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BEMA 51b
Plastischer Verschluss Kieferhöhle mit Osteotomie (Pla0)
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle in Verbindung mit Osteotomie
BEMA 51b Schnellcheck
Punktzahl:40
- Abrechenbar
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle in Verbindung mit Osteotomie
- einschließlich primärer Wundversorgung
- Nicht abrechenbar
- im Zusammenhang mit einer Extraktion (siehe Bema 51a)
- im Zusammenhang mit Knochenaufbauverfahren, Sinuslift etc. (-> Privatleistung)
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema 36/Bema 37 Blutstillung
- Bema 38 Nachbehandlung in Folgesitzung
- Bema 40 Infiltrationsanästhesie
- Bema 41a, Bema 41b Leitungsanästhesie
- Bema 46 chirurgische Wundrevision in einer späteren Sitzung
- GOÄ 2697 Drahtligatur
- GOÄ 2700 Verschlussplatte plus Material- und Laborkosten
- Bema Ä1, Bema 01, Bema 04 Beratungen und Untersuchungen
- Bema Ä925, Ä935 Röntgendiagnostik
- GOÄ 1479 Ausspülen der Kieferhöhle, auch einschl. Instillation von Medikamenten, je Spülung
- GOÄ 1480 Absaugen der Nebenhöhlen
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum chirurgischen Eingriff (vor Osteotomie bereits erfolgt)
- Zahn
- plastische Deckung und Naht, Anzahl der Nähte und verwendetes Material
- Maßnahmen der primären Wundversorgung
- Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
- Spitta Kommentar
In Verbindung mit einer Zy1–4 (Bema 56a-Bema 56d) oder WR1–3 (Bema 54a-Bema 54c) ist nur die Abrechnung der Bema 51b (Pla0) möglich.
Wird die Zyste durch die Alveole entfernt und hierbei die Kieferhöhle eröffnet, so ist für den plastische Verschluss die Bema 51a (Pla1) abrechenbar.
Die Bema 51b ist unabhängig von der Anzahl der Perforierungen pro Kieferhöhle nur 1x abrechenbar.