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BEMA 55
Reimplantation Zahn (RI)

Reimplantation eines Zahnes, ggf. einschließlich einfacher Fixation an den benachbarten Zähnen

BEMA 55 Schnellcheck

Punktzahl:72
check
Abrechenbar
  • je Zahn
  • Wiedereinsetzen eines extrahierten oder avulsierten Zahnes in die gleiche Alveole
  • einschließlich Fixation
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Reimplantation eines Zahnes
  • ggf. einfache Fixation des reimplantierten Zahnes an den Nachbarzähnen
  • einschließlich primärer Wundversorgung
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben BEMA 54a, BEMA 54b, BEMA 54c (Wurzelspitzenresektion)
  • für eine transdentale Fixation (Privatleistung)
  • für die Transplantation eines Zahnes (Privatleistung)
  • für Implantate (Privatleistung)
  • für die Reposition eines Zahnes (GOÄ 2685)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Patientenaufklärung über die Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum Eingriff
    • Zahn
    • Maßnahmen der primären Wundversorgung
    • Verhaltensmaßnahmen nach dem Eingriff
  • Spitta Kommentar

    Die BEMA 55 ist nur nach einem Trauma abrechenbar. Nur in seltenen Fällen auch nach Extraktion/Osteotomie und extraoral durchgeführter Wurzelkanalbehandlung.

    Die GOÄ 2697 ist am Tage der Reimplantation nicht abrechnungsfähig.

    Bei der Reimplantation muss der Zahn vollständig aus der Alveole gelöst sein.

    Eine Blutungsstillung als nicht selbstständige Leistung ist mit der BEMA 55 abgegolten.

    Eine einfache Fixierung an den Nachbarzähnen kann z. B. mittels Kunststoff erfolgen. Aufwendigere Schienungen z. B. Drahtligaturen oder semipermanente Schienung mit Ätztechnik sind nicht mit der BEMA 55 (RI) abgegolten, sondern zusätzlich abrechnungsfähig.

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