Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 52
Trepanation des Kieferknochens (Trep2)
Trepanation des Kieferknochens
BEMA 52 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Trepanation
- als selbstständige Leistung
- Trepanation des Kieferknochens in Wurzelspitzenhöhe (Schröder’sche Lüftung)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Trepanation des Kieferknochens
- ggf. Drainage
- einschließlich primärer Wundversorgung
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA Ä1, BEMA 01 (U), BEMA 04 Beratungen und Untersuchungen
- BEMA Ä925, BEMA Ä935 Röntgendiagnostik
- BEMA 40 (I) Infiltrationsanästhesie
- BEMA 41a, BEMA 41b (L1/2) Leitungsanästhesie
- BEMA 31 (Trep1) Trepanation eines Zahnes
- BEMA 32 ff., endodontische Maßnahmen
- BEMA 38 (N) Nachbehandlung in einer späteren Sitzung
- BEMA Ä161 (Inz1) Inzision
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Region/Zahn
- Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum chirurgischen Eingriff
- Maßnahmen der primären Wundversorgung
- Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte, Material
- Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
Empfehlung zur Dokumentation
Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:
- Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
- Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
- Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
- Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
- Erfolgte eine Risikoaufklärung?
- Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
- Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
- Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
- Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
- Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
- Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
- Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
- Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
- Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
- Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
- Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
- Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
- Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
- Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
- Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.
Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.
Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen. - Spitta Kommentar
Hierunter kann die „Schrödersche Lüftung“ abgerechnet werden.
Eine Abrechnung der BEMA 52 neben der BEMA 54b ist für die gleiche Region nicht möglich, da die Resektion einer Wurzelspitze (BEMA 54b) immer auch das Aufsuchen des knöchernen Entzündungsherdes um die Wurzelspitze beinhaltet.
Die Abrechnung der BEMA 52 ist neben der GOÄ 2430 (Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses) nicht möglich. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 2430 ist in der gleichen Region und zeitgleich nicht möglich, da in einem Stadium der akuten Entzündung bereits eine Entlastung des Entzündungsherdes mittels einer Durchbohrung des Kieferknochens (BEMA 52) erfolgte.
Gegebenenfalls kann die Trepanation eines pulpatoten Zahnes gemäß BEMA 31 (Trep1) zusätzlich erforderlich sein und neben BEMA 52 abgerechnet werden.
Die Blutstillung als nicht selbstständige Leistung ist mit der BEMA 52 abgegolten.