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GOÄ 1425
Ausstopfung der Nase von vorn

Ausstopfung der Nase von vorn, als selbstständige Leistung

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 1425 Schnellcheck

Punktzahl:50
  • Abrechenbar
    • je notwendige Ausstopfung der Nase von vorn
    • Die Nase ist als ein Organ anzusehen, daher kann die GOÄ 1425 auch bei der Ausstopfung beider Nasenhöhlen im zeitlichen Zusammenhang nur einmal berechnet werden.
    • Das Ausstopfen der Nase von vorne stellt gemäß ihrer Leistungsbeschreibung eine selbstständige Leistung dar. Eine zahnärztliche Leistung gilt dann als „selbstständig“, wenn sie nicht methodisch notwendiger Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen, ebenfalls berechneten Leistung ist.
    • Die Ausstopfung der Nase von vorn und hinten geht über den Leistungsinhalt der GOÄ 1425 hinaus. Hierfür steht die doppelt so hoch bewertete GOÄ 1426 zur Verfügung.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Ausstopfung der Nase von vorn
  • Nicht abrechenbar
    • Die GOÄ 1425 ist als in der Leistungsbeschreibung definierte „selbstständige Leistung“ nicht orts- und zeitgleich neben weiteren (operativen) Eingriffen berechnungsfähig.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Im Zusammenhang mit der Ausstopfung der Nase von vorn gemäß der GOÄ 1425 ist in aller Regel eine Oberflächenanästhesie gemäß GOÄ 483 (tiefer Nasen-/Rachenraum) erforderlich.
    • Erfolgt eine Stillung von Nasenbluten durch Ätzung, Tamponade und/oder Kauterisation geht dies über den Leistungsinhalt der GOÄ 1425 hinaus. Hierfür ist die fast doppelt so hoch bewertete Nummer GOÄ 1435 anzusetzen.
    • Eine Notversorgung bzw. Notschienung von extern z. B. mittels Klebeverband gemäß GOÄ 200 oder auch das Anlegen einer kleinen Notschiene nach GOÄ 210 sind zeitgleich neben der selbstständigen Leistung nach GOÄ 1425 nicht berechnungsfähig. Da sowohl die GOÄ 200 als auch die GOÄ 210 besser bewertet sind, ist bei zeitgleicher Erbringung die höher bewertete Leistung für die Abrechnung vorzuziehen.
check
Abrechenbar
  • je notwendige Ausstopfung der Nase von vorn
  • Die Nase ist als ein Organ anzusehen, daher kann die GOÄ 1425 auch bei der Ausstopfung beider Nasenhöhlen im zeitlichen Zusammenhang nur einmal berechnet werden.
  • Das Ausstopfen der Nase von vorne stellt gemäß ihrer Leistungsbeschreibung eine selbstständige Leistung dar. Eine zahnärztliche Leistung gilt dann als „selbstständig“, wenn sie nicht methodisch notwendiger Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen, ebenfalls berechneten Leistung ist.
  • Die Ausstopfung der Nase von vorn und hinten geht über den Leistungsinhalt der GOÄ 1425 hinaus. Hierfür steht die doppelt so hoch bewertete GOÄ 1426 zur Verfügung.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Ausstopfung der Nase von vorn
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die GOÄ 1425 ist als in der Leistungsbeschreibung definierte „selbstständige Leistung“ nicht orts- und zeitgleich neben weiteren (operativen) Eingriffen berechnungsfähig.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Im Zusammenhang mit der Ausstopfung der Nase von vorn gemäß der GOÄ 1425 ist in aller Regel eine Oberflächenanästhesie gemäß GOÄ 483 (tiefer Nasen-/Rachenraum) erforderlich.
  • Erfolgt eine Stillung von Nasenbluten durch Ätzung, Tamponade und/oder Kauterisation geht dies über den Leistungsinhalt der GOÄ 1425 hinaus. Hierfür ist die fast doppelt so hoch bewertete Nummer GOÄ 1435 anzusetzen.
  • Eine Notversorgung bzw. Notschienung von extern z. B. mittels Klebeverband gemäß GOÄ 200 oder auch das Anlegen einer kleinen Notschiene nach GOÄ 210 sind zeitgleich neben der selbstständigen Leistung nach GOÄ 1425 nicht berechnungsfähig. Da sowohl die GOÄ 200 als auch die GOÄ 210 besser bewertet sind, ist bei zeitgleicher Erbringung die höher bewertete Leistung für die Abrechnung vorzuziehen.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 1425

    keine

  • Spitta Kommentar

    Bei der Ausstopfung der Nase von vorn, wird der gesamte Naseneingang bis in erreichbare Tiefe mit gewisser Druckentfaltung ausgefüllt. Das bloße Einlegen eines Medikamenten- oder Salbenstreifens erfüllt nicht den Leistungsinhalt.

    Die GOÄ 1425 stellt gemäß ihrer Leistungsbeschreibung eine selbstständige Leistung dar. Eine zahnärztliche Leistung gilt dann als „selbstständig“, wenn sie nicht methodisch notwendiger Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen, ebenfalls berechneten Leistung ist. Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

    Wenn die Ausstopfung der Nase von vorn methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen, umfassenderen Leistung ist, darf die Gebühr für die Teilleistung nicht zusätzlich berechnet werden, z. B. für die Ausstopfung der Nase von vorn im Zusammenhang mit

    • einer Nasenmuscheloperation gemäß GOÄ 1430,
    • einer Kieferhöhlenpunktion bzw. -spülung gemäß GOÄ 1465 und/oder
    • der Stillung von Nasenbluten durch Ätzung, Tamponade und/oder Kauterisation gemäß GOÄ 1435.

    Die Doppelberechnung von (Teil-)Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

    Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass

    • der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
    • das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
    • die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.

    Beispiel
    Die Nummer GOÄ 1425 ist als selbstständige Leistung denkbar und abrechenbar für die medikamentöse Ausstopfung bei schwerer Nasenschleimhauterkrankung oder als Notversorgung, wenn die Ausstopfung der Nase von vorn zur Stützung des Nasenbeins oder des Septums erfolgt.