamententrägerschiene/n eingebracht wurde/n
    • verwendeten Medikamente, z. B. Chlorhexidin oder Fluoridierungsmittel
    • Instruktionen zur Anwendung, Reinigung und Pflege
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Chairside-Leistungen

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    0732Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion)
    0732Desinfektion der zahntechnischen Werkstücke (Eingangsdesinfektion)
    8125Schiene säubern und polieren


    • Abformungen werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Zahntechnische Werkstücke werden vor dem Beschicken der Trägerschienen mit Medikamenten und vor der intraoralen Eingliederung einer Eingangsdesinfektion unterzogen. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Im Rahmen von Kontrollbehandlungen in der Zahnarztpraxis sind neben der Abrechnung der zahnärztlichen Leistung nach der GOZ-Nr. 1030 die im Zusammenhang mit der Behandlung stehenden zahntechnischen Leistungen, wie z. B. Desinfektion der Schienen und die Säuberung und Politur der Schienen, nach § 9 GOZ je Schiene abrechenbar.

    Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen

    beb-97-Nr. 10091 Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individuellen Löffel

    Die zahntechnische Leistung beschreibt das Individualisieren und/oder Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet.

    Hinweis:
    Die Position ist abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:

    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170
    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZNr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.

    1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

    beb-97-Nr. 0731 Individuelle Namenskennzeichnung
    Werden Medikamententrägerschienen mit Namen gekennzeichnet, weil der Patient z. B. in einer stationären Einrichtung lebt, bildet diese Tätigkeit eine zahntechnische Leistung ab und wird nach § 9 GOZ je Namenskennzeichnung berechnet. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Fall nach Aufwand berechnet.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die vorherige Entfernung von Belägen ist nicht Leistungsbestandteil und wird ggf. zusätzlich berechnet.
      Die zahntechnische Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger (z. B. Tiefziehschiene) ist gesondert berechnungsfähig.

      Die Eingliederung der individuell gefertigten Schiene ist in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten und kann z. B. nach GOZ 7000 analog berechnet werden. Auch die Eingliederung der Schiene nach Reparaturen oder Korrekturmaßnahmen ist nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung und muss ebenfalls analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

      Die Kosten für das verwendete Medikament sind mit der Gebühr abgegolten.

      Bei Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger zur Kariesvorbeugung und initialen Kariesbehandlung durch z.B. Chlorhexidin erfolgt die Behandlung nach Begründung des BMG in der Regel in Serien mit jeweils 10 Sitzungen; innerhalb eines Jahres werden typischerweise bis zu 3 Serien durchgeführt.

      Bei Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger mit Medikamenten zur Fluoridierung geht das BMG von durchschnittlich drei Sitzungen pro Jahr aus. Daher ist bei Anwendung solcher Medikamente (zur Fluoridierung!) eine mehr als viermalige Berechnung innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu begründen.

      Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt nicht den Inhalt der Leistung nach der GOZ 1030, die Abrechnung erfolgt bei Fluoridierungsmaßnahmen nach GOZ 1020 (Fluoridierung).

      Nach Aussage der Bundeszahnärztekammer kann die in der Leistungsbeschreibung nicht enthaltene Herstellung und Eingliederung des Medikamententrägers nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.

      Ggf. erfolgt zusätzlich die Verordnung des Medikamentes.

      Die lokale Anwendung von Medikamenten zur Parodontalprophylaxe ist nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten und wird als medizinisch notwendige Leistung ggf. analog nach § 6 Abs. 1 berechnet.

      Die Bundeszahnärztekammer hat die Berechenbarkeit innerhalb des Abrechnungszeitraumes präzisiert: „Die Leistung ist innerhalb eines Jahres ohne Begründung höchstens viermal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der GOZ 1030 erneut viermal ohne Begründung berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung erstmalig an einem 29. Februar erbracht, so beginnt im Folgejahr der Jahreszeitraum am 1. März.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Zur Vorbeugung von Karies oder zur Behandlung beginnender oberflächlicher Karies werden Medikamente eingesetzt, die mit bestimmter Einwirkzeit in individuell indizierter Frequenz in der Praxis am Patienten und/oder vom Patienten häuslich angewendet werden. Zur effektiven und intensiven Behandlung sind dazu individuell gefertigte Schienen als Medikamententräger erforderlich.

      Die Leistung kann nur bei Anwendung in der Zahnarztpraxis berechnet werden. Sie ist nur berechnungsfähig, wenn eine individuell gefertigte Schiene und keine konfektionierte Schiene als Medikamententräger benutzt wird. Die zahnärztliche Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung des Medikamententrägers ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 I GOZ analog berechnet werden.

      Die Leistung ist nur im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Kariesprophylaxe berechnungsfähig. Eine Schiene als Medikamententräger für andere Zwecke – wie z. B. zur Parodontalprophylaxe – wird analog nach § 6 Abs. 1 berechnet. Die Leistung kann je Kiefer berechnet werden. Bei der Verwendung von Konfektionslöffeln als Medikamententräger kann diese Leistung nicht nach dieser Nummer berechnet werden. Die Kosten für das benutzte und verbrauchte Medikament sind nicht gesondert berechnungsfähig. Ggf. kann das Medikament rezeptiert werden. Die Leistung ist innerhalb eines Jahres ohne Begründung höchstens viermal berechnungsfähig.

      Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 1030 erneut viermal ohne Begründung berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung nach der Nummer 1030 mehr als viermal innerhalb eines Jahres berechnet, so ist dies in der Rechnung zu begründen. Die vorstehende anzahlmäßige Einschränkung gilt nur bei Anwendung fluoridhaltiger Medikamente. Die Verwendung anderer als fluoridhaltiger Medikamente ist in der Anzahl nicht begründungspflichtig.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Besonders hohe Medikamentenmenge aufgrund der Kiefergröße
      • Starker Würgereiz
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Planungsmodelle GOZ 0050, GOZ 0060
      • Belagentfernung GOZ 4050, GOZ 4055, GOZ 4060
      • Oberflächenanästhesie GOZ 0080
      • Herstellung der Schablonen GOZ § 6 Abs. 1
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 1030: Die Leistung nach der Nummer 1030 beschreibt eine präventive Leistung, bei der mittels einer individuell angefertigten Schiene Medikamente (z. B. Chlorhexidin) zur Kariesvorbeugung und initialen Kariesbehandlung angewandt werden. Die Behandlung erfolgt in der Regel in Serien mit jeweils 10 Sitzungen; innerhalb eines Jahres werden typischerweise bis zu 3 Serien durchgeführt. Bei Verwendung von Medikamenten zur Fluoridierung sind in aller Regel deutlich weniger Sitzungen notwendig. Daher ist bei Anwendung solcher Medikamente eine mehr als viermalige Berechnung innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu begründen. Die Kosten für die zahntechnische Herstellung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger sind gesondert berechnungsfähig.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 1030 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.

      Erläuterungen/Hinweise

      Da die Herstellung der individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger nicht von der Nr. 1030 GOZ umfasst ist, kann sie nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Material- und Laborkosten sind gemäß § 9 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „GOZ 1030 nur mit individuell gefertigter Schiene“

      Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 1030 besagt, dass es sich entweder um eine lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder um initiale Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schien als Medikamententräger handelt.

      Die Tatsache, dass die Leistungsbeschreibung ein "oder" enthält, erlaubt in der Praxis die Berechnung z. B. einer CHX-Therapie nach dieser Leistung, auch ohne Anfertigung eines Medikamententrägers.

      Gerade im Kindesalter ist es wichtig, hohe Kariesaktivität zu reduzieren. Hier müsste durch Wachstumsschübe der Kinder zum Teil für jede Behandlung ein neuer Medikamententräger hergestellt werden. Darum ist eher davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber die Leistungsbeschreibung bewusst so formuliert hat, dass die Berechnung mit und ohne Medikamententräger möglich ist.

      In der Begründung des BMG heißt es, dass die Behandlung z. B. mit Chlorhexidin in der Regel in Serien mit je 10 Sitzungen mit einer individuell gefertigten Schiene in der Praxis erfolgen soll und dies 3–mal im Jahr. Für Fluoridierung sollen weniger Sitzungen ausreichen.

    • „nicht beihilfefähig“

      Prophylaktische Leistungen können in jedem Lebensalter bei gefährdeten Gebissen zahnmedizinisch erforderlich werden im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Solche Leistungen sind dann in indizierten Fällen verordnungskonform auch berechnungsfähig. Einschränkungen zur Erstattung solcher Leistungen sind in manchen Versicherungsverträgen und in einzelnen Beihilferichtlinien enthalten.

      Der Zahnarzt hat sich bei der Durchführung solcher Behandlungen ausschließlich nach der zahnmedizinischen Notwendigkeit zu richten und bei der Berechnung nur nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Er muss seine Rechnungen nicht nach vielfältigen und ihm teilweise unbekannten Versicherungs- und Beihilfebedingungen ausrichten (OLG Koblenz, 19.05.88, Az. 6 U 286/87). Er muss seine Behandlung nicht nach Erstattungsmöglichkeiten der Patienten ausrichten (OLG Köln, 21.10.85 Az. 7 U 50/85).

    • „GOZ 1030 nicht neben GOZ 1040“

      Die Abrechnungsbestimmungen der Leistung 1040 enthalten lediglich einen Ausschluss über die Nebeneinanderberechenbarkeit der Leistungen 1020 und 1040. Nach erfolgter Reinigung gibt es selbstverständlich die Möglichkeit, auch eine medikamentöse Therapie, wie in diesem Fall mit CHX, durchzuführen. Wäre eine individuell gefertigte Schiene notwendig gewesen, so wäre diese selbstverständlich berechnet worden. Das war nicht der Fall.

      Die Tatsache, dass die Leistungsbeschreibung der GOZ 1030 ein "oder" enthält, erlaubt in der Praxis die Berechnung z. B. einer CHX-Therapie nach dieser Leistung auch ohne Anfertigung eines Medikamententrägers.

      Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber die Leistungsbeschreibung bewusst so formuliert hat, dass die Berechnung mit und ohne Medikamententräger möglich ist.

      In der Begründung des BMG heißt es, dass die Behandlung z. B. mit Chlorhexidin in der Regel in Serien mit je 10 Sitzungen mit einer individuell gefertigten Schiene in der Praxis erfolgen soll und dies 3–mal im Jahr. Für Fluoridierung sollen weniger Sitzungen ausreichen.