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BEMA 45
Entfernen tieffrakturierter Zahn (X3)

Entfernen eines tieffrakturierten Zahnes einschließlich Wundversorgung

BEMA 45 Schnellcheck

Punktzahl:40
check
Abrechenbar
  • je Zahn
  • Entfernen eines tieffrakturierten Zahnes/Milchzahnes (z. B. mit Wurzelheber oder mittels leichter Umfräsung (ohne Aufklappung)
  • Entfernen einer tieffrakturierten Wurzel im Rahmen einer Hemisektion
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Entfernung eines tieffrakturierten Zahnes
  • Entfernung eines Wurzelrestes eines mehrwurzeligen Zahnes
  • einschließlich primärer Wundversorgung (Auskratzen der Alveole, Glätten von Knochenkanten, Wundreinigung etc.)
no-check
Nicht abrechenbar
  • Entfernen einer noch direkt greifbaren, frakturierten Zahn- bzw. Milchzahnwurzel (z. B. mit Zange) siehe Bema 43 oder Bema 44 (Extraktionen)
  • Entfernen eines Zahnes oder einer nicht tieffrakturieren Wurzel durch Osteotomie siehe Bema 47a
  • Entfernen eines Zahnteiles oder einer Wurzel im Rahmen einer Hemisektion siehe Bema 47b
  • Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie (Bema 47a)
  • Entfernung eines verlagerten oder retinierten Zahnes durch Osteotomie (Bema 48)
  • versuchte bzw. abgebrochene Extraktion
  • Prämolarisierung (außervertragliche Leistung)
  • Hemisektion und Teilextraktion mehrwurzeliger Zahn (Bema 47b)
  • Entfernen eines frakturierten Implantats (Privatleistung)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zur Extraktion
    • Zahn
    • der mit der Entfernung des tieffrakturierten Zahnes verbundene Mehraufwand (z. B. Trennung der Wurzel etc.)
    • Maßnahmen zur primären Wundversorgung
    • Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte
    • verwendete Materialien
    • Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
  • Spitta Kommentar

    Entfernung von Wurzeln oder Wurzelresten der o. g. Zähne hinsichtlich evtl. Schwierigkeiten sind in der Karteikarte zu dokumentieren.

    Neben der GOÄ 2650 sind die Bema 43/Bema 44/Bema 45/Bema 47a am selben Zahn nicht abrechenbar. Aus der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2650 geht eindeutig hervor, dass es sich hierbei um die Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie handelt.
    Die erhöhte Schwierigkeit der Bema 45 muss zwingend anhand von Röntgenbildern, sowie aus der Dokumentation hervorgehen, i. S. § 12 SGB V.