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BEMA 45
Entfernen tieffrakturierter Zahn (X3)

Entfernen eines tieffrakturierten Zahnes einschließlich Wundversorgung

BEMA 45 Schnellcheck

Punktzahl:40
  • Abrechenbar
    • je Zahn für die Entfernung eines tieffrakturierten Zahnes
    • Entfernen eines tieffrakturierten Zahnes/Milchzahnes (z. B. mit Wurzelheber oder mittels leichter Umfräsung (ohne Aufklappung)
    • Entfernen einer tieffrakturierten Wurzel im Rahmen einer Hemisektion
    • einschließlich primärer Wundversorgung
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für die Entfernung eines tieffrakturierten Zahnes
    • für die Entfernung eines Wurzelrestes eines mehrwurzeligen Zahnes
    • einschließlich primärer Wundversorgung (Auskratzen der Alveole, Glätten von Knochenkanten, Wundreinigung etc.)
  • Nicht abrechenbar
    • für das Entfernen einer noch direkt greifbaren, frakturierten Zahn- bzw. Milchzahnwurzel (z. B. mit Zange) siehe BEMA 43 oder BEMA 44 (Extraktionen)
    • für das Entfernen eines Zahnes oder einer nicht tieffrakturieren Wurzel durch Osteotomie siehe BEMA 47a
    • für das Entfernen eines Zahnteiles oder einer Wurzel im Rahmen einer Hemisektion siehe BEMA 47b
    • für die Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie (BEMA 47a)
    • für die Entfernung eines verlagerten oder retinierten Zahnes durch Osteotomie (BEMA 48)
    • für versuchte, jedoch nicht für vollendete Extraktion (in diesem Fall ist nur die Anästhesie abrechnungsfähig) – Dokumentation und Hinweis an KZV
    • für eine Prämolarisierung (außervertragliche Leistung)
    • für eine Hemisektion und Teilextraktion mehrwurzeliger Zähne (BEMA 47b)
    • für das Entfernen eines frakturierten Implantats (Privatleistung)
    • neben Nachbehandlungsmaßnahmen gemäß BEMA 38 (N), 46 (XN) für die gleiche Kieferhälfte/Frontzahnbereich
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Zahn für die Entfernung eines tieffrakturierten Zahnes
  • Entfernen eines tieffrakturierten Zahnes/Milchzahnes (z. B. mit Wurzelheber oder mittels leichter Umfräsung (ohne Aufklappung)
  • Entfernen einer tieffrakturierten Wurzel im Rahmen einer Hemisektion
  • einschließlich primärer Wundversorgung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Entfernung eines tieffrakturierten Zahnes
  • für die Entfernung eines Wurzelrestes eines mehrwurzeligen Zahnes
  • einschließlich primärer Wundversorgung (Auskratzen der Alveole, Glätten von Knochenkanten, Wundreinigung etc.)
no-check
Nicht abrechenbar
  • für das Entfernen einer noch direkt greifbaren, frakturierten Zahn- bzw. Milchzahnwurzel (z. B. mit Zange) siehe BEMA 43 oder BEMA 44 (Extraktionen)
  • für das Entfernen eines Zahnes oder einer nicht tieffrakturieren Wurzel durch Osteotomie siehe BEMA 47a
  • für das Entfernen eines Zahnteiles oder einer Wurzel im Rahmen einer Hemisektion siehe BEMA 47b
  • für die Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie (BEMA 47a)
  • für die Entfernung eines verlagerten oder retinierten Zahnes durch Osteotomie (BEMA 48)
  • für versuchte, jedoch nicht für vollendete Extraktion (in diesem Fall ist nur die Anästhesie abrechnungsfähig) – Dokumentation und Hinweis an KZV
  • für eine Prämolarisierung (außervertragliche Leistung)
  • für eine Hemisektion und Teilextraktion mehrwurzeliger Zähne (BEMA 47b)
  • für das Entfernen eines frakturierten Implantats (Privatleistung)
  • neben Nachbehandlungsmaßnahmen gemäß BEMA 38 (N), 46 (XN) für die gleiche Kieferhälfte/Frontzahnbereich
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zur Extraktion
    • Zahn
    • der mit der Entfernung des tieffrakturierten Zahnes verbundene Mehraufwand (z. B. Trennung der Wurzel etc.)
    • Hinweis auf Fraktur, wenn diese während des Eingriffes erfolgt
    • mit der Entfernung des tieffrakturierten Zahnes verbundener Mehraufwand mit Hilfsmittel, z. B. Trennung der Wurzeln, Abtragungen der Knochenlamellen der Alveolen oder des marginalen Knochens mit Fräse
    • Maßnahmen zur primären Wundversorgung
    • Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte
    • verwendete Materialien
    • Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
    • ggf. Verordnung von Medikamenten


    Checkliste „Vergessene bzw. sich bedingende Leistungen GKV" bei Extraktionen:
    Korrelation von Leistungen und Behandlungen

    (0)Erbrachte LeistungFehlende LeistungErläuterungen
    43/X140/I oder 41a/L1Extraktion ohne Anästhesie
    43/X138/NExtraktion ohne Nachbehandlung
    44/X240/I oder 41a/L1Extraktion ohne Anästhesie
    44/X238/NExtraktion ohne Nachbehandlung
    45/X340/I oder 41a/L1Extraktion ohne Anästhesie
    45/X338/NExtraktion ohne Nachbehandlung


    Empfehlung zur Dokumentation

    Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:

    • Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
    • Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
    • Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
    • Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
    • Erfolgte eine Risikoaufklärung?
    • Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
    • Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
    • Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
    • Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
    • Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
    • Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
    • Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
    • Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
    • Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
    • Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
    • Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
    • Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
    • Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
    • Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
    • Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
    • Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?


    Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?

    Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.

    Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.

    Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen.

  • Spitta Kommentar

    Entfernung von Wurzeln oder Wurzelresten der o. g. Zähne hinsichtlich evtl. Schwierigkeiten sind in der Karteikarte zu dokumentieren.

    Die Leistung nach BEMA 45/X3 ist für das Entfernen eines tieffrakturierten Zahnes ohne Aufklappung abrechenbar. Dabei muss die Entfernung/Extraktion mit einem erhöhten Schwierigkeitsgrad und somit mit einem erhöhten chirurgischen Aufwand verbunden sein. Der operative Mehraufwand muss in einer vollständigen Dokumentation dargestellt werden und ist für die Abrechnung der Leistung nach BEMA 45/X3 zwingend notwendig. Ggf. sind begleitende Röntgenaufnahmen (vor oder auch während des chirurgischen Eingriffs nach der Fraktur) indiziert. Diese stützen so die Abrechnung der Leistung nach BEMA 45/X3.

    Maßnahmen zur primären Wundversorgung sind mit der chirurgischen Hauptleistung abgegolten. Die Dokumentation der Maßnahmen in der Patientenkartei ist obligat.
    Z. B. primäre Wundversorgung:

    • Knochenränder mit [Instrument] geglättet
    • Wundreinigung, Wundgebiet gespült mit [Name der Spüllösung]
    • Alveole mit scharfem Löffel kürettiert
    • leichte Blutung der Wunde mit [Material] gestillt
    • Wundverschluss durch atraumatische Naht [Anzahl der Nähte/Fäden]
    • Wundverband mit [Material]

    Nach dem chirurgischen Eingriff ist der Patient über Verhaltensmaßnahmen zur Gewährleistung einer guten und schnellen Wundheilung aufzuklären. Dazu können z. B. gehören:

    • Tupfer für 30 Minuten auf Wunde belassen
    • kühlen der Wundregion
    • kein Alkohol/kein Kaffee/nicht rauchen/keine körperliche Belastung in den nächsten 24 Stunden
    • Maßnahmen zur Mundhygiene und zur Pflege der Zähne, Wiedervorstellung bei Schmerzen und/oder Blutung etc.

    Neben der GOÄ 2650 sind die BEMA 43/BEMA 44/BEMA 45/BEMA 47a am selben Zahn nicht abrechenbar. Aus der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2650 geht eindeutig hervor, dass es sich hierbei um die Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie handelt.
    Die erhöhte Schwierigkeit der BEMA 45 muss zwingend anhand von Röntgenbildern, sowie aus der Dokumentation hervorgehen, i. S. § 12 SGB V.


    Abgrenzung der Gebührennummern für Zahnentfernungen – das wichtigste in Kürze zusammengefasst

    (0)ExtraktionenOsteotomien
    Einfache Zahnentfernung - ZahnAufwendige Zahnentfernung„Einfache“ Osteotomie - ZahnOsteotomie
    - verlagerter und/oder retinierter Zahn
    - Zahnkeim
    - impaktierter Wurzelrest
    BEMA-Nrn. 43/X1 und 44/X2BEMA-Nr. 45/X3BEMA-Nr. 47a/Ost1BEMA-Nr. 48/Ost2
    - Entfernung des Zahnes oder der Wurzel/n mit Hebel und Zange
    - einschließlich Maßnahmen der primären Wundversorgung
    - ohne Aufklappungsetzt Aufklappung voraus- setzt Aufklappung voraus
    - Entfernung eines tief frakturierten Zahnes;- immer geplanter operativer Eingriff
    - Zahn kann auch während des operativen Eingriffs frakturieren- Röntgendiagnostik vor operativem Eingriff Standard
    - erhöhte Schwierigkeit, operativer Mehraufwand und Anwendung weiterer Hilfsmittel
    operative Maßnahmen:operative Maßnahmen:operative Maßnahmen:
    - Trennung der Wurzeln, Abtragungen der Knochenlamellen der Alveolen oder des marginalen Knochens mit Fräse- Durchtrennung von Schleimhaut und Periost (Schnittführung dokumentieren)- Durchtrennung von Schleimhaut und Periost mit Skalpell (Schnittführung dokumentieren)
    - Entfernung des tief frakturierten Zahnes oder der Wurzel/n- Bildung eines Mukoperiostlappens- Bildung eines Mukoperiostlappens
    - Entfernen und Glätten scharfer Knochenkanten- Abtragen des Knochens mit Knochenfräse und Freilegen des Zahnes oder der Wurzel- Abtragen des zahnbedeckenden Knochens mit Knochenfräse und Freilegen des verlagerten, retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrest
    - ggf. Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten- ggf. Teilen des Zahnes oder der Wurzel/n- Entfernung des verlagerten, retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrests oder der Wurzel/n
    - ggf. Spülung des Wundgebietes- Entfernung des Zahnes oder der Wurzel- Entfernen und Glätten scharfer Knochenkanten
    - ggf. einfache Blutungsstillung (ohne zeitlichen Mehraufwand)- Entfernen und Glätten scharfer Knochenkanten- ggf. Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleiner Zysten
    - ggf. Naht, Anzahl der Fäden und verwendetes Material- ggf. Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten- ggf. Spülung des Wundgebietes
    - ggf. Spülung des Wundgebietes- ggf. einfache Blutungsstillung (ohne zeitlichen Mehraufwand)
    - ggf. einfache Blutungsstillung (ohne zeitlichen Mehraufwand)- Adaption der Wundränder
    - Adaption der Wundränder- Naht, Anzahl der Fäden und verwendetes Material
    - Naht, Anzahl der Fäden und verwendetes Material
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