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GOZ
Allgemeine Bestimmungen, Teil E

Allgemeine Bestimmungen, Teil E

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    • Allgemeine Bestimmungen

      Allgemeine Bestimmungen Teil E

      1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.

      2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.

      Kommentar
      Alle Maßnahmen, die als Abschluss eines parodontalchirurgischen Eingriffs für eine möglichst komplikationslose Wundversorgung in der Regel erbracht werden, sind mit der Gebühr für die entsprechende Position abgegolten. Gewebekleber und Nadel-Faden-Kombinationen sind gesondert berechnungsfähig.
      Wird Knochenersatzmaterial, Material zur Geweberegeneration oder ein Medikament zur Beschleunigung der Blutgerinnung eingesetzt, so können diese Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.
      Leistungen dieses Abschnitts an Implantaten werden analog berechnet, sofern sie nicht in der jeweiligen Leistungsbeschreibung ausdrücklich aufgeführt sind.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 18:
      Die Auflistung einer Gebührennummer in einem bestimmten Abschnitt der GOZ hat nicht zur Folge, dass die dieser Gebührennummer zuzuordnende Leistung nur in Zusammenhang mit einem Leistungsgeschehen berechnungsfähig wäre, das fachlich diesem Gebührenordnungsabschnitt zuzuordnen ist.

    • Spitta Kommentar

      GOZ-Teil E Allgemeine Bestimmungen (Auszug)

      Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z.B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig

      Materialien

      • Antibakterielle Medikamente (zur GOZ 4025)
      • Einmal-Knochenkollektor/-schaber (zur GOZ 4110)
      • Knochenersatzmaterialien (GOZ 4110)
      • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung
      • Materialien zur Geweberegeneration (z. B. Membran; GOZ 4138)
      • Material zur Membranfixierung
      • Atraumatisches Nahtmaterial
      • Material zum Verschluss hämorrhagischer Diathesen