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GOZ 4130
Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut

Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Transplantat

Arbeiten & Organisieren

GOZ 4130 Schnellcheck

Punktzahl:180
Faktoren:1,0 : 10,12 €2,3 : 23,28 €3,5 : 35,43 €
  • Abrechenbar
    • einmal je Transplantat, unabhängig von der Anzahl der/des Entnahme- bzw. Empfängergebiete/s
    • für die Transplantation von Mundschleimhaut
    • im Zusammenhang mit parodontalchirurgischen Maßnahmen
    • im Zusammenhang mit mukogingivalchirurgischen Eingriffen
    • im Zusammenhang mit Implantation
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Gewinnung eines Schleimhauttransplantats
    • Schaffung des Transplantatbetts
    • Transplantateinbringung und -fixierung
    • Versorgung der Entnahmestelle
    • Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
  • Nicht abrechenbar
    • für die Transplantation von Bindegewebe
    • für die Versorgung der Entnahmestelle
    • für das Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
    • GOZ 0120 (Zuschlag für Laser)
    • GOZ 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)
    • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
    • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden)
    • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
    • GOZ 4070/GOZ 4075 (Parodontalchirurgische Therapie, geschlossen)
    • GOZ 4090/GOZ 4100 (Lappenoperation, offene Kürettage)
    • GOZ 4110 (Auffüllen von parodontalen Knochendefekten)
    • GOZ 9010 ff. (Implantationsleistungen)
    • GOÄ 2700 (Verbandplatte)
    • Material- und Laborkosten (z. B. atraumatisches Nahtmaterial, Verbandplatte)
check
Abrechenbar
  • einmal je Transplantat, unabhängig von der Anzahl der/des Entnahme- bzw. Empfängergebiete/s
  • für die Transplantation von Mundschleimhaut
  • im Zusammenhang mit parodontalchirurgischen Maßnahmen
  • im Zusammenhang mit mukogingivalchirurgischen Eingriffen
  • im Zusammenhang mit Implantation
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Gewinnung eines Schleimhauttransplantats
  • Schaffung des Transplantatbetts
  • Transplantateinbringung und -fixierung
  • Versorgung der Entnahmestelle
  • Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Transplantation von Bindegewebe
  • für die Versorgung der Entnahmestelle
  • für das Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
  • GOZ 0120 (Zuschlag für Laser)
  • GOZ 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden)
  • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • GOZ 4070/GOZ 4075 (Parodontalchirurgische Therapie, geschlossen)
  • GOZ 4090/GOZ 4100 (Lappenoperation, offene Kürettage)
  • GOZ 4110 (Auffüllen von parodontalen Knochendefekten)
  • GOZ 9010 ff. (Implantationsleistungen)
  • GOÄ 2700 (Verbandplatte)
  • Material- und Laborkosten (z. B. atraumatisches Nahtmaterial, Verbandplatte)
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Entnahmestelle
    • Transplantatstelle
    • Behandlungsschritte
    • Material (auch Menge dokumentieren)
    • Instrumente
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Neben der Leistung nach GOZ 4130 ist der OP-Zuschlag GOZ 0500 möglich, obwohl die Leistung mit weniger als 250 Punkten bewertet ist. Leistungstext zur GOZ 0500: „Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nummern GOZ 4090 oder GOZ 4130.“

      Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

      Der Zuschlag für die Verwendung von einem OP-Mikroskop (GOZ 0110) ist möglich.

      Der Zuschlag für die Verwendung eines Lasers (GOZ 0120) ist möglich.

      Die Leistung nach GOZ 4130 umfasst

      • die Entnahme und Versorgung der Entnahmestelle,
      • die Schaffung des Transplantatbettes,
      • das Einsetzen des Transplantats und
      • die Befestigung des Transplantats.

      Werden zwei Transplantate aus einem Entnahmegebiet in ein oder zwei Empfängergebiete verpflanzt, wird die Leistung ebenso zweimal berechnet wie bei Entnahme aus zwei getrennten Spendergebieten.

      Eine Gingivaextensionsplastik wird unter GOZ 3240 bzw. GOÄ 2675 ff. berechnet.

      Das Verlegen eines Schleimhautlappens, z. B. zur Rezessionsdeckung, wird nach GOZ 4120 berechnet.

