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GOÄ 1480
Absaugen der Nebenhöhlen

Absaugen der Nebenhöhlen

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 1480 Schnellcheck

Punktzahl:45
  • Abrechenbar
    • Für das Absaugen sowohl der rechten als auch der linken Kieferhöhle inklusive der jeweiligen Nebenhöhlen ist die GOÄ 1480 zweimal je Sitzung abrechenbar.
    • Für das Absaugen mehrerer unterschiedlicher Nebenhöhlen einer Seite kann die GOÄ 1480 nur einmal je Sitzung berechnet werden.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Absaugen der Nebenhöhlen
  • Nicht abrechenbar
    • Im Zusammenhang mit der GOÄ 1479 kann für das Absaugen der Spülflüssigkeit aus den Nebenhöhlen die GOÄ 1480 nicht berechnet werden.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Für eine notwendige Punktion der Nebenhöhle vor der Absaugung nach GOÄ 1480 kann die GOÄ 1465 zusätzlich in Ansatz gebracht werden.
    • Erfordert die Leistungserbringung der GOÄ 1480 das operative zugänglich machen der Kieferhöhle, kommen je nach erforderlichem Zugangsweg entweder die GOÄ 1467 oder die GOÄ 1468 infrage. Hierzu kann ein Zuschlag gemäß GOÄ 442 berechnet werden.
check
Abrechenbar
  • Für das Absaugen sowohl der rechten als auch der linken Kieferhöhle inklusive der jeweiligen Nebenhöhlen ist die GOÄ 1480 zweimal je Sitzung abrechenbar.
  • Für das Absaugen mehrerer unterschiedlicher Nebenhöhlen einer Seite kann die GOÄ 1480 nur einmal je Sitzung berechnet werden.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Absaugen der Nebenhöhlen
no-check
Nicht abrechenbar
  • Im Zusammenhang mit der GOÄ 1479 kann für das Absaugen der Spülflüssigkeit aus den Nebenhöhlen die GOÄ 1480 nicht berechnet werden.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Für eine notwendige Punktion der Nebenhöhle vor der Absaugung nach GOÄ 1480 kann die GOÄ 1465 zusätzlich in Ansatz gebracht werden.
  • Erfordert die Leistungserbringung der GOÄ 1480 das operative zugänglich machen der Kieferhöhle, kommen je nach erforderlichem Zugangsweg entweder die GOÄ 1467 oder die GOÄ 1468 infrage. Hierzu kann ein Zuschlag gemäß GOÄ 442 berechnet werden.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 1480

    keine

  • Spitta Kommentar

    Die Berechnung des Absaugens der Kieferhöhle nach GOÄ 1480 ist nur als selbstständige, eigenständig indizierte Leistung möglich, z. B. bei Vorliegen einer eitrigen Entzündung.

    Muss eine Kieferhöhle zunächst abgesaugt werden und anschließend gespült werden und erfolgt außerdem eine Instillation von Arzneimitteln, entspricht dies der Leistungsbeschreibung der höher bewerteten GOÄ 1479.