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GOZ 4133
Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut

Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum

Arbeiten & Organisieren

GOZ 4133 Schnellcheck

Punktzahl:180
Faktoren:1,0 : 10,12 €2,3 : 23,28 €3,5 : 35,43 €
  • Abrechenbar
    • einmal je Zahnzwischenraum
    • für die Transplantation von Bindegewebe
    • im Zusammenhang mit parodontalchirurgischen Maßnahmen
    • im Zusammenhang mit Implantation
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Gewinnung von körpereigenen Bindegewebe
    • Schaffung des Transplantatbetts
    • Transplantateinbringung und -fixierung
    • Versorgung der Entnahmestelle
    • Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
  • Nicht abrechenbar
    • für die Transplantation von Schleimhaut
    • für die Versorgung der Entnahmestelle
    • für das Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
    • GOZ 0120 (Zuschlag für Laser)
    • GOZ 0520 (OP-Zuschlag für Leistungen von 800 bis 1199 Punkten)
    • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
    • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden)
    • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
    • GOZ 4070/GOZ 4075 (Parodontalchirurgische Therapie geschlossen)
    • GOZ 4090/GOZ 4100 (Lappenoperation, offene Kürettage)
    • GOZ 4110 (Auffüllen von parodontalen Knochendefekten)
    • GOZ 4120 (Gestielter Schleimhautlappen)
    • GOZ 4138 (Verwendung einer Membran)
    • GOZ 9010 ff. (Implantationsleistungen)
    • GOÄ 2700 (Verbandplatte)
    • Material- und Laborkosten (atraumatisches Nahtmaterial, Verbandplatte etc.)
check
Abrechenbar
  • einmal je Zahnzwischenraum
  • für die Transplantation von Bindegewebe
  • im Zusammenhang mit parodontalchirurgischen Maßnahmen
  • im Zusammenhang mit Implantation
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Gewinnung von körpereigenen Bindegewebe
  • Schaffung des Transplantatbetts
  • Transplantateinbringung und -fixierung
  • Versorgung der Entnahmestelle
  • Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Transplantation von Schleimhaut
  • für die Versorgung der Entnahmestelle
  • für das Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
  • GOZ 0120 (Zuschlag für Laser)
  • GOZ 0520 (OP-Zuschlag für Leistungen von 800 bis 1199 Punkten)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden)
  • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • GOZ 4070/GOZ 4075 (Parodontalchirurgische Therapie geschlossen)
  • GOZ 4090/GOZ 4100 (Lappenoperation, offene Kürettage)
  • GOZ 4110 (Auffüllen von parodontalen Knochendefekten)
  • GOZ 4120 (Gestielter Schleimhautlappen)
  • GOZ 4138 (Verwendung einer Membran)
  • GOZ 9010 ff. (Implantationsleistungen)
  • GOÄ 2700 (Verbandplatte)
  • Material- und Laborkosten (atraumatisches Nahtmaterial, Verbandplatte etc.)
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Entnahmestelle
    • Transplantatstelle
    • Behandlungsschritte
    • Material (auch Menge dokumentieren)
    • Instrumente
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung ist je Zahnzwischenraum berechenbar, d. h. ggf. zweimal bei einem Transplantat über zwei Zahnzwischenräume.

      Zusätzlich ist der OP-Zuschlag GOZ 0520 möglich! Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

      Der Zuschlag für die Verwendung von einem OP-Mikroskop (GOZ 0110) ist möglich.

      Der Zuschlag für die Verwendung eines Lasers (GOZ 0120) ist möglich.

      Die Leistung nach GOZ 4133 umfasst

      • die Schaffung des Transplantatbettes,
      • das Einsetzen des Transplantats und
      • die Befestigung des Transplantats.

      Eine Gingivaextensionsplastik wird unter GOZ 3240 bzw. GOÄ 2675 ff. berechnet.

      Die Transplantation von Schleimhaut fällt unter die GOZ 3130.