      Die Transplantation von Bindegewebe ist unter der GOZ 4133 abzurechnen.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Gebührennummer beschreibt die Transplantation von Gingiva oder anderer Mundschleimhaut, also die Entnahme einschließlich der Versorgung der Entnahmestelle sowie die Schaffung des Transplantatbettes und die Einpflanzung des Transplantats einschließlich dessen Befestigung. Für Schleimhauttransplantate, die die Größe einer Zahnbreite überschreiten, wird die Nr. 2386 GOÄ herangezogen.

      Die Maßnahme kann z. B. im Rahmen eines mukogingivalen Eingriffs, bei einer parodontalchirurgischen Therapie oder bei implantologischen Behandlungen erfolgen, z.B. zeit- und ortsgleich mit einer Vestibulumplastik nach GOZ 3240 oder GOÄ 2675.

      Werden z.B. von zwei Entnahmestellen zwei Transplantate an einen Zielort transplantiert, ist die Leistung zweimal berechnungsfähig. Erfolgt die Entnahme von zwei Transplantaten an einer Stelle und werden diese an zwei Zielorte transplantiert, ist die Leistung ebenfalls zweimal berechnungsfähig. Maßgeblich ist allein die Anzahl der verwendeten Transplantate.

      Die Entnahme kann auf verschiedene Weisen erfolgen, z. B. mittels Skalpell oder Mukotom.

      Die Nummer wird nicht für die Transplantation von Bindegewebe angewendet.

      Der Einsatz eines OP-Mikroskops wird nach der Nummer 0110 berechnet.

      Der Einsatz eines Lasers wird nach der Nummer 0120 berechnet.

      Für diese Leistung ist der Zuschlag für ambulantes Operieren nach der Nummer 0500 zusätzlich berechnungsfähig, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Zusätzlicher instrumenteller Aufwand bei der Entnahme
      • Gefährdung von Blutgefäßen bei der Entnahme
      • Schwierige Lage der Entnahmestelle
      • Schwer zugängliche Empfängerregion
      • Schwierige Adaptation
      • Mehraufwand bei besonders schwieriger Wundversorgung mit zusätzlichem Parodontalverband.
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Anästhesien GOZ 0080 ff.
      • Entfernung harter und weicher Beläge GOZ 4050 ff.
      • Parodontalchirurg. Therapie, geschlossen GOZ 4070 ff.
      • Lappenoperationen GOZ 4090 ff.
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Verbandplatte GOÄ 2700
      • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
      • Anwendung Laser GOZ 0120
      • Vestibulumplastik GOZ 0120, GOZ 3240, GOÄ 2675, 2676 oder 2677
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 4130 und 4136:

      Die Leistung nach der Nummer 4130 umfasst die Gewinnung – ggf. einschließlich der Versorgung der Entnahmestelle – und die Transplantation von Schleimhaut. Die Leistung nach der Nummer 4130 ist je Transplantat berechnungsfähig.“

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 4130 und 4136:

      Die Osteoplastik oder die Kronenverlängerung sowie die Tunnelierung als selbstständige Leistungen werden in der Leistung nach der Nummer 4136 beschrieben.“

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 4130 und 4136:

      ...Die neu in das Gebührenverzeichnis eingefügte Leistung nach der Nummer 4133 bildet die Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe ab und beinhaltet auch die ggf. notwendige Versorgung der Entnahmestelle. Die Berechnung dieser Leistung erfolgt je Zahnzwischenraum.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 4130 GOZ ist mit Versicherten der GKV für dasselbe Gebiet nicht als Zusatzleistung im Rahmen einer vertragszahnärztlichen systematischen Parodontitistherapie vereinbarungsfähig.

      Nach Abschluss der im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erfolgten systematischen Behandlung von Parodontopathien ist eine Leistung nach Nr. 4130 GOZ vereinbarungsfähig.

      Erläuterungen/Hinweise

      Nach der Behandlungsrichtlinie (Abschnitt B. V. Systematische Behandlung von Parodontopathien) gehört „die Behandlung der Rezessionen, des Fehlens keratinisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut“ nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten.

      Neben der Leistung nach Nr. 4130 GOZ sind ggf. Zuschläge nach den Nrn. 0110 (Operationsmikroskop) und 0120 (Laser) sowie bei nichtstationärer Durchführung ein entsprechender Zuschlag nach Abschnitt L GOZ berechenbar.

