Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 0520
Zuschlag, 800 bis 1199 Punkte
Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind
Arbeiten & Organisieren
GOZ 0520 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Behandlungstag
- mit dem einfachen Gebührensatz
- auch wenn eine stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der nichtstationären Operation notwendig und entsprechend begründet wird
- bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
- neben GOZ 4133 (Transplantation von Bindegewebe)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- je Behandlungstag
- Zuschlag für nichtstationäre zahnärztlich-chirurgische Leistungen, die mit 800 bis 1199 Punkten bewertet sind
- Nicht abrechenbar
- neben den Zuschlägen nach den GOZ 0500, GOZ 0510 und GOZ 0530
- wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird
- mehrfach je Behandlungstag
- mit einem höheren als dem einfachen Gebührensatz, es sei denn, es wurde vor Behandlungsbeginn eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 getroffen
- neben einer Zuschlagsleistung aus der GOÄ am selben Behandlungstag
- Zusätzlich abrechenbar
- ggf. weitere medizinisch notwendige Leistungen
- Abrechnungsbestimmung
- Kommentare
- Spitta Kommentar
- Eine Zuordnung des Zuschlags nach den GOZ 0500 bis GOZ 0530 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen zahnärztlich-chirurgischen Leistungen ist nicht möglich.
- Nach Aussage der BZÄK ist es möglich, einen höheren als den einfachen Steigerungssatz gemäß § 2 Abs. 1 frei zu vereinbaren. Die GOZ enthält keinen entsprechenden Hinweis, dass eine Vereinbarung ausgeschlossen ist, wie es z. B. in der GOÄ bei Röntgenleistungen der Fall ist.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Zuschläge für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen dienen dem Ausgleich für die entstehenden Kosten bei ambulanten Eingriffen in der zahnärztlichen Praxis. Sie dienen u. a. zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. - geräte sowie von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht, aber nicht gesondert berechnungsfähig sind.
Die Zuschläge sind nur für die ausdrücklich genannten Leistungen ansatzfähig. Die Höhe bemisst sich nach dem Umfang des Eingriffs und ist abhängig von der jeweiligen Punktzahl, die der chirurgischen Leistung zugrunde liegt. Bei der Rechnungsstellung muss der Zuschlag direkt der chirurgischen Leistungsposition folgen, auf die er sich bezieht.
Bei Erbringung mehrerer operativer Leistungen in einer Sitzung ist ein Aufsummieren mehrerer Zuschläge nicht möglich. Grundlage für den Ansatz eines Zuschlages ist diejenige Operationsleistung, die mit der höchsten Punktzahl belegt ist. Ein Operationszuschlag ist nur einmal je Behandlungstag berechenbar. Der Operationszuschlag ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig, es sei denn, der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart.
Die betreffende Zuschlagposition aus dem Abschnitt L der GOZ kann an demselben Behandlungstag nicht zusammen mit einer Zuschlagposition aus der GOÄ berechnet werden. Wird ein Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung stationär behandelt, ist für die ambulante Behandlung kein Zuschlag ansetzbar. Dies gilt jedoch nicht, wenn die stationäre Behandlung unvorhersehbar war und aufgrund von späteren Komplikationen anschließend stattfand. In diesem Fall besteht eine Begründungspflicht.
Den Operationszuschlag nach der Nummer 0520 kann die Leistung nach der Nummer 4133 erhalten.
- KZBV Schnittstellenkommentar
Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0510 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- Spitta Kommentar