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GOZ 4100
Lappenoperation, offene Kürettage Seitenzahn

Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium

Arbeiten & Organisieren

GOZ 4100 Schnellcheck

Punktzahl:275
Faktoren:1,0 : 15,47 €2,3 : 35,57 €3,5 : 54,13 €
check
Abrechenbar
  • je Lappenoperation, offene Kürettage an einem Seitenzahn
  • für die Glättung der Wurzeloberfläche mit Handinstrumenten
  • für die maschinelle oder mechanische Glättung der Wurzeloberfläche
  • einschließlich der Osteoplastik
  • einschließlich Entfernung von Granulationsgewebe
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Lappenoperation
  • offene Kürettage
  • Entfernung der Konkremente
  • Glättung der Wurzeloberfläche
  • Osteoplastik
  • Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
no-check
Nicht abrechenbar
  • an einem Frontzahn
  • neben GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • neben GOZ 4070/GOZ 4075 (Parodontalchirurgische Therapie, geschlossen; einwurzeliger Zahn, Implantat), sitzungs- und zahngleich
  • neben GOZ 4080 (Gingivektomie, Gingivoplastik)
  • an einem Implantat (analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
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Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
  • GOZ 0120 (Zuschlag für Laser)
  • GOZ 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)
  • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
  • GOZ 1030 (Medikamententrägerschiene)
  • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
  • GOZ 2130 (Füllungspolitur)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
  • GOZ 3210 (Beseitigung störender Schleimhautbänder)
  • GOZ 3240 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik)
  • GOZ 4000 (Erstellen eines Parodontalstatus)
  • GOZ 4005 (Gingivalindex und/oder Parodontalindex; PSI)
  • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • GOZ 4025 (Subgingivale medikamentöse Lokalapplikation)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • GOZ 4110 (Auffüllen von parodontalen Knochendefekten)
  • GOZ 4130 (Schleimhauttransplantat)
  • GOZ 4133 (Transplantation von Bindegewebe)
  • GOZ 4138 (Verwendung einer Membran)
  • GOZ 7070 (Semipermanente Schienung)
  • GOÄ 2675 ff. (größere Vestibulumplastiken)
  • GOÄ 2697 (Anlegen einer Ligatur)
  • Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ 0110 möglich
  • OP-Zuschlag GOZ 0500 möglich
  • Zuschlag für Laser-Einsatz GOZ 0120 möglich
  • Abrechnungsbestimmung

    Neben den Leistungen nach den Nummern GOZ 4090 und GOZ 4100 sind Leistungen nach den Nummern GOZ 4050 bis GOZ 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Zahn
    • systematische Behandlung von Parodontopathien
    • Lappenoperation/offene Kürettage wo?
    • Lappenbildung wo?
    • supra- und subgingivale Entfernung von Konkrementen, Zahnstein, Biofilm, Granulationsgewebe, Wurzelglättung wo/mit was?
    • Spülung
    • Versorgung der Wunde
    • Verhalten nach Eingriff erklärt
    • Material/Medikamente/Instrumente
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung ist berechenbar für eine Lappen-Operation z. B. nach Kirkland oder Widman.

      Das Verlegen eines Schleimhautlappens, z. B. zur Rezessionsdeckung, wird nach GOZ 4120 berechnet.

      Eine Osteoplastik ist in der Leistungsbeschreibung enthalten und daher nicht zusätzlich unter der GOZ 4136 zu berechnen.

      OP-Zuschlag möglich! Bei Durchführung mehrerer nichtstationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nach GOZ-Nr. 0500 nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet

      Der Zuschlag für die Verwendung von einem OP-Mikroskop (GOZ 0110) ist möglich.

      Der Zuschlag für die Verwendung eines Lasers (GOZ 0120) ist möglich.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen, oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Leistung ist die parodontalchirurgische Therapie im subgingivalen Bereich in einem „offenen“ Verfahren. Sie beinhaltet die teilweise Mobilisierung der beweglichen und ggf. auch der befestigten („attached“) Gingiva (Aufklappung) von der knöchernen Unterlage. Sie folgt in der Regel einer Vorbehandlung und/oder Initialtherapie, z. B. der supragingivalen Zahnstein- und Belagentfernung und/oder der professionellen Zahnreinigung.