      Ist ein freies Schleimhauttransplantat beispielsweise zur Rezessionsdeckung an einzelnen Zähnen im direkten zeitlichen Zusammenhang mit einer systematischen Parodontitistherapie indiziert, so ist für diese Zähne die gesamte Behandlung privat zu vereinbaren.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „Vestibulumplastiken“

      Plastische Maßnahmen zur Verbreiterung der unverschiebbaren Gingiva werden aus unterschiedlichen Gründen durchgeführt. Sie dienen z. B. der

      • Behandlung von Parodontopathien
      • Vorbereitung für Implantationen
      • Schaffung eines verbesserten Prothesenlagers u.v.m.

      Für derartige plastische Maßnahmen gibt es unterschiedliche Techniken, z. B.:

      • Voll-Lappen-Mobilisation
      • Spalthaut-Lappen-Technik
      • Schleimhauttransplantation
      • Bindegewebstransplantation

      Entsprechend ist die Anzahl der Berechnungsmöglichkeiten vielfältig:

      • GOZ 4130, 4133, 3240
      • GOÄ 2675, 2676, 2677

      Bei der Auswahl der richtigen Positionen ist die Leistungsbeschreibung heranzuziehen. Hinweise geben aber auch die unterschiedlichen Punktzahlen der Leistungen.

      GOZ 4130: Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Transplantat 180 Punkte + ggf. Zuschlag 0500

      GOZ 4133: Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum 880 Punkte + ggf. Zuschlag 0520

      GOZ 3240: Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt 550 Punkte + ggf. Zuschlag 0510

      Diese Gebührenposition wird von den Kammern für kleine Eingriffe bis zu einer Breite von vier Parodontien empfohlen.

      Für Vestibulum- bzw. Mundbodenplastiken größeren Umfangs stehen die Gebührennummern der GOÄ zur Auswahl:

      GOÄ 2675: Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 850 Punkte

      GOÄ 2676: Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer 2200 Punkte

      GOÄ 2677: Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung 700 Punkte

      Die vorstehenden plastischen Maßnahmen sind in der Regel „medizinisch notwendig“ im Sinne des § 1 GOZ.

      Im Einzelfall bei überwiegend kosmetischer/ästhetischer Indikation ist die „Notwendigkeit“ nicht gegeben. Dann wird die Leistung ebenfalls mit der passenden GOZ/GOÄ-Nummer berechnet, die Leistung muss jedoch entsprechend der Vorschrift des § 10 Absatz 3 GOZ als „nicht notwendige Leistung“ gekennzeichnet werden.

    • "Vestibulumplastik, Hautlappenplastik ist Bestandteil der Leistung"

      Die Leistung 9040 beschreibt lediglich die Freilegung eines Implantats: "Freilegen eines Implantats, und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem".

      Auch in den allgemeinen Bestimmung zur Teil K. – Implantologische Leistungen – findet sich kein Hinweis auf eine Nichtberechenbarkeit. Vielmehr steht dort: "Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, …) ist Bestandteil der Leistungen…“

      In dem vorliegenden Fall wurde bei der Wiedereröffnung des Implantats in Rolllappentechnik eine schwierige Hautlappenplastik durchgeführt. Anschließend wurde die Gingiva an die Nachbarzähne soweit angepasst, dass nach Einbringen des Aufbauelements eine Papillennachmodellation entstand. Diese Art der minimalinvasiven Schleimhautplastik ist sehr zeitaufwendig und wurde als große Hautlappenplastik nach GOÄ 2382 berechnet, mit dem dazugehörigen Operationszuschlag Ä443 aus der GOÄ.

      Der Argumentation der privaten Krankenversicherung, demnach hier das Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 GOZ greifen würde, kann nicht gefolgt werden. Auch die Kommentierung des BMG lässt hier keine Fehlinterpretation zu. Dort heißt es nämlich, dass die Leistung GOZ 9040 die Freilegung und das Einbringen eines oder mehreren Aufbauelemente beinhaltet. Chirurgische Maßnahmen werden nicht erwähnt.

      Auch die Bundeszahnärztekammer schließt sich dieser Auffassung in ihrem aktuellen Kommentar an. Dort heißt es unter dem Punkt „zusätzlich berechnungsfähige Leistungen“: "Plastische Deckung; GOZ 3100, Hautlappenplastiken; GOÄ 2381, Ä2382, Schleimhauttransplantate; GOZ 4130, Bindegewebstransplantate; GOZ 4133 usw." können bei einer medizinischen Notwendigkeit gesondert berechnet werden.

      Die erbrachte Leistung wurde gebührenrechtlich korrekt liquidiert und sollte nach Tarif erstattet werden.