Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 51b
Plastischer Verschluss Kieferhöhle mit Osteotomie (Pla0)
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle in Verbindung mit Osteotomie
BEMA 51b Schnellcheck
- Abrechenbar
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle in Verbindung mit einer Osteotomie
- je Verschluss einer Kieferhöhle
- einschließlich primärer Wundversorgung
- Nicht abrechenbar
- im Zusammenhang mit einer Extraktion (siehe BEMA 51a)
- im Zusammenhang mit Knochenaufbauverfahren, Sinuslift etc. (-> Privatleistung)
- in Verbindung mit Privatleistungen, z. B. Wurzelspitzenresektion als Privatleistung
- im zeitlichen Zusammenhang neben Nachbehandlungen gemäß BEMA 38 (N) und BEMA 46 (XN) für dasselbe Behandlungsgebiet
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 36/BEMA 37 Blutstillung
- BEMA 38 Nachbehandlung in Folgesitzung
- BEMA 40 Infiltrationsanästhesie
- BEMA 41a, BEMA 41b Leitungsanästhesie
- BEMA 46 chirurgische Wundrevision in einer späteren Sitzung
- GOÄ 2697 Drahtligatur
- GOÄ 2700 Verschlussplatte plus Material- und Laborkosten
- BEMA Ä1, BEMA 01, BEMA 04 Beratungen und Untersuchungen
- BEMA Ä925, Ä935 Röntgendiagnostik
- GOÄ 1479 Ausspülen der Kieferhöhle, auch einschl. Instillation von Medikamenten, je Spülung
- GOÄ 1480 Absaugen der Nebenhöhlen
- BEMA Ä2380 oder BEMA Ä2386 notwendige Schleimhauttransplantate
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum chirurgischen Eingriff (vor Osteotomie bereits erfolgt)
- Zahn
- plastische Deckung und Naht, Anzahl der Nähte und verwendetes Material
- Maßnahmen der primären Wundversorgung
- Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
Empfehlung zur Dokumentation
Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:
- Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
- Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
- Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
- Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
- Erfolgte eine Risikoaufklärung?
- Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
- Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
- Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
- Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
- Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
- Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
- Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
- Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
- Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
- Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
- Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
- Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
- Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
- Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
- Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.
Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.
Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen. - Spitta Kommentar
In Verbindung mit einer Zy1-4 (BEMA 56a-BEMA 56d) oder WR1–3 (BEMA 54a-BEMA 54c) ist nur die Abrechnung der BEMA 51b (Pla0) möglich.
Wird die Zyste durch die Alveole entfernt und hierbei die Kieferhöhle eröffnet, ist für den plastische Verschluss die BEMA 51a (Pla1) abrechenbar.
Die BEMA 51b ist unabhängig von der Anzahl der Perforierungen pro Kieferhöhle nur 1 x abrechenbar.
Eine Blutstillung als nicht selbstständige Leistung ist mit der BEMA 51b abgegolten.
Honorarbewertung:
- BEMA 45 (X3) + BEMA 51a (Pla1) = 120 P
- BEMA 47a (Ost1) + BEMA 51b (Pla0) = 98 P
- BEMA 48 (Ost2) + BEMA 51b (Pla0) = 118 P
Korrelation von Leistungen und Behandlungen(0) Erbrachte Leistung Fehlende Leistung Erläuterungen 51a/Pla1 40/I Plastische Deckung ohne Anästhesie 51a/Pla1 38/N Plastische Deckung ohne Nachbehandlung 51a/Pla1 Ä70 Plastische Deckung ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 51b/Pla0 40/I ggf. (41a/L1) Plastische Deckung in Verb. mit Osteotomie ohne Anästhesie, (41a/L1) wenn Leitungsanästhesie anstelle Infiltrationsanästhesie im OK 51b/Pla0 47a/Ost1 oder 48/Ost2 Plastische Deckung ohne Osteotomie 51b/Pla0 Ä70 Plastische Deckung in Verbindung mit Ost ohne AU 51b/Pla0 38/N Plastische Deckung ohne Nachbehandlung