      Die Leistung beinhaltet vor allem die Entfernung der Konkremente sowie die Reinigung und Glättung der Wurzeloberfläche. Eine ggf. notwendige Gingivakürettage zur Entfernung von Granulationsgewebe gehört ebenfalls zum Leistungsinhalt. Die obligatorische Wurzeloberflächenbearbeitung kann mittels Handinstrumenten oder maschinell/mechanisch erfolgen. Ggf. erforderliche glättende Korrekturen am Knochen im Sinne einer Osteoplastik sind mit der Leistung abgegolten, ebenfalls sind resektive gingivoplastische Maßnahmen Leistungsbestandteil.

      Diese Gebührennummer bezieht sich auf Maßnahmen an einem Seitenzahn. Die Seitenzähne beginnen mit dem Zahn 4. Die vergleichbare Leistung an einem Seitenzahnimplantat wird nach §6 Abs. 1 berechnet. Mit der primären Wundversorgung sind gemäß den Abrechnungsbestimmungen zum Abschnitt E sowohl die Reposition des Zugangslappens in seine ursprünglichen Lage, als auch das Aufbringen und ggf. das Fixieren eines Wundverbandes abgegolten. Die Erneuerung in gesonderter Sitzung kann dagegen berechnet werden. Die Materialkosten für den PAR-Wundverband zur Geweberegeneration sind entsprechend den allgemeinen Bestimmungen in jedem Fall berechnungsfähig.

      Zahnreinigungsmaßnahmen bzw. Kontrollen nach Zahnreinigung nach den Nummern 4050, 4055 oder 4060 können in derselben Sitzung am selben Zahn nicht berechnet werden.

      Eine geschlossene PAR-Therapie und/oder gingivoplastische Maßnahmen nach den Nummern 4070, 4075 und/oder 4080 können in derselben Sitzung am selben Zahn ebenfalls nicht berechnet werden. Die Taschensterilisation mit Ozon o. Ä. ist nach § 6 Abs. 1 zu berechnen. Der Einsatz eines OP-Mikroskops wird nach der Nummer 0110 berechnet. Der Einsatz eines Lasers wird nach der Nummer 0120 berechnet. Für diese Leistung ist der Zuschlag für ambulantes Operieren nach der Nummer 0500 zusätzlich berechnungsfähig, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 19:
      Eine Periimplantitis-Behandlung im offenen Verfahren stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr je nach Lokalisation die GOZ-Nr. 4090 bzw. die GOZ-Nr. 4100 für angemessen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwerter Zugang bei Zahnengstand
      • Konkave Wurzeloberflächen
      • Furkationsbefall
      • Therapien an überkronten Zähnen und/oder überkronten Zähnen mit extrakoronalen Verbindungselementen
      • Besondere Lappentechnik
      • Umfangreiche Osteoplastik
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Parodontalstatus GOZ 4000
      • Gingival-Index/Parodontal-Index GOZ 4005
      • Anästhesien GOZ 0080 ff.
      • Stillen einer übermäßigen Blutung GOZ 3060
      • Beseitigung störender Schleimhautbänder GOZ 3210
      • Beseitigen scharfer Zahnkanten GOZ 4030
      • Politur von Füllungen GOZ 2130
      • Konturieren von Rekonstruktionsrändern GOZ 2320
      • Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen an anderer Stelle GOZ 4020
      • Behandlung überempfindlicher Zahnflächen GOZ 2010
      • Lokale Fluoridierung GOZ 1020 – Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation GOZ 4025
      • Auffüllen von parodontalen Knochendefekten GOZ 4110
      • Verlegen eines gestielten Lappens GOZ 4120
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut GOZ 4130
      • Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe GOZ 4133
      • Plastische Deckung GOZ 3100
      • Weichteilunterfütterung als selbstständige Maßnahme bei Augmentation GOÄ 2442
      • Verwendung einer Membran GOZ 4138
      • Taschensterilisation mit Ozon o. Ä. GOZ § 6 Abs. 1
      • Odontoplastik GOZ § 6 Abs. 1
      • Vestibulumplastik GOZ 3240
      • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
      • Anwendung Laser GOZ 0120
      • Mundvorhofplastik GOÄ 2675 ff.
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 4100 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn die Behandlungsrichtlinie eine Berechnung der Nrn. P 202 und P 203 BEMA (Systematische Behandlung von Parodontopathien [Chirurgische Therapie], offenes Vorgehen) ausschließt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn bei der Aufnahme des Parodontalstatus (Erstbefundung) die Sondierungstiefe von 5,5 mm oder weniger festgestellt wird und dennoch ein offenes Vorgehen indiziert ist.