      Das Verlegen eines Schleimhautlappens, z. B. zur Rezessionsdeckung, wird nach GOZ 4120 berechnet.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Die Implantation eines alloplastischen collagen patch wird mit der GOÄ 2442 berechnet.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Gebührennummer beschreibt die Transplantation körpereigenen Bindegewebes in einen Zahnzwischenraum. Dabei wird Bindegewebe an anderer Stelle entnommen und z. B. mittels Envelope-Technik eingebracht. Die Schaffung des Transplantatbettes und die Einpflanzung des Transplantats einschließlich dessen Befestigung sind Bestandteil der Leistung.

      Die Maßnahme kann als alleinige Leistung oder auch im Rahmen einer umfassenderen parodontalchirurgischen Therapie erfolgen. Die Leistung nach dieser Nummer wird je Zahnzwischenraum berechnet – unabhängig von der Zahl der Transplantate. Die Transplantation von Bindegewebe an einen anderen Zielort als einen Zahnzwischenraum, z.B. in einen zahnlosen Bereich, ist analog zu berechnen.

      Für die Transplantation von Schleimhaut trifft diese Gebührennummer nicht zu. Die Implantation eines alloplastischen collagen patch wird von dieser Gebührennummer ebenfalls nicht erfasst, sondern unabhängig vom Zielort mit der GOÄ 2442 berechnet.

      Der Einsatz eines OP-Mikroskops wird nach der Nummer 0110 berechnet. Der Einsatz eines Lasers wird nach der Nummer 0120 berechnet. Für diese Leistung ist der Zuschlag für ambulantes Operieren nach der Nummer 0520 zusätzlich berechnungsfähig, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Großer Umfang des Bindegewebstransplantats
      • Zusätzlicher instrumenteller Aufwand bei der Entnahme
      • Gefährdung von Blutgefäßen bei der Entnahme
      • Schwierige Lage der Entnahmestelle
      • Schwer zugängliche Empfängerregion
      • Schwierige Adaptation
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Anästhesien GOZ 0800 ff.
      • Entfernung harter und weicher Beläge GOZ 4050 ff.
      • Parodontalchirurg. Therapie, geschlossen GOZ 4070 ff.
      • Lappenoperationen GOZ 4090 ff.
      • Auffüllen von parodontalen Knochendefekten GOZ 4110
      • Augmentation GOZ 9100
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Verbandplatte GOÄ 2700
      • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
      • Anwendung Laser GOZ 0120
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 4130 und 4136:

      ...Die neu in das Gebührenverzeichnis eingefügte Leistung nach der Nummer 4133 bildet die Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe ab und beinhaltet auch die ggf. notwendige Versorgung der Entnahmestelle. Die Berechnung dieser Leistung erfolgt je Zahnzwischenraum.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 4133 ist mit Versicherten der GKV für dasselbe Gebiet nicht als Zusatzleistung im Rahmen einer vertragszahnärztlichen systematischen Parodontitistherapie vereinbarungsfähig.

      Nach Abschluss der im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erfolgten systematischen Behandlung von Parodontopathien ist eine Leistung nach Nr. 4133 GOZ vereinbarungsfähig.

      Erläuterungen/Hinweise

      Nach der Behandlungsrichtlinie (Abschnitt B. V. Systematische Behandlung von Parodontopathien) gehört „die Behandlung der Rezessionen, des Fehlens keratinisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut“ nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten.

      Neben der Leistung nach Nr. 4133 GOZ sind ggf. Zuschläge nach den Nrn. 0110 (Operationsmikroskop) und 0120 (Laser) sowie bei nichtstationärer Durchführung ein entsprechender Zuschlag nach Abschnitt L GOZ berechenbar.

      Ist ein Bindegewebetransplantat beispielsweise zur Rezessionsdeckung an einzelnen Zähnen im direkten zeitlichen Zusammenhang mit einer systematischen Parodontitistherapie indiziert, so ist für diese Zähne die gesamte Behandlung privat zu vereinbaren.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „Vestibulumplastiken“

      Plastische Maßnahmen zur Verbreiterung der unverschiebbaren Gingiva werden aus unterschiedlichen Gründen durchgeführt. Sie dienen z. B. der

      • Behandlung von Parodontopathien
      • Vorbereitung für Implantationen
      • Schaffung eines verbesserten Prothesenlagers u.v.m.

