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GOZ 0510
Zuschlag, 500 bis 799 Punkte

Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind

Arbeiten & Organisieren

GOZ 0510 Schnellcheck

Punktzahl:750
Faktoren:1,0 : 42,18 €2,3 : 97,02 €3,5 : 147,64 €
check
Abrechenbar
  • einmal je Behandlungstag
  • mit dem einfachen Gebührensatz
  • auch wenn eine stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der nicht stationären Operation notwendig und entsprechend begründet wird
  • bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
  • neben:
  • GOZ 3040 (Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteotomie)
  • GOZ 3045 (Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes) bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen
    • GOZ 3120 (Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn)
    • GOZ 3140 (Reimplantation eines Zahnes)
    • GOZ 3160 (Transplantation eines Zahnes)
    • GOZ 3200 (Operation einer Zyste)
    • GOZ 3240 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik)
    • GOZ 3260 (Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes)
    • GOZ 3270 (Germektomie)
    • GOZ 9020 (temporäres Implantat)
    • GOZ 9140 (Intraorale Knochenentnahme, Knochenblock)
    • GOZ 9150 (Fixation Stabilisierung Osteosynthese)
    • GOZ 9170 (Entfernen im Knochen liegender Materialien).
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Zuschlag für nichtstationäre zahnärztlich-chirurgische Leistungen, die mit 500 bis 799 Punkten bewertet sind
no-check
Nicht abrechenbar
  • mehrfach je Behandlungstag
  • neben den Zuschlägen nach den GOZ 0500, GOZ 0520 und GOZ 0530
  • wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird
  • mit einem höheren als dem einfachen Gebührensatz, es sei denn, es wurde vor Behandlungsbeginn eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 getroffen.
  • neben einer Zuschlagsleistung aus der GOÄ am selben Behandlungstag
check
Zusätzlich abrechenbar
  • ggf. weitere medizinisch notwendige Leistungen
  • Abrechnungsbestimmung

    Der Zuschlag nach der GOZ 0510 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern GOZ 0500, GOZ 0520 und/oder GOZ 0530 nicht berechnungsfähig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Eine Zuordnung des Zuschlags nach den GOZ 0500 bis GOZ 0530 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen zahnärztlich-chirurgischen Leistungen ist nicht möglich.

      Nach Aussage der BZÄK ist es möglich, einen höheren als den einfachen Steigerungssatz gemäß § 2 Abs. 1 frei zu vereinbaren. Die GOZ enthält keinen entsprechenden Hinweis, dass eine Vereinbarung ausgeschlossen ist, wie es z. B. in der GOÄ bei Röntgenleistungen der Fall ist.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Zuschläge für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen dienen dem Ausgleich für die entstehenden Kosten bei ambulanten Eingriffen in der zahnärztlichen Praxis. Sie dienen u. a. zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. - geräte sowie von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht, aber nicht gesondert berechnungsfähig sind.

      Die Zuschläge sind nur für die ausdrücklich genannten Leistungen ansatzfähig. Die Höhe bemisst sich nach dem Umfang des Eingriffs und ist abhängig von der jeweiligen Punktzahl, die der chirurgischen Leistung zugrunde liegt. Bei der Rechnungsstellung muss der Zuschlag direkt der chirurgischen Leistungsposition folgen, auf die er sich bezieht.

      Bei Erbringung mehrerer operativer Leistungen in einer Sitzung ist ein Aufsummieren mehrerer Zuschläge nicht möglich. Grundlage für den Ansatz eines Zuschlages ist diejenige Operationsleistung, die mit der höchsten Punktzahl belegt ist. Ein Operationszuschlag ist nur einmal je Behandlungstag berechenbar. Der Operationszuschlag ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig, es sei denn, der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart.

      Die betreffende Zuschlagposition aus dem Abschnitt L der GOZ kann an demselben Behandlungstag nicht zusammen mit einer Zuschlagposition aus der GOÄ berechnet werden. Wird ein Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung stationär behandelt, ist für die ambulante Behandlung kein Zuschlag ansetzbar. Dies gilt jedoch nicht, wenn die stationäre Behandlung unvorhersehbar war und aufgrund von späteren Komplikationen anschließend stattfand. In diesem Fall besteht eine Begründungspflicht.

      Den Operationszuschlag nach der Nummer 0510 können die Leistungen nach den Nummern 3040, 3045, 3120, 3140, 3160, 3200, 3240, 3260, 3270, 9020, 9140, 9150 und 9170 erhalten.

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

      Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.

      Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0520 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV