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GOZ 1040
Professionelle Zahnreinigung

Professionelle Zahnreinigung

Arbeiten & Organisieren

GOZ 1040 Schnellcheck

Punktzahl:28
Faktoren:1,0 : 1,57 €2,3 : 3,62 €3,5 : 5,51 €
  • Abrechenbar
    • je Zahn
    • je Implantat
    • je Brückenglied
    • neben GOZ 0010 Eingehende Untersuchung
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen
    • Reinigung der Approximalräume
    • Entfernen des Biofilms
    • Politur
    • Fluoridierung
  • Nicht abrechenbar
    • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz)
    • GOZ 4050 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge an einem einwurzeligen Zahn)
    • GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge an einem mehrwurzeligen Zahn)
    • GOZ 4060 (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
    • GOZ 4070 (Parodontalchirurgische Therapie an einem einwurzeligen Zahn)
    • GOZ 4075 (Parodontalchirurgische Therapie an einem mehrwurzeligen Zahn)
    • GOZ 4090 (Lappenoperation an einem Frontzahnahn)
    • GOZ 4100 (Lappenoperation an einem Seitenzahn)
    • für Full-Mouth-Desinfection (analoge Berechnung)
  • Zusätzlich abrechenbar
check
Abrechenbar
  • je Zahn
  • je Implantat
  • je Brückenglied
  • neben GOZ 0010 Eingehende Untersuchung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen
  • Reinigung der Approximalräume
  • Entfernen des Biofilms
  • Politur
  • Fluoridierung
no-check
Nicht abrechenbar
  • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz)
  • GOZ 4050 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge an einem einwurzeligen Zahn)
  • GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge an einem mehrwurzeligen Zahn)
  • GOZ 4060 (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • GOZ 4070 (Parodontalchirurgische Therapie an einem einwurzeligen Zahn)
  • GOZ 4075 (Parodontalchirurgische Therapie an einem mehrwurzeligen Zahn)
  • GOZ 4090 (Lappenoperation an einem Frontzahnahn)
  • GOZ 4100 (Lappenoperation an einem Seitenzahn)
  • für Full-Mouth-Desinfection (analoge Berechnung)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied.

    Die Leistung nach der Nummer GOZ 1040 ist neben den Leistungen nach den Nummern GOZ 1020, GOZ 4050, GOZ 4055, GOZ 4060, GOZ 4070, GOZ 4075, GOZ 4090 und GOZ 4100 nicht berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn/Zähne
    • zur Ausführung der Leistung verwendete Instrumente, Geräte oder Verfahren
    • verwendetes Fluoridmaterial
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Chairside-Leistungen

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsungsbeschreibung
    --


    Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen

    beb-97-Nr. 8123 Prothese säubern und polieren
    beb-97-Nr. 8124 KFO-Gerät säubern und polieren
    beb-97-Nr. 8125 Schiene säubern und polieren

    Hinweis:
    Die Professionelle Zahnreinigung nach der GOZ-Nr. 1040 ist nicht abrechenbar für die extraorale Reinigung von abnehmbaren Prothesen, KFO-Geräten oder Schienen. Diese zahntechnischen Leistungen sind nach § 9 GOZ je Prothese, KFO-Gerät und/oder Schiene zusätzlich zu den erbrachten zahnärztlichen Leistungen abrechenbar.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Folgende Leistungen sind in der Leistungsbeschreibung enthalten:

      • Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen
      • Reinigung der Zahnzwischenräume
      • Entfernen des Biofilms
      • Oberflächenpolitur
      • Anwendung geeigneter Fluoridierungsmaßnahmen

      Keine Begrenzung der Häufigkeit, die professionelle Zahnreinigung (PZR) ist sooft berechenbar wie notwendig, als Präventivmaßnahme oder zur Vorbehandlung von Parodontalbehandlungen.

      Auch berechenbar für einzelne Zähne, wenn der Leistungsinhalt erfüllt ist: z. B. vor oder nach dem Legen einer Restauration für den restaurierten und/oder Nachbarzahn, vor oder nach einer Präparation, beim Eingliedern oder Wiedereingliedern einer provisorischen Krone u.s.w.

      Die professionelle Zahnreinigung (PZR) kann auch an qualifizierte nichtzahnärztliche Fachangestellte delegiert werden.