      Für derartige plastische Maßnahmen gibt es unterschiedliche Techniken, z. B.:

      • Voll-Lappen-Mobilisation
      • Spalthaut-Lappen-Technik
      • Schleimhauttransplantation
      • Bindegewebstransplantation

      Entsprechend ist die Anzahl der Berechnungsmöglichkeiten vielfältig:

      • GOZ 4130, 4133, 3240
      • GOÄ 2675, 2676, 2677

      Bei der Auswahl der richtigen Positionen ist die Leistungsbeschreibung heranzuziehen. Hinweise geben aber auch die unterschiedlichen Punktzahlen der Leistungen.

      GOZ 4130: Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Transplantat 180 Punkte + ggf. Zuschlag 0500

      GOZ 4133: Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum 880 Punkte + ggf. Zuschlag 0520

      GOZ 3240: Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt 550 Punkte + ggf. Zuschlag 0510

      Diese Gebührenposition wird von den Kammern für kleine Eingriffe bis zu einer Breite von vier Parodontien empfohlen.

      Für Vestibulum- bzw. Mundbodenplastiken größeren Umfangs stehen die Gebührennummern der GOÄ zur Auswahl:

      GOÄ 2675: Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 850 Punkte

      GOÄ 2676: Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer 2200 Punkte

      GOÄ 2677: Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung 700 Punkte

      Die vorstehenden plastischen Maßnahmen sind in der Regel „medizinisch notwendig“ im Sinne des § 1 GOZ.

      Im Einzelfall bei überwiegend kosmetischer/ästhetischer Indikation ist die „Notwendigkeit“ nicht gegeben. Dann wird die Leistung ebenfalls mit der passenden GOZ/GOÄ-Nummer berechnet, die Leistung muss jedoch entsprechend der Vorschrift des § 10 Absatz 3 GOZ als „nicht notwendige Leistung“ gekennzeichnet werden.

    • „Vestibulumplastik, Hautlappenplastik ist Bestandteil der Leistung"

      Die Leistung 9040 beschreibt lediglich die Freilegung eines Implantats: "Freilegen eines Implantats, und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem".

      Auch in den allgemeinen Bestimmung zur Teil K. – Implantologische Leistungen – findet sich kein Hinweis auf eine Nichtberechenbarkeit. Vielmehr steht dort: "Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, …) ist Bestandteil der Leistungen…“

      In dem vorliegenden Fall wurde bei der Wiedereröffnung des Implantats in Rolllappentechnik eine schwierige Hautlappenplastik durchgeführt. Anschließend wurde die Gingiva an die Nachbarzähne soweit angepasst, dass nach Einbringen des Aufbauelements eine Papillennachmodellation entstand. Diese Art der minimalinvasiven Schleimhautplastik ist sehr zeitaufwendig und wurde als große Hautlappenplastik nach GOÄ 2382 berechnet, mit dem dazugehörigen Operationszuschlag Ä443 aus der GOÄ.

      Der Argumentation der privaten Krankenversicherung, demnach hier das Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 GOZ greifen würde, kann nicht gefolgt werden. Auch die Kommentierung des BMG lässt hier keine Fehlinterpretation zu. Dort heißt es nämlich, dass die Leistung GOZ 9040 die Freilegung und das Einbringen eines oder mehreren Aufbauelemente beinhaltet. Chirurgische Maßnahmen werden nicht erwähnt.

      Auch die Bundeszahnärztekammer schließt sich dieser Auffassung in ihrem aktuellen Kommentar an. Dort heißt es unter dem Punkt „zusätzlich berechnungsfähige Leistungen“: "Plastische Deckung; GOZ 3100, Hautlappenplastiken; GOÄ 2381, Ä2382, Schleimhauttransplantate; GOZ 4130, Bindegewebstransplantate; GOZ 4133 usw." können bei einer medizinischen Notwendigkeit gesondert berechnet werden.

      Die erbrachte Leistung wurde gebührenrechtlich korrekt liquidiert und sollte nach Tarif erstattet werden.