Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 28
Exstirpation der vitalen Pulpa (VitE)
Exstirpation der vitalen Pulpa, je Kanal
BEMA 28 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Kanal einmal
- bei Milchzähnen und bleibenden Zähnen
- für Exstirpation der vitalen Pulpa
- nach erfolgloser Pulpotomie (BEMA 27), nur in Ausnahmefällen
- auch bei Inlays, über KVK
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Zugangstrepanation
- Exkavieren
- Exstirpation der vitalen Pulpa
- einschließlich provisorischer/temporärer Verschluss
- an bleibenden Zähnen und an Milchzähnen
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 8 Sensibilitätsprüfung
- BEMA 40 Infiltrationsanästhesie
- BEMA 41a, BEMA 41b Leitungsanästhesie
- BEMA 32 Kanalaufbereitung – als Folgeleistung
- BEMA 34 medikamentöse Einlage – bis zu dreimal
- BEMA 35 Wurzelkanalfüllung – als Folgeleistung
- BEMA 13a, BEMA 13b, BEMA 13c, BEMA 13d, Füllungen – als Folgeleistung
- BEMA Ä925a, BEMA Ä925b, BEMA Ä925c, BEMA Ä925d Röntgenaufnahmen
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
Eine Leistung nach Nr. 28 ist für denselben Zahn nur in Ausnahmefällen neben der Leistung nach Nr. 27 abrechnungsfähig.
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- Anzahl der Kanäle
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Bei veränderter klinischer Situation für Mess- und Kontrollaufnahmen in derselben Sitzung ist jeweils die BEMA Ä925a (Rö2) abrechenbar, d.h.
1 x BEMA Ä925a (Rö2) für die Eingangsaufnahme, 1–2 x BEMA Ä925a (Rö2) für Messaufnahmen und
1 x BEMA Ä925a (Rö2) für die Kontrollaufnahme nach erfolgter WF.Anstelle einer Messaufnahme kann eine elektrometrische Längenbestimmung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten vereinbart werden. Dies ist mit einem Vermerk der KZV bei der Abrechnungsübermittlung mitzuteilen.
GOZ Schnittstellen in der Endodontie für Ihre Honoraroptimierung
Zusätzlich zur richtlinienkonformen endodontischen Behandlungen sind gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbarungsfähig:
- GOZ 2400 (elektrometrischen Längenbestimmung, 1–2 je Kanal)
- GOZ 2420 (Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal)
- GOZ 2430 (medikamentöse Einlage, ab der 4. Sitzung, je Zahn und Sitzung)
- GOZ 2020 (temporärer, speicheldichter Verschluss, je Kavität)
- GOZ 2197 (adhäsive Befestigung, je Befestigung)
- analog (Spülprotokoll/RINS-Protokoll)
- analog (Kanalsterilisation via Laser)
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Ggf. privat berechenbar
Mangels Wirtschaftlichkeit bzw. vertraglicher Vereinbarung nicht nach Bema abrechenbar
Berechnung nach GOZ nach Abschluss einer Privatvereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z:
- temporäre Wurzelfüllung zur Herdausheilung einschließlich der jeweiligen Deckfüllung und die erneute Trepanation und ggf. erneute Kanalaufbereitung
- endodontischer Behandlungsversuch, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze zum Zeitpunkt der Diagnostik fraglich sind.
- Wurzelbehandlung an Molaren (Ausnahmen siehe Rili Nr. 9).
- bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze und unsicherer Prognose
- Wurzelbehandungsmaßnahmen an Zähnen mit einer Einstufung nach Angle-Klasse II und höher
- Auszug aus den Behandlungs-Richtlinien
Auszug aus den Allgemeinen Richtlinien:
B. III. Konservierende Behandlung:
9. Zähne mit Erkrankungen oder traumatischen Schädigungen der Pulpa sowie Zähne mit nekrotischem Zahnmark können in der Regel durch endodontische Maßnahmen erhalten werden. Die Wurzelkanalbehandlung von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn- damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.
9.1 Für alle endodontischen Maßnahmen gilt insbesondere:
a) Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nur dann angezeigt, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben sind.
b) Medikamentöse Einlagen sind unterstützende Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolges; sie sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt.
c) Es sollen biologisch verträgliche, erprobte, dauerhafte, randständige und röntgenpositive Wurzelfüllmaterialien verwendet werden.
d) Die Wurzelkanalfüllung soll das Kanallumen vollständig ausfüllen.
e) Begleitende Röntgenuntersuchungen (diagnostische Aufnahmen, Messaufnahmen, Kontrollaufnahmen) sind unter Beachtung der Strahlenschutzbestimmungen abrechenbar.
9.2 Eine Vitalamputation (Pulpotomie) ist nur bei Kindern und Jugendlichen angezeigt. Bei Milchzähnen mit Pulpitis oder Nekrose des Pulpengewebes kann eine Pulpektomie und Wurzelkanalbehandlung angezeigt sein.
9.3 Bei einer Nekrose des Pulpengewebes muss die massive bakterielle Infektion des Wurzelkanalsystems beseitigt werden. Nach der Entfernung des infizierten Pulpagewebes sollen die Wurzelkanäle mechanisch-chemisch ausreichend aufbereitet, desinfiziert und bis zur apikalen Konstriktion gefüllt werden.
9.4 Bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze ist bei der Prognose kritisch zu überprüfen, ob der Versuch der Erhaltung des Zahnes durch konservierende oder konservierend-chirurgische Behandlung unternommen wird. Für die Therapie von Zähnen mit Wurzelkanalfüllungen und apikaler Veränderung sind primär chirurgische Maßnahmen angezeigt. Lediglich bei im Röntgenbild erkennbaren nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllungen ist die Revision in der Regel angezeigt, wenn damit- eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.
9.5 Bei kombinierten parodontalen und endodontischen Läsionen ist die Erhaltung der Zähne im Hinblick auf die parodontale und endodontische Prognose kritisch zu prüfen.
10. In der Regel ist die Entfernung eines Zahnes angezeigt, wenn er nach den in diesen Richtlinien beschriebenen Kriterien nicht erhaltungsfähig ist. Ein Zahn der nach diesen Richtlinien nicht erhaltungswürdig ist, soll entfernt werden. Eine andere Behandlung von nicht erhaltungswürdigen Zähnen ist kein Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
11. Die Milchzähne sollen durch eine konservierende Behandlung erhalten werden, damit die Kaufähigkeit des kindlichen Gebisses bewahrt & eine Fehlentwicklung des bleibenden Gebisses verhütet wird.
- Spitta Kommentar