      Die professionelle Zahnreinigung an Verbindungselementen (Stege, Geschiebe etc.), eine Wangen- oder eine Zungenreinigung sind in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten und werden als medizinisch notwendige Leistung analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. Ebenso ist die Belagsentfernung an herausnehmbaren Zahnersatz kein Leistungsbestandteil und muss als medizinisch notwendige Leistung analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Eine etwaige Berechnung der Laborleistungen (z. B. Desinfektion der Prothese) nach § 9 bleibt davon unberührt.

      Die subgingivale Belagsentfernung ist ebenfalls nicht Bestandteil der Leistung und muss im Rahmen der PZR ggf. analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Werden im subgingivalen Bereich parodontalchirurgische Leistungen erbracht, können diese unter der GOZ 4070/GOZ 4075 GOZ berechnet werden. Es ist dann aber keine Berechnung der PZR in derselben Sitzung am selben Zahn möglich.


      Unterschiede/Abgrenzung GOZ-Nrn. 1040, 4050, 4055, 4070, 4075 Die GOZ 1040 ist berechenbar für:

      • Entfernung supragingivaler/gingivaler Beläge
      • Entfernung von Verfärbungen aus nichtkosmetischen Gründen
      • Reinigung der Zahnzwischenräume
      • Entfernung des Biofilms supragingival
      • Oberflächenpolitur
      • Fluoridierungsmaßnahmen

      Die GOZ 4050/GOZ 4055 sind berechenbar für:

      • Entfernung von weichen Belägen
      • Entfernung von harten supragingivalen Belägen (Zahnstein)
      • ggf. anschließendes Polieren

      Die GOZ 4070/GOZ 4075 sind berechenbar für:

      • Entfernung von harten Belägen/Konkrementen subgingival
      • Gingivakürettage
      • Root Planing
      • Deep Scaling
      • Entfernung des Biofilms subgingival
    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die „Professionelle Zahnreinigung“ (PZR) ist ein Maßnahmenpaket zur systematischen Entfernung aller Arten von Belägen auf den Zahnoberflächen und den freiliegenden Wurzeloberflächen im supragingivalen und gingivalen Bereich der Zähne. Die PZR umfasst – abhängig von der individuellen Notwendigkeit – die Reinigung der Zahnzwischenräume, die Entfernung des Biofilms, die Politur aller zugänglichen Oberflächen und ggf. die Fluoridierung der gereinigten Oberflächen. Die Leistung kann mit Handinstrumenten oder mit mechanischer bzw. instrumenteller Unterstützung erbracht werden.

      Die PZR wird je Zahn, Krone, Brückenglied oder Implantat, auch an bedingt abnehmbarem Zahnersatz berechnet. Sie ist nicht berechnungsfähig für die Reinigung von abnehmbarem Prothesen. Die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen im Sinne der Nummer 2010 dient der Reduktion/Beseitigung von Hypersensibilitäten. Die Nummer 2010 ist neben der Nummer 1040 berechnungsfähig. Neben der PZR kann eine Fluoridierung (Nummer 1020) nicht separat berechnet werden. An Zähnen, die nicht mittels PZR behandelt wurden, gilt dieser Ausschluss nicht.

      Die Zahnsteinentfernung (Nummern 4050 und 4055) ist neben der PZR ebenfalls nicht berechnungsfähig, da ihr Leistungsinhalt von dieser Nummer umfasst ist. Auch die Kontrolle nach Zahnsteinentfernung oder nach PZR (Nummer 4060) ist neben dieser Nummer nicht berechnungsfähig.

      Parodontalchirurgische Maßnahmen (Nummern 4070, 4075, 4090 und 4100) betreffen den subgingivalen Bereich und dürfen an demselben Zahn neben der PZR ebenfalls nicht berechnet werden. Die PZR stellt ggf. eine Vorbehandlung für weitergehende Maßnahmen am Parodontium dar. Die subgingivale Belagentfernung im Sinne einer PZR, z. B. im Rahmen einer paradontalen Nachsorge, ist von dieser Nummer nicht umfasst und muss daher analog berechnet werden.