      Erläuterungen/Hinweise

      Im Rahmen der Parodontitistherapie ist bei Versicherten der GKV der Einsatz eines Lasers zur Deepithelisierung, Entkeimung o. Ä. als selbstständige Zusatzleistung möglich, ohne dass der Versicherte seinen Anspruch auf die Sachleistung (Nrn. P 200 ff. BEMA) verliert. Gleiches gilt für die photodynamische Therapie. Die Berechnung erfolgt jeweils gem. § 6 Abs. 1 GOZ und nicht nach der Nr. 0120 GOZ.

      Neben der Leistung nach der Nr. 4100 GOZ sind ggf. Zuschläge nach den Nrn. 0110 (Operationsmikroskop) und 0120 (Laser) sowie bei nichtstationärer Durchführung ein entsprechender Zuschlag nach Abschnitt L GOZ berechenbar.

      Die Nr. 4100 GOZ ist neben den Nrn. P 202 und P 203 BEMA für denselben Zahn in derselben Sitzung nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „Taschensterilisation“

      Eine Leistung, die medizinisch notwendig ist und in der Gebührenordnung nicht beschrieben ist, darf nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Für die Leistungsbeschreibung und Kennzeichnung werden in § 10 Abs. 3 GOZ sehr genaue Vorgaben gemacht.

      Die Taschensterilisation ist in der GOZ 2012 nicht beschrieben worden. Diese wird nach Vorgabe des § 6 Abs. 1 nach einer Art-, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet. In der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer zur neuen Gebührenordnung heißt es hierzu: "Taschensterilisation ist in dem Leistungskatalog nicht beschrieben und sollte analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.“ Genau das haben wir mit der Leistung 4100 "Taschensterilisation mittels Laser entsprechend GOZ 4100 Lappenoperation an einem Seitenzahn" getan.

      Wir sind von der GOZ 1988 gewohnt, dass bei Analogberechnungen die Abrechnungsbestimmungen der "Originalleistung" als zwingend gegeben bei den "Analogleistungen" herangezogen werden. Aus diesem Grund wurde die Leistung 4070 bzw. 4075 am selben Zahn als nicht berechenbar neben GOZ 4100 von der kostenerstattenden Stelle abgelehnt. Hier kam es zu einer Fehlinterpretation. Dieser muss nun entschieden widersprochen werden. Es handelt sich hier um zwei selbständige Leistungen, die als solche berechnet werden dürfen.

      Der Behauptung, dass eine Versicherung "auf freiwillige Basis" eine Erstattung vornimmt, für eine Leistung, die angeblich nicht berechenbar sei, kann nicht gefolgt werden. Warum pro Sitzung 68,00 Euro erstattet werden sollen, ist nicht ersichtlich. Es liegt die Vermutung nahe, dass hier die Laserzuschlagsposition GOZ 0120 mit dem höchstmöglichen Wert pro Tag herangezogen wird. Die GOZ enthält allerdings keine Leistung, die einen Laserzuschlag in dieser Höhe ausweisen würde.