      Die PZR an Verbindungselementen wie Stegen, Geschieben usw. ist nicht beschrieben und wird daher analog berechnet. Kontrollmaßnahmen bzw. Nachreinigungen in einer Folgesitzung können unter der Nummer 4060 berechnet werden.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 56:
      Die subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist eine selbstständige, nicht in der GOZ beschriebene Leistung. Die Leistung ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 0090a für den einwurzeligen Zahn und die GOZ-Nr. 2197a für den mehrwurzeligen Zahn. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „0090a“ bzw. „2197a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – UPT“. Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Spülungen zur Absenkung der Keimbelastung
      • Anwendung eines Pulverstrahlgerätes
      • PZR an besonders schwer zugänglichen Bereichen (Engstand, Verblockung usw.)
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Subgingivale Reinigung GOZ § 6 Abs. 1
      • Beseitigen scharfer Zahnkanten GOZ 4030
      • Behandlung überempfindlicher Zahnflächen GOZ 2010
      • Politur von Füllungsrändern GOZ 2130
      • Konturieren von Restaurationsrändern GOZ 2320
      • Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen GOZ 4020
      • Subgingivale medikamentöse antibakterielle GOZ 4025
      • Lokalapplikation
      • Mundhygienestatus GOZ 1000
      • Kontrolle Übungserfolg GOZ 1010
      • Versiegelung kariesfreier Fissuren GOZ 2000
      • Zusätzliche Reinigung der Zunge und der Wangenschleimhaut im Sinne einer Full-Mouth-Desinfektion GOZ § 6 Abs 1
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 1040:

      Die professionelle Zahnreinigung (PZR) ist eine häufig mit präventiver Zielsetzung oder im Vorfeld einer Parodontalbehandlung durchgeführte Maßnahme, die auch an qualifizierte nichtzahnärztliche Fachangestellte delegiert werden kann. Mit der Aufnahme in das Gebührenverzeichnis der GOZ wird eine transparente Abrechnung dieser Leistung ermöglicht und das bisher heterogene Abrechnungsgeschehen vereinheitlicht.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Abrechnungsbestimmungen GOZ

      Eine Leistung nach der Nr. 1040 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.

      Erläuterungen/Hinweise

      Die Nr. 1040 GOZ ist neben der Nr. 107 BEMA (Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung) für dieselbe Sitzung nicht vereinbarungsfähig, da sich die Leistungsinhalte überschneiden. Die Dokumentation der jeweils erbrachten Leistung ist sorgfältig durchzuführen.

      Für die erneute Erbringung und Abrechnung der „Professionellen Zahnreinigung“ (PZR) bestehen, im Unterschied zur Zahnsteinentfernung nach den Nrn. 4050 und 4055 GOZ, keine zeitlichen Fristen.

  • Textbausteine
    • „GOZ 1030 nicht neben GOZ 1040“

      Die Abrechnungsbestimmungen der Leistung 1040 enthalten lediglich einen Ausschluss über die Nebeneinanderberechenbarkeit der Leistungen 1020 und 1040. Nach erfolgter Reinigung gibt es selbstverständlich die Möglichkeit, auch eine medikamentöse Therapie, wie in diesem Fall mit CHX, durchzuführen. Wäre eine individuell gefertigte Schiene notwendig gewesen, so wäre diese selbstverständlich berechnet worden. Das war nicht der Fall.

      Die Tatsache, dass die Leistungsbeschreibung der GOZ 1030 ein "oder" enthält, erlaubt in der Praxis die Berechnung z. B. einer CHX-Therapie nach dieser Leistung auch ohne Anfertigung eines Medikamententrägers.

      Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber die Leistungsbeschreibung bewusst so formuliert hat, dass die Berechnung mit und ohne Medikamententräger möglich ist.

      In der Begründung des BMG heißt es, dass die Behandlung z. B. mit Chlorhexidin in der Regel in Serien mit je 10 Sitzungen mit einer individuell gefertigten Schiene in der Praxis erfolgen soll und dies 3–mal im Jahr. Für Fluoridierung sollen weniger Sitzungen ausreichen.

    • „GOZ 1040 "nicht erstattungsfähig"

      Die meisten Versicherungstarife erstatten medizinisch notwendige Behandlungen. Die professionelle Zahnreinigung ist eine medizinisch notwendige Behandlung, um die Restaurationen und den Zahnfleischzustand zu erhalten.

      Die Behauptung, es sei eine reine prophylaktische Leistung und diese sei von der Erstattung ausgeschlossen, ist somit obsolet. Es ist keine Prophylaxe- sondern Erhaltungstherapie.

      Sollte in dem abgeschlossenen Versicherungstarif ein Ausschluss der Leistungen aus dem GOZ-Bereich "Prophylaktische Leistungen" vereinbart worden sein, dürften die anderen Leistungen dieses Bereichs, wie Mundhygieneaufklärung (GOZ 1000), Kontrolle des Übungserfolges (GOZ 1010), lokale Fluoridierung (GOZ 1020) und lokale Anwendung von Medikamenten (GOZ 1030) ebenfalls ohne Erstattung bleiben.

    • „nicht beihilfefähig“

      Prophylaktische Leistungen können in jedem Lebensalter bei gefährdeten Gebissen zahnmedizinisch erforderlich werden im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Solche Leistungen sind dann in indizierten Fällen verordnungskonform auch berechnungsfähig. Einschränkungen zur Erstattung solcher Leistungen sind in manchen Versicherungsverträgen und in einzelnen Beihilferichtlinien enthalten.

      Der Zahnarzt hat sich bei der Durchführung solcher Behandlungen ausschließlich nach der zahnmedizinischen Notwendigkeit zu richten und bei der Berechnung nur nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Er muss seine Rechnungen nicht nach vielfältigen und ihm teilweise unbekannten Versicherungs- und Beihilfebedingungen ausrichten (OLG Koblenz, 19.05.88, Az. 6 U 286/87). Er muss seine Behandlung nicht nach Erstattungsmöglichkeiten der Patienten ausrichten (OLG Köln, 21.10.85 Az. 7 U 50/85).

    • „Analogberechnung der subgingivalen Zahnreinigung nicht erlaubt“

      Ihre Versicherung behauptet, dass die analog berechnete subgingivale Zahnreinigung nicht erlaubt bzw. nicht berechenbar oder gar nicht vorgesehen sei. Hierzu möchten wir Stellung nehmen:

      In die GOZ 2012 wurde die professionelle Zahnreinigung unter der Nummer GOZ 1040 erstmalig aufgenommen. Die Leistungsbeschreibung ist somit ebenfalls neu. Diese lautet:

      "1040 Professionelle Zahnreinigung“

      Abrechnungsbestimmung:

      Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahme, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied.

      Eine subgingivale Reinigung wird nicht erwähnt. Supragingival bedeutet oberhalb des Zahnfleisches, gingival bedeutet am Zahnfleischrand und subgingival bedeutet unterhalb des Zahnfleisches. Wurzeloberflächen befinden sich nicht immer unterhalb des Zahnfleisches. Es ist durchaus möglich, dass bei einer Zahnfleischerkrankung Wurzeloberflächen freiliegen und somit supragingival oder gingival erreichbar sind.

      Eine Berechnung der subgingivalen Reinigung sieht die Leistung GOZ 1040 nicht vor. In der Praxis werden die supragingivalen, gingivalen und subgingivalen Reinigungsmaßnahmen in einer Sitzung erbracht. Leistungen, die medizinisch notwendig sind und in der GOZ nicht beschrieben wurden, dürfen analog nach § 6 Abs.1 GOZ mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der Gebührenordnung berechnet werden. Genau das haben wir getan.

      Die von der Bundeszahnärztekammer sowie von den Landeszahnärztekammern veröffentlichten Empfehlungen für analog berechenbare Leistungen (Analogliste) enthalten die subgingivale Belagsentfernung. Da sich die Praxis bei der Berechnung der in die GOZ nicht aufgenommenen Leistungen an den Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts orientiert, ist die Berechnung gebührenrechtlich korrekt.

      Eine Erstattung sollte nach Tarif gewährt werden.

    • „Nicht erneut innerhalb eines Monats“

      Es ist erstaunlich, mit welcher Begründung Ihre Versicherung die Erstattung einer medizinisch notwendigen Leistung ablehnt: Sie behauptet, dass die Entfernung subgingivaler Konkremente innerhalb von 30 Tagen ein zweites Mal nicht möglich sei. Eine pauschale Ablehnung wie „unserer Meinung nach medizinisch nicht indiziert“ ist in diesem Fall nicht hinnehmbar. Wenn der Versicherer Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit äußert, so muss er diese von einer neutralen Stelle klären lassen. So eine neutrale Stelle ist ein Sachverständiger oder Gutachter.

      Zu den monierten Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ):

      Die Leistung 4070 bzw. 4075 beschreibt eine parodontalchirurgische Therapie (insbesondere die Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem ein- (4070) bzw. mehrwurzeligen (4075) Zahn, bei sogenanntem geschlossenen Vorgehen. Konkrementenentfernung an Implantaten werden nach 4070 berechnet.

      Es findet sich in der Gebührenordnung keinerlei Begrenzung der Abrechnungshäufigkeit dieser Leistung. Hier wird, so scheint es, von der Versicherung die Abrechnungsbestimmung einer anderen Leistung herangezogen – nämlich der Leistung 4050/4055: Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen (4050) Zahn oder Implantat, auch Brückenglied oder an einem mehrwurzeligen Zahn (4055). Bei dieser Leistung sieht die Gebührenordnung eine Frist von 30 Tagen vor. Innerhalb dieser Zeit darf die Leistung nicht erneut berechnet werden.

      Es kommt nicht allzu häufig vor, dass diese Leistung der parodontalchirurgischen Therapie innerhalb kurzer Zeit mehrmals erbracht wird. In diesem Fall war es jedoch medizinisch notwendig. Nach erfolgter Reinigung wurden in nachfolgenden Sitzungen Kontrollen durchgeführt und mit der Leistung 4150 „Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen“ berechnet.

    • „GOZ 4150 und GOZ 4060 nebeneinander nicht berechenbar“

      In diesem Fall wird von der kostenerstattenden Stelle behauptet, dass Leistungen nicht nebeneinander berechnet werden dürfen, die in ihren Leistungsbeschreibungen zwei verschiedene Behandlungen beschreiben.

      Die Leistung GOZ 4060 beschreibt die Kontrolle nach einer Professionellen Zahnreinigung (GOZ 1040), mit Nachreinigung einschließlich Polieren, oder nach Belagsentfernung (GOZ 4050 bzw. 4055). Die Leistung GOZ 4150 beschreibt die Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen (nur nach Leistungen des Abschnitts E der Gebührenordnung für Zahnärzte).

      In der vorherigen Sitzung wurden die Leistungen GOZ 4050, 4055 (Belagsentfernung), 4070, 4075 (parodontalchirurgische Therapie) und 4080 (Gingivektomie, Gingivoplastik) im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung durchgeführt. Die Nachkontrolle erfolgte sowohl nach den Nummern 4050/4055 als auch nach GOZ 4070/4075 und 4080.

      Nach erfolgter Reinigung werden in anschließenden Sitzungen Kontrollen durchgeführt. Es liegt in der Natur der Therapie, dass sowohl supra- als auch subgingival kontrolliert wird. In diesem Sinne fällt die Leistung 4060 je Zahn, Implantat oder Brückenglied und die Leistung 4150 je Zahn oder Implantat oder Parodontium an.

      Hierzu ein Urteil des AG Burgwedel (Urteil vom 21.02.2002 Az.: 73 C 17/01):

      Das Gericht hatte vorwiegend über die Frage zu entscheiden, ob die GOZ-Position 406 neben der GOZ-Position 415 abrechenbar ist. (Die Nummern 406 und 415 der 2002 noch gültigen Gebührenordnung entsprechen den heutigen Nummern 4060 und 4150, das Urteil ist daher übertragbar.) Das Gericht hat sich bei der Entscheidung dieser Frage den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen. „a) GOZ-Position 406 neben GOZ-Position 415 – die genannten Leistungspositionen weisen unterschiedliche Leistungsinhalte auf und dürfen deshalb nebeneinander berechnet werden. Eine Einschränkung enthält die GOZ diesbezüglich nicht.

      Auch wenn dieses Urteil noch zur GOZ 1988 gefällt wurde, gilt es immer noch, da die Leistungsbeschreibung der beiden Leistungen in der neuen Gebührenordnung von 2012 nicht geändert worden ist